Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer ist

  • bei Krafträdern
    • mit rein elektrischem Antrieb, die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Nenndauerleistung des Elektromotors;
    • mit anderem Antrieb, der in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Hubraum und unter Umständen der CO2-Ausstoß;
  • bei Personenkraftwagen (Klasse M1)
    • mit rein elektrischem Antrieb, die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Nenndauerleistung des Elektromotors und das Eigengewicht;
    • mit anderem Antrieb, die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Leistung des Verbrennungsmotors und unter Umständen der CO2-Ausstoß;
  • bei anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen
    • mit rein elektrischem Antrieb, die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Nenndauerleistung des Elektromotors;
    • mit anderem Antrieb, die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Leistung des Verbrennungsmotors;
  • bei Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen,
    • das in der Zulassungsbescheinigung eingetragene höchste zulässige Gesamtgewicht.

Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist

  • bei Krafträdern
    • mit rein elektrischem Antrieb: eine Nenndauerleistung des Elektromotors von 10 Kilowatt;
    • mit anderem Antrieb: ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter und ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer;
  • bei Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1)
    • mit rein elektrischem Antrieb: eine Nenndauerleistung des Elektromotors von 85 Kilowatt und ein Eigengewicht von 1.700 Kilogramm;
    • mit anderem Antrieb: eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt oder bei dem Mischsteuersatz (Motorleistung und CO2-Ausstoß) eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt und ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer (60 Gramm bei Plug-in-Hybridelektroantrieb);
  • anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen
    • mit rein elektrischem Antrieb: eine Nenndauerleistung des Elektromotors von 40 Kilowatt
    • mit anderem Antrieb: eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt
  • bei Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen
    • ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von acht Tonnen;

anzusetzen.

Letzte Aktualisierung: 1. April 2025