Fachinformationen Paketsteuer Anfrage des Handelsverbands vom 12. August 2026
Das Paketsteuergesetz definiert „Paket“ als Postsendung im Sinne des § 3 Z 10 des PMG, BGBl I Nr.123/2009. § 3 Z10 PMG lautet wie folgt: „Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen z.B.um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten.
Für „Postpaket“ gibt es keine rechtliche Definition, allerdings sieht die RTR nach der Recherche unseres Mitglieds Pakete von über 31,5 kg nicht als „Postpaket“.
In den FAQs, die es zur Paketsteuer gibt, findet sich in dem Zusammenhang lediglich die Aussage: „Unter einem Paket ist eine adressierte Sendung zu verstehen, die ein Postdiensteanbieter in dieser Form übernimmt bzw – falls die Beförderung durch den Unternehmer selbst erfolgt – übernehmen würde.“
Für unser Mitglied ist daher offen, ob Lieferungen, die durch ein Speditionsunternehmen erfolgen und die große und schwere Pakete betreffen, der Paketsteuer unterliegen.
Beantwortung:
Aufgrund der Anknüpfung an § 3 Z 10 PMG ist unter einem Paket eine adressierte Sendung zu verstehen, die ein Postdiensteanbieter in dieser Form übernimmt bzw – falls die Beförderung durch den Unternehmer selbst erfolgt – übernehmen würde (siehe Frage 2 der FAQs).
Nachdem derzeit die überwiegende Anzahl an Paketen von Postdiensteanbietern zugestellt wird, die nur Pakete mit einem Gewicht von bis zu 31,5 kg entgegennehmen, wird bei Sendungen über dieser Gewichtsgrenze momentan nicht von einem Paket im Sinne des Paketsteuergesetzes auszugehen sein.
Wird die Höhe der Paketsteuer pro Bestellung ermittelt (siehe Frage 7 der FAQs), ist für die Paketsteuer jede Bestellung zu berücksichtigen, die zumindest einen Gegenstand enthält, der in einem Paket im Sinne des Paketsteuergesetzes zugestellt wird. Somit kann Paketsteuer auch dann anfallen, wenn mehrere Gegenstände zusammen bestellt werden und einzelne dieser Gegenstände über 31,5 kg wiegen, solange nicht nachgewiesen wird, dass die anderen Gegenstände nicht in einem Paket im Sinne des Paketsteuergesetzes zugestellt wurden.