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Gesetzliche Verpflichtung

Ausgaben auf Grund von Ansprüchen, die dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz so eindeutig festgelegt sind, dass sie weder bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetzes noch bei der Vollziehung des betreffenden Bundesgesetzes beeinflussbar sind (Gegenbegriff: Ermessensausgaben).