Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer ist
- bei Krafträdern
- mit rein elektrischem Antrieb, die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Nenndauerleistung des Elektromotors;
- mit anderem Antrieb, der in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Hubraum und unter Umständen der CO2-Ausstoß;
- bei Personenkraftwagen (Klasse M1)
- mit rein elektrischem Antrieb, die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Nenndauerleistung des Elektromotors und das Eigengewicht;
- mit anderem Antrieb, die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Leistung des Verbrennungsmotors und unter Umständen der CO2-Ausstoß;
- bei anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen
- mit rein elektrischem Antrieb, die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Nenndauerleistung des Elektromotors;
- mit anderem Antrieb, die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Leistung des Verbrennungsmotors;
- bei Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen,
- das in der Zulassungsbescheinigung eingetragene höchste zulässige Gesamtgewicht.
Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist
- bei Krafträdern
- mit rein elektrischem Antrieb: eine Nenndauerleistung des Elektromotors von 10 Kilowatt;
- mit anderem Antrieb: ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter und ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer;
- bei Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1)
- mit rein elektrischem Antrieb: eine Nenndauerleistung des Elektromotors von 85 Kilowatt und ein Eigengewicht von 1.700 Kilogramm;
- mit anderem Antrieb: eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt oder bei dem Mischsteuersatz (Motorleistung und CO2-Ausstoß) eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt und ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer (60 Gramm bei Plug-in-Hybridelektroantrieb);
- anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen
- mit rein elektrischem Antrieb: eine Nenndauerleistung des Elektromotors von 40 Kilowatt
- mit anderem Antrieb: eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt
- bei Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen
- ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von acht Tonnen;
anzusetzen.
Letzte Aktualisierung: 1. April 2025