Welche Rechte haben Sie als Verdächtige/r oder Beschuldigte/r eines Finanzstrafverfahrens?

Informationen zu Rechtsbelehrung, Beiziehung einer Rechtsvertretung, Akteneinsicht, Parteiengehör und der Möglichkeit zur Verweigerung einer Aussage.

Rechtsbelehrung

Beschuldigte oder Verdächtige sind durch die Finanzstrafbehörde sobald wie möglich über das gegen sie geführte Finanzstrafverfahren und den gegen sie bestehenden Tatverdacht sowie über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren zu informieren. Diese Information darf nur so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass die/der Beschuldigte oder die/der Verdächtige keine Kenntnis von den gegen sie/ihn geführten Ermittlungen hat. Lesen Sie sich bitte das mit der Ladung übermittelte Rechtsbelehrungsformular aufmerksam durch und wenden Sie sich bei diesbezüglichen Fragen rechtzeitig an den Verhandlungsleiter oder Ihren Verteidiger.

Die wesentlichen Rechte im Verfahren sind unter anderem:

Beiziehung eines Verteidigers

Sie können sich im Finanzstrafverfahren durch ein/e Verteidiger/in - oder mehrere - vertreten lassen. Wenn die Finanzstrafbehörde nicht ausdrücklich Ihr persönliches Erscheinen fordert, kann Ihr/e Verteidiger/in auch an Ihrer Stelle bei der Finanzstrafbehörde auftreten. Ihr/e Verteidiger/in braucht eine ausdrückliche Vollmacht für das Finanzstrafverfahren, auch wenn Sie ihr/ihm für das Abgabenverfahren bereits eine Vollmacht hinsichtlich eines zukünftigen Finanzstrafverfahrens erteilt haben.

Als Verteidiger/in sind die in § 48 Abs 1 Z 5 StPO genannten Personen, wie Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Personen, welche die Lehrbefugnis für Strafrecht oder Strafprozessrecht an einer inländischen Universität erworben haben, sowie zusätzlich im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren auch Steuerberater/innen, zugelassen.

Akteneinsicht

Sie haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, in Ihren Finanzstrafakt Einsicht zu nehmen. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe jedoch von der Akteneinsicht ausgenommen. Außerdem sind auch sonstige Schriftstücke wie etwa Mitteilungen anderer Behörden dann ausgenommen, wenn daraus ein Schaden für eine dritte Person entstehen könnte (§ 79 FinStrG). 

Parteiengehör

Sie haben das Recht, sich als Beschuldigte/r hinsichtlich der gegen Sie erhobenen Vorwürfe und Beweismittel zu äußern. In der Regel werden Sie im Falle der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen Sie oder im Falle von entsprechenden Voruntersuchungen vorgeladen oder zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Es ist ratsam, dieser Aufforderung nachzukommen. Sie wahren dadurch Ihr Recht, sich entsprechend zu rechtfertigen bzw. Ihre Sicht der Angelegenheit darzustellen - siehe auch Vorladung als Verdächtige/r oder Beschuldigte/r.

Sie haben auch das Recht, selbst Beweisanträge zu stellen, also beispielsweise eine Zeugin/einen Zeugen namhaft zu machen, die/der Sie entlasten kann.

Verweigerung der Aussage

Als Beschuldigte/r stehen Sie nicht unter Wahrheitspflicht. In dieser Eigenschaft können Sie auch nicht zur Aussage gezwungen werden. Sie sollten allerdings bedenken, dass ein Geständnis ein wichtiger Milderungsgrund im Falle einer Bestrafung ist.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024