Artenschutz

Seit dem Jahr 1975 regelt das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen („Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“, kurz CITES) den internationalen Handel zum Schutz bestimmter gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen.

In der EU wird CITES durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 und die von der Kommission dazu erlassenen Verordnungen (EG) Nr. 865/2006 und (EU) Nr. 792/2012 umgesetzt. Diese Bestimmungen sind zum Teil strenger als CITES, indem sie z.B. zusätzliche Einfuhrbewilligungspflichten normieren, auch den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten Arten regeln oder nicht durch CITES geschützte Arten ebenfalls unter Schutz stellen. Die Verordnung (EU) 2019/1587 normiert für Exemplare bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen Einfuhrverbote in die EU.

In Österreich wurden ergänzende Bestimmungen zu CITES und zu den EU-Verordnungen im Artenhandelsgesetz 2009, in der Artenhandel-Unerheblichkeitsverordnung und in der Arten - Kennzeichnungsverordnung 2013 erlassen.

CITES erfasst die geschützten Arten in den Anhängen I, II und III. Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 listet die geschützten Arten in den Anhängen A, B, C und D. Derzeit sind über 5.000 Tier- und 30.000 Pflanzenarten gelistet.

Wesentlich für den Umfang der Beschränkungen ist die Definition von Exemplar, das die Verordnung (EG) Nr. 338/97 wie folgt normiert:

  • jedes lebende oder tote Tier bzw. jede lebende oder tote Pflanze einer in den Anhängen A, B, C oder D aufgeführten Art,
  • Teile einer in den Anhängen A, B, C oder D aufgeführten Art oder aus ihr gewonnene Erzeugnisse, und zwar unabhängig davon, ob sie in einer anderen Ware enthalten sind oder nicht, sowie
  • sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen von Arten der Anhänge A, B, C oder D sind oder solche enthalten.

Für die Einfuhr von Arten der Anhänge A oder B sind erforderlich

  • eine durch die zuständige Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats (in Österreich eine durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) ausgestellte Einfuhrgenehmigung und
  • für Arten, die auch in CITES angeführt sind, ein CITES Ausfuhrdokument des Ausfuhrlandes.

Für die Einfuhr von Arten der Anhänge C oder D sind erforderlich

  • eine vom Einführer ausgefüllte und von der Zollstelle zu bestätigende Einfuhrmeldung (das ist eine Meldung des Importeurs oder seines Handelsagenten oder Vertreters zum Zeitpunkt der Einfuhr von Arten der Anhänge C oder D in die EU auf einem vorgeschriebenen Formular) und
  • für Arten, die auch in CITES angeführt sind, ein CITES Ausfuhrdokument des Ausfuhrlandes.

Für die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Arten der Anhänge A, B oder C ist ein durch eine Vollzugsbehörde eines EU-Mitgliedstaats ausgestelltes CITES Ausfuhrdokument (insb. Ausfuhrgenehmigung, Wiederausfuhrbescheinigung) erforderlich. Für die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Arten des Anhangs D sind keine Artenschutzdokumente erforderlich.

Die im Reiseverkehr bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr geltenden Ausnahmen sind hier zusammengefasst.

Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthält auch Vorschriften für den Handel innerhalb der EU. Als Handel gelten dabei Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf (einschließlich Vermieten, Tauschen oder Austauschen), Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken.

In Bezug auf Exemplare der Arten des Anhangs A verbietet die Verordnung (EG) Nr. 338/97 grundsätzlich den Handel innerhalb der EU. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht, sofern die Vollzugsbehörde des EU-Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet, von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung (Vermarktungsbescheinigung) ausstellt. Nicht vom Vorliegen einer Vermarktungsbescheinigung abhängig sind „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden“ (Antiquitäten). Als solche gelten Exemplare,

  • deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten (für andere Kategorien gilt die Ausnahme nicht!) signifikant verändert wurde,
  • bei denen diese Veränderungen mehr als 50 Jahre vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 – also vor dem 3. März 1947 – vorgenommen wurden,
  • bei denen auch der Erwerb vor dem 3. März 1947 erfolgt ist, wobei als Erwerb das Datum, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde, oder, falls dieses Datum unbekannt ist, das früheste nachweisbare Datum, an dem es erstmalig in Besitz einer Person gelangt ist, an-zusehen ist (es kommt nicht auf die letzte rechtsgeschäftliche Übertragung an, sondern auf die erste Inbesitznahme durch eine Person; derjenige, der das Exemplar vor dem 3. März 1947 erworben hat, braucht nicht der jetzige Besitzer sein), und
  • die nachweislich unter solchen Umständen erworben wurden, also insbesondere zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen.

Änderungen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Elefanten-Elfenbein ab 19. Jänner 2022

Achtung

Am 19. Jänner 2022 treten folgende Änderungen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Elefanten-Elfenbein in Kraft.

Die allgemeine Ausnahme, die den Handel mit „Antiquitäten“ ohne eine Bescheinigung erlaubt, wird für verarbeitete Exemplare, die Elefanten-Elfenbein enthalten, abgeschafft.

  • Ab dem 19. Jänner 2022 sind somit Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf (einschließlich Vermieten, Tauschen oder Austauschen), Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren, die Elefanten-Elfenbein enthalten, ausnahmslos genehmigungspflichtig und bedürfen einer Vermarktungsbescheinigung.
  • Alle Vermarktungsbescheinigungen, die Exemplare von Elefanten-Elfenbein betreffen und die vor dem 19. Jänner 2022 ausgestellt wurden, verlieren am 19. Jänner 2023 ihre Gültigkeit.

Nähere Informationen zu diesen Änderungen und zur Praxis bei der Ausstellung von Bescheinigungen für Elefanten-Elfenbein finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und in einem Infoblatt der Europäischen Kommission zum Elfenbeinhandel in der EU (PDF, 795 KB).

Bei der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr sind jedoch auch für Antiquitäten CITES Genehmigungen und Bescheinigungen erforderlich.

In Bezug auf Exemplare der Arten des Anhangs B verbietet die Verordnung (EG) Nr. 338/97 den Handel innerhalb der EU, sofern nicht der rechtmäßige Erwerb, oder im Falle der Einfuhr in die Union die rechtmäßige Einfuhr, nachgewiesen werden kann. Für diese Nachweise bestehen – außer bei Kaviar  – keine Formvorschriften oder sonstige Vorgaben. Bei Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. (die Familien der „Eigentlichen Störe“ und „Löffelstöre“) müssen alle Behälter, einschließlich Dosen (Konservendosen), Gläser oder Kisten, in die solcher Kaviar direkt verpackt wird, gemäß CITES mit einem nicht wieder verwendbaren Etikett gekennzeichnet sein.

Im Artenschutzbereich ist der Zoll nicht nur für die Kontrolle der Einfuhr und der Ausfuhr zuständig. Dem Zoll obliegt auch die Kontrolle jener Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die den Handel in der EU regeln. Artenschutzkontrollen werden vom Zoll daher nicht nur im Frachtverkehr und im Reiseverkehr (z.B. direkt am Flughafen), sondern auch innerhalb Österreichs (z.B. auf der Straße, bei Flohmärkten, in Verkaufsgeschäften oder bei einschlägigen Angeboten im Internet) durchgeführt.

Weiterführende Informationen: