Vorgangsweise bei der Feststellung der überzähligen Anhänger

Folgende Schritte sind bei der Feststellung der überzähligen Anhänger jeweils am 1. eines Kalendermonats durchzuführen:

  1. Feststellung der Anzahl der steuerpflichtigen Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t
  2. Feststellung der Anzahl der anderen ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge (Lkw, Zugmaschinen, Motorkarren usw.) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t
  3. Feststellung der Anzahl der Sattelanhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t
  4. Feststellung der Anzahl der anderen Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t
  5. Die Differenz zwischen Punkt 3 (Sattelanhänger) und Punkt 1 (Sattelzugfahrzeuge) sowie die Differenz zwischen Punkt 4 (andere Anhänger) und Punkt 2 (andere ziehende Kfz) ergibt in Summe den Überbestand an Anhängern 
  6. Nichterhebung der Steuer für den Überbestand, aufsteigend von dem Anhänger, der die niedrigste Bemessungsgrundlage aufweist
  • Beispiele
    Fahrzeugbestand jeweils am 1. eines Kalendermonats: 
    • Ein Sattelzugfahrzeug, zwei ziehende Lkw, zwei Sattelanhänger mit 20 und 25 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht (jeweils nach Abzug der Sattellast), ein anderer Anhänger mit 15 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht: Ein Sattelanhänger ist überzählig, daher ist für den 20-t-Sattelanhänger keine Steuer zu erheben.
    • Zwei ziehende Kfz, drei Anhänger mit 9, 7 und 5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht: Ein Anhänger ist überzählig; für 5-t-Anhänger ist keine Steuer zu erheben.
    • Zwei ziehende Kfz, vier Anhänger 18, 17, 15 und 5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht. Anhänger mit 18 t und 5 t unter Wechselkennzeichen: Ein Anhänger ist überzählig; für 15-t-Anhänger ist keine Steuer zu erheben, 5-t-Anhänger ist unter dem Wechselkennzeichen frei.

Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind bei der Feststellung der überzähligen Anhänger nicht zu berücksichtigen. Sie unterliegen in jedem Kalendermonat, in dem diese Verwendung erfolgt, der Steuer.

  • Beispiel
    Ein ziehendes Kfz, zwei Anhänger mit 10 und 18 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht. Am 1. Jänner 2022 wird der Anhänger mit 10 t einem anderen Zulassungsbesitzer zur Durchführung einer Güterbeförderung überlassen: Im Jänner 2022 kein überzähliger Anhänger.

Auf Antrag ermäßigt sich die Steuer für Kraftfahrzeuge (Anhänger) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, die leer oder beladen im Huckepackverkehr im Inland mit der Eisenbahn befördert werden, für jede Bahnbeförderung um 15 Prozent der monatlich für das Fahrzeug zu entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um den Betrag, der für das Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024