Überlassungs-BgA nach § 19a K-KBBG Anfrage des Kärntner-Gemeindebundes vom 1.6.2026

Zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Bildungs- und Betreuungsplätzen sieht § 19a K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011 idF LGBl. Nr. 96/2024, einen Versorgungsauftrag der Kärntner Gemeinden vor. In Erfüllung der in § 19a Abs. 1 K-KBBG normierten Vorsorgepflicht können Gemeinden auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung auch private Anbieter als Träger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung heranziehen (§ 19a Abs. 2 K-KBBG). Für diesen Zweck liegt eine zwischen der Gemeinde und dem privaten Träger abzuschließende „Mustervereinbarung“ vor, die die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt.

  1. Stellt die Überlassung eines Kindergartenbetriebes durch eine Gemeinde an einen privaten Kindergartenträger auf Grundlage der „Mustervereinbarung“ gemäß § 19a Abs. 2 K-KBBG gegen ein jährliches Entgelt von mehr als EUR 2.900,00 aufgrund der damit verbundenen Übertragung unternehmerischer und wirtschaftlicher Risiken eine Betriebsübertragung im Sinne einer Übernahme des Kindergartenbetriebes durch den privaten Träger dar (Überlassungs-BgA gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 KStG)?
  2. Wird der Kindergartenbetrieb (Überlassungs-BgA) in Folge auch Teil der umsatzsteuerlichen Tätigkeit des Unternehmens des privaten Kindergartenträgers?

MUSTER einer

VEREINBARUNG

abgeschlossen zwischen der

  1. Name der Gemeinde, Anschrift

(nachfolgend Gemeinde)

einerseits

und

  1. Name des Trägers, Anschrift

(nachfolgend Träger)

andererseits

für den Kindergarten / die Kindertagesstätte

(Name und Anschrift der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung)

wie folgt:

I. PRÄAMBEL

Gemäß § 19a Abs.1 K-KBBG hat jede Gemeinde dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das den Hauptwohnsitz innerhalb ihres Gemeindegebietes hat, ein Platz in einer Kindertagesstätte oder einem Kindergarten ab dem der Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes folgenden Kindergartenjahr innerhalb der Gemeinde oder außerhalb derselben (gemeindeübergreifende Angebote) im Ausmaß von zumindest 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche zur Verfügung steht.

Im Sinne des § 19a Abs.2 K-KBBG idgF können Gemeinden in Entsprechung dieses Versorgungsauftrages private Anbieter als Träger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung durch schriftliche Vereinbarung heranziehen. Diese Vereinbarung zwischen dem privaten Träger und der Gemeinde ist eine Fördervoraussetzung im Sinne des § 36 Abs. 3 K-KBBG idgF und soll eine stabile, qualitativ hochwertige und finanzierbare Kinderbildung- und -betreuung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben gewährleisten.

Nachstehende Vereinbarung dient dazu, den Betrieb durch juristische Personen schriftlich zu regeln, wobei Voraussetzung für diese Vereinbarung der Nachweis der Gemeinnützigkeit des Trägers gem. §§ 34ff der Bundesabgabenordnung ist.

Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

II. VERTRAGSGEGENSTAND

  1. Gegenstand dieser Vereinbarung ist der Betrieb des Kindergartens (Name des KG) / der Kindertagesstätte (Name der Kita) in der Gemeinde (Name der Gemeinde) durch den Träger (Namen des Trägers).
  2. Der Betrieb umfasst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung die Betreuung von (Anzahl und Form der Gruppen) am Standort (Adresse).
  3. Die Erweiterung oder Reduktion von Gruppen der Kinderbildungs- und -betreuungs-einrichtung erfolgt nach Bedarf und einvernehmlich zwischen dem Träger und der Gemeinde.
  4. Die Wochen- und Jahresöffnungszeiten werden im Rahmen der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung in Abstimmung mit der Gemeinde festgelegt.
  5. Die Kinderbildungs- und Betreuungsordnung ist einvernehmlich zwischen der Gemeinde und dem Träger festzuhalten.

III. RECHTE UND PFLICHTEN DES TRÄGERS

  1. Der Träger ist als Dienstgeber für die Anstellung des pädagogischen Personals samt Mindestentlohnung gemäß § 36 Abs. 2 lit. f K-KBBG iVm der Verordnung der Kärntner Landesregierung mit den Bestimmungen über die festzusetzende Mindestentlohnung des im Kindergarten oder der Kindertagesstätte beschäftigten pädagogischen Personals erlassen wurden, verpflichtet. Vordienstzeiten sind dabei zu berücksichtigen.    
  2. Im Geltungsbereich eines für das pädagogische Personal wirksamen Kollektivvertrages, der eine höhere Mindestentlohnung als unter Punkt III. 1. vorsieht, hat die Mindestentlohnung gemäß den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages zu erfolgen.
  3. Informationspflichten:
    1. die Gemeinde ist über die Einstufung und Entlohnung des Personals
    2. die Anstellung von Zusatzpersonal
    3. die Anstellung von Ersatzpersonal

zu informieren.

  1. Die Anstellungen des pädagogischen Personals haben den Erfordernissen gemäß § 11 K-KBBG sowie des 3. Abschnittes des K-KBBG zu entsprechen.
  2. Der Träger ist für die Auswahl, Anstellung und Fort- und Weiterbildung des pädagogischen Personals verantwortlich. Bei Verhinderung des Stammpersonals hat der Träger entsprechendes Ersatzpersonal im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bereitzustellen.
  3. Die vom Träger geführte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unterliegt der Aufsicht der Kärntner Landesregierung. Der Träger ist für den organisatorischen Ablauf, die wirtschaftliche Gebarung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie für die Instandhaltung der Räumlichkeiten und der Freiflächen verantwortlich. VARIANTE a): Der Träger ist weiters für die Beschaffung der pädagogischen Bildungsmittel, des Spiel- und Verbrauchsmaterials sowie der Ausstattung und Einrichtung verantwortlich.

VARIANTE b) (wenn Gemeinde Eigentümerin der Räumlichkeit inkl. Ausstattung, Einrichtung und Material ist): Die Gemeinde hat, in Abstimmung mit dem Träger, Sorge für die Beschaffung der Ausstattung und Einrichtung zu tragen. Für die pädagogischen Bildungsmittel sowie das Spiel- und Verbrauchsmaterial hat der Träger zu sorgen.

  1. Der Träger verpflichtet sich zu einem sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Betrieb der Einrichtung.
  2. Der Träger verpflichtet sich kein Entgelt für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einzuheben. Ausgenommen sind lediglich Entgelte, die in der Verordnung der Kärntner Landesregierung mit den Bestimmungen über die Einnahme von Entgelten oder Gebühren für die Verpflegung und Zusatzleistungen durch die Trägerin von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Zusammenhang mit einer beitragsfreien Kinderbetreuung erlassen wurden (Kärntner Zusatzleistungenverordnung), genannt sind.
  3. Der Träger verpflichtet sich die in § 36 Abs. 5 K-KBBG iVm der Kärntner Zusatzleistungenverordnung genannten Entgelte sofern und soweit diese anfallen, einzuheben.
  4. Die Aufnahme von Kindern erfolgt nach Maßgabe der Kinderbildungs- und -be-treuungsordnung. Nicht in der Gemeinde (Name der Gemeinde) hauptwohnsitzgemeldete Kinder dürfen im Fall einer Neuaufnahme nur nach Zustimmung mit der Standortgemeinde aufgenommen werden.
  5. Der Träger verpflichtet sich, die entsprechenden Förderungen gemäß dem K-KBBG zeitgerecht zu beantragen und widmungsgemäß zu verwenden sowie alle diesbezüglichen Fördervoraussetzungen und Auflagen zu erfüllen.
  6. VARIANTE (wenn Bestandvertrag für die Räumlichkeit vom Träger mit Dritten abgeschlossen wurde): Der Träger verpflichtet sich, dem Land und der Gemeinde nach Aufforderung durch dieselben, Einsicht in den abgeschlossenen Bestandvertrag und diesbezügliche Planunterlagen für die Räumlichkeiten am Standort ……… zu gewähren sowie diese bei jeder Änderung des Bestandsvertrages unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  7. Der Träger verpflichtet sich, zeitnahe die Gemeinde über freie Plätze in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu informieren.

IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER GEMEINDE

  1. VARIANTE: Die Gemeinde stellt die Räumlichkeiten inkl. Ausstattung und Einrichtung am Standort (Anschrift und Bezeichnung) zur Verfügung. Ein allfälliger abgeschlossener Bestandsvertrag bildet hierfür einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
  2. Die Gemeinde verpflichtet sich, bei Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben (K-KBBG) und der in dieser Vereinbarung genannten Bestimmungen durch den Träger, zur Entrichtung des Zuschusses für das Kindergartenjahr/Kalenderjahr XXXX/XXXX idHv X EUR. In den Folgejahren ergibt sich die Höhe des Zuschusses aus dem Abstimmungsprozess gemäß Punkt V.1.
  3. Allfällige individuelle Mehrleistungen des Trägers sind mit der Gemeinde zu vereinbaren. Nicht vorhersehbare Kosten infolge der Erfüllung (arbeits-) medizinischer Vorgaben (z.B. Zytomegalie) werden von der Gemeinde im Anlassfall in Form eines gesonderten Zuschusses kompensiert.
  4. Die Gemeinde hat das Recht auf Verfügung über freie Plätze in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, wenn die Höchstzahl an Kindern in einer Gruppe gemäß § 10 K-KBBG nicht erreicht wird (§ 36 Abs. 3 lit. d K-KBBG idgF).

V. BUDGET UND ABRECHNUNG

  1. Der Träger übermittelt der Gemeinde zum Zweck der Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Transparenz unaufgefordert bis spätestens X.X. des vorangehenden Kindergartenjahres/Kalenderjahres den Vorschlag einer Kalkulation, aus dem sich eine klare Aufschlüsselung der einzelnen Kostenkategorien (Personalkosten, Overhead, Sachkosten etc.) und die daraus abgeleiteten Akontierungszahlungen des Zuschusses der Gemeinde an den Träger ergeben.

Sollte es diesbezügliche Auffassungsunterschiede geben, haben beide Vertragspartner das Einvernehmen anzustreben und gegebenenfalls im Hinblick auf Qualität und Quantität des Angebotes Nachjustierungen vorzunehmen. Ist keine Einigung erzielbar, ist nach Absatz VII. vorzugehen.

  1. Die Abrechnung für den gesamten Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für das jeweilige Kalenderjahr hat bis spätestens …… des Folgejahres zu erfolgen und ist der Gemeinde unverzüglich vorzulegen. Ergibt sich aus dieser Endabrechnung eine Überzahlung/Überförderung, so ist ehestmöglich das Einvernehmen zwischen beiden Vertragspartnern hinsichtlich des Umgangs mit diesem Differenzbetrag herzustellen. Ist keine Einigung erzielbar, ist nach Absatz VII. vorzugehen.
  2. Der Träger verpflichtet sich, auf Anforderung der Gemeinde, alle relevanten Abrechnungsunterlagen, insbesondere Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen inklusive aller Rücklagen und Rückstellungen, sowie Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen vorzulegen.

VI.GELTUNGSDAUER

  1. Diese Vereinbarung tritt mit ……. in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beiden Vertragsteilen steht das Recht zu, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 18 Monaten zum 31.08. eines jeden Kalenderjahres ohne Angaben von Gründen mittels eingeschriebenen Briefes aufzukündigen.
  2. Dessen ungeachtet steht es den Vertragspartnern zu, diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung gröblich verletzt werden, oder es sich um schwerwiegende Verstöße handelt, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn
  1. schwerwiegende Mängel in der Betriebsführung bzw. in der Abrechnung festgestellt werden,
  2. es zum Verlust der Landesförderung gemäß K-KBBG kommt,
  3. über das Vermögen des Trägers das Insolvenzverfahren eröffnet wird,
  4. eine rechtskräftige Untersagung des Betriebes der Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtung durch die Kärntner Landesregierung vorliegt oder die Bewilligung aus einem sonstigen Grund wegfällt,
  5. die in dieser Vereinbarung genannten Leistungen vom Träger trotz vorhergehender schriftlicher Aufforderung nicht erbracht werden
  6. die Gemeinde mit ihren Zahlungsverpflichtungen mehr als drei Monate im Rückstand ist oder
  7. kein Einvernehmen hinsichtlich des Kalkulationsvorschlags für das kommende Kindergarten-/Kalenderjahr erzielbar ist.

Im Falle des lit. g gilt die Auflösung mit Beginn des nächstfolgenden Kindergartenjahres.

  1. wenn keine Einigung hinsichtlich der Überzahlung/Überförderung aus dem Vorjahr erzielt wird. In diesem Fall hat der Träger die Überzahlung/Überförderung an die Gemeinde umgehend zurückzuzahlen.

VII. GERICHTSSTAND

  1. In allen sich allenfalls aus diesem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist jedenfalls zuerst eine gütliche Einigung, unter allfälliger Beiziehung der für den Vollzug des K-KBBG fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde des Amtes der Kärntner Landesregierung, anzustreben.
  2. Kommt eine solche nicht innerhalb von drei Monaten zustande, so unterwerfen sich die Vertragsteile dem Gerichtsstand des Bezirksgerichts (Name des Gerichtes – ausschlaggebend ist jenes Bezirksgericht, das für die Gemeinde zuständig ist).

VIII. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

  1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder gesetzeswidrig sein, verpflichten sich die Vertragsparteien unverzüglich eine Vereinbarung zu treffen, die im Sinne und Zwecke der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt. Die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt.
  2. Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen den Vertragsteilen vereinbarten Regelungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allfällige Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
  3. Bei einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage oder sonstiger Rahmenbedingungen streben die Vertragspartner eine einvernehmliche Anpassung der gegenständlichen Vereinbarung an.

IX. AUSFERTIGUNGEN

Diese Vereinbarung wird von den Vertragsteilen in einer Urschrift unterfertigt, die bei der Gemeinde verbleibt. Der Träger enthält eine Kopie hievon.

 

Ort, Datum: …………………………

 

Für die Gemeinde (Namen)                                                  Für den Träger (Name)

Der/die Bürgermeister/in:                                                      Geschäftsführung:

 

 

__________________________                                           ___________________________

 

 

Für den Gemeindevorstand:                                                 Für den Gemeinderat:

Mitglied des Gemeindevorstandes:                                      Mitglied des Gemeinderates:

 

___________________________                                         _________________________

 

Beschlossen und genehmigt durch den Gemeinderatsbeschluss vom xx.xx.xxxx (Nr.xxxx) und gefertigt gemäß § 71 Abs. 2 K-AGO idgF

+ Gemeindesiegel

Beantwortung

Die entgeltliche Überlassung eines Kindergartenbetriebes durch eine Gemeinde an einen privaten Kindergartenträger entsprechend der übermittelten „Mustervereinbarung“ gemäß § 19a Abs. 2 K-KBBG ist als Überlassung eines Betriebes gewerblicher Art gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 KStG 1988 zu beurteilen. Der sogenannte Überlassungs-BgA wird damit, unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 2 UStG 1994, Teil der unternehmerischen Tätigkeit des privaten Kindergartenträgers.