Übergangsphase ab 2023
Die Umsetzung von CBAM wird schrittweise erfolgen und ist in zwei Phasen eingeteilt: die Übergangs- und die Bepreisungsphase. Die Übergangsphase beginnt am 1. Oktober 2023 und endet am 31. Dezember 2025. Ab 1. Jänner 2026 beginnt die Bepreisungsphase.
![Grafische Aufbereitung der im Folgenden näher besprochenen Pflichten für Einführer von CBAM-Waren während der Übergangs- bzw. Bepreisungsphase.](/dam/jcr:38e707e8-c7f0-4355-b74f-bcfd2fc80518/Grafik%20I.png)
Während der Übergangsphase bestehen für Einführer von CBAM-Waren Berichtspflichten, jedoch müssen während dieses Zeitraums noch keine CBAM-Zertifikate erworben werden. Zusätzlich können Einführer ab dem 1. Jänner 2025 einen Antrag auf Zulassung für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders stellen. Der Status als zugelassener CBAM-Anmelder ist jedoch erst ab 1. Jänner 2026 zwingend bei der Einfuhr von CBAM-Waren notwendig.
Die folgende Grafik bietet eine erste Orientierung innerhalb der CBAM-VO und illustriert, welche Elemente bzw. Artikel von CBAM bereits in der Übergangsphase in Kraft treten. Die beiden während der Übergangsphase relevanten Rechtsquellen – die CBAM-VO und der Durchführungsrechtsakt – finden Sie auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission.
![Grafische Aufbereitung der CBAM-VO-Struktur nach Kapiteln und Artikeln die während der Übergangs- bzw. Bepreisungsphase gültig sind.](/dam/jcr:461b6cbb-e2fb-4313-9d30-a89aebcbfe8e/CBAM%20Zeitstrahl.png)
Nähere Informationen zu:
Fristen, Berichtsprüfung, Sanktionen
Online-Plattform (CBAM Transitional Registry)
Zulassung als CBAM-Anmelder (ab 1. Jänner 2025)
Frequently Asked Questions (FAQ)