Kostenübernahme für Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber

Fragen und Antworten zum „Öffi-Ticket“

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Normverbrauchsabgabegesetz und das Elektrizitätsabgabegesetz geändert werden (BGBl. I Nr. 18/2021), wurde in § 26 Z 5 EStG 1988 eine weitere Ökologisierung im Steuerrecht umgesetzt. Ab 01.07.2021 kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.

Fragen und Antworten zum "Öffi-Ticket"

Ja, jede Wochen-, Monats- oder Jahreskarte, also auch das Klimaticket, ist steuerlich als Öffi-Ticket zu behandeln. Das Ticket muss dabei an Wohn- oder Arbeitsort gültig sein.

Ja, dies ist der Fall.

Die Übernahme der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel (Massenbeförderungsmittel) durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmerinnen/seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Diese Regelung gilt ab 1. Juli 2021.

Ja, dies ist möglich, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.

Nein. Die Begünstigung gilt erst ab der Verlängerung der Jahreskarte. Selbst wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Kosten mit 1. Juli 2021 übernimmt, aber die Karte erst an einem späteren Zeitpunkt verlängert wird, gilt die Begünstigung erst ab dem Zeitpunkt der Verlängerung.

Beispiel:
Eine Jahreskarte muss immer im September verlängert werden. Zahlungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer sind erst ab September 2021 nicht steuerpflichtig.

Grundsätzlich darf die von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer erworbene Karte auch übertragbar sein. Wenn dafür allerdings Zusatzkosten anfallen, sind nur jene Kosten nach § 26 Z 5 EStG 1988 begünstigt, die für eine nicht übertragbare Karte zu leisten sind.

Nein. Die Neuregelung kommt für Ticketkäufe ab 1. Juli 2021 zur Anwendung. Dies gilt auch für die Verlängerung des Gültigkeitszeitraums von Tickets (insbesondere von Jahreskarten) nach dem 30. Juni 2021.

Besitzt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer beispielsweise bereits eine Jahreskarte mit Gültigkeitszeitraum 1.9.2020 bis 31.8.2021 und wird diese mit Wirksamkeit ab 1. September 2021 verlängert, ist die Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ab der Verlängerung begünstigt. Für Juli und August 2021 kann keine Begünstigung in Anspruch genommen werden.

Ja, die Übernahme der gesamten oder teilweisen Kosten durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber für den Kauf einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte ist begünstigt, auch wenn die Karte nur am Wohnort (und nicht am Arbeitsort) des Arbeitnehmers gültig ist.

Beispiel:
Wohnort Wien, Arbeitsort Krems. Begünstigt ist auch die Jahreskarte nur für Wien.

Ja, dies ist möglich. Wichtig ist, dass die Karte erst ab 1. Juli 2021 gekauft bzw. verlängert wird.

Ist die Jahreskarte nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch gültig und wurden Kosten für einen Gültigkeitszeitraum nach der Beendigung von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber übernommen, ist der Kostenersatz anteilig entsprechend dem weiteren Gültigkeitszeitraum als Vorteil aus dem Dienstverhältnis mit Zufluss im Kalendermonat der Beendigung zu versteuern.

Beispiel:
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zahlt der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer eine begünstigte Jahreskarte, welche dieser am 1. Jänner 2022 kauft. Die Karte wird um 365 Euro gekauft und der Kaufpreis im Jänner 2022 von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber zur Gänze ersetzt. Mit 30. Juni 2022 wird das Dienstverhältnis beendet. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis mit dem Gehalt für Juni 2022 zu versteuern. Die Versteuerung hat anteilig, also mit 6/12tel des ersetzten Kaufpreises, zu erfolgen.

Ja, das ist eine Voraussetzung für die Begünstigung. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den Nachweis zum Lohnkonto zu geben, also eine Kopie der Karte oder der Rechnung des Verkehrsunternehmens.

Wurde von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bisher ein Fahrtkostenzuschuss auf Basis der Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte gezahlt und werden an dessen Stelle die Kosten für ein Ticket eines öffentlichen Verkehrsmittels übernommen, liegt insoweit keine Gehaltsumwandlung vor.

Stellt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung, kann nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale beantragt werden, die nicht davon umfasst ist.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wohnt in St. Pölten und arbeitet in 1010 Wien. Täglich fährt er mit der S-Bahn nach Wien Hütteldorf und dann mit der U-Bahnlinie 4 ins Zentrum.
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein „Öffi-Ticket“ für Wien, nicht jedoch für Niederösterreich zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann daher das Pendlerpauschale von St. Pölten bis zur ersten möglichen Einstiegstelle im Geltungsbereich des „Öffi-Tickets“ für Wien (Stadtgrenze Haltestelle Purkersdorf Sanatorium) geltend machen.

Ab 2023 ist das Pendlerpauschale bei Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber für die gesamte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berechnen. Von diesem errechneten Pendlerpauschale ist jener Betrag, der von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber als Öffi-Ticket zugewendet wird, abzuziehen. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets ist dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen.

Beispiel:

A pendelt von ihrem Wohnort Mattersburg an 19 Arbeitstagen zu ihrer Arbeitsstätte in Wien; es steht A laut Pendlerrechner ein kleines Pendlerpauschale iHv 2.016 EUR pro Jahr (168 EUR pro Monat) sowie der Pendlereuro iHv 142 EUR pro Jahr zu.
Der Arbeitgeber wendet ihr ab Jänner 2023 die Kosten einer Wiener Jahreskarte im Wert von 365 Euro zu. As Arbeitgeber berücksichtigt das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung; mit der Übernahme der Kosten des Wiener Jahrestickets ist ab Jänner 1/12 (= 30,42 Euro) vom monatlichen Pendlerpauschale abzuziehen (168 – 365/12). Somit erhält A monatlich 137,58 Euro an Pendlerpauschale, der Pendlereuro steht für die gesamte Strecke ungekürzt zu.

Ja, es dürfen jedoch keine zusätzlichen Fahrtkostenersätze für die von der Karte umfassten Strecken geleistet werden.

Es handelt sich hierbei um keinen steuerbaren Arbeitslohn, weshalb weder Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds noch Kommunalsteuer anfallen. Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG zu beachten.

Ja, es gibt sowohl das Feld „Kostenübernahme gemäß § 26 Z 5 lit. b“ und das Feld „Übernommene Kosten für Massenverkehrsmittel und Werkverkehr, Anzahl d. Kalendermonate“. Beide Felder müssen gegebenenfalls ausgefüllt werden. Siehe auch § 1 Z 13 und § 2 Z 2 der Lohnkontenverordnung.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024