Begriffsbestimmung „Ursprung“ (präferenzieller und nichtpräferenzieller Ursprung einer Ware) 

Der Begriff „Ursprung“ umfasst den nichtpräferenziellen und präferenziellen Ursprung einer Ware.
Der präferenzielle Ursprung einer Ware kann nur dann festgestellt werden, wenn eine Präferenzmaßnahme (Abkommen oder autonome Begünstigung) der EU gegeben ist.
Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware ist jedenfalls für Zwecke der Zollanmeldung immer festzustellen. Die Feststellung hat auf Grundlage der Bestimmungen des UZK zu erfolgen. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-2000 und ergänzend dazu den EU Leitlinien https://ec.europa.eu/taxation_customs/customs-4/union-customs-code/ucc-guidance-documents_en („Guidance on Non-Preferential Rules of Origin“) entnommen werden.