Aktualisierte BMF-Info zu AMS Bildungsleistungen
Die KSW stellte im Rahmen einer Anfrage vom 16.12.2025 die Frage, ob der Umstand, dass gemäß § 34 Abs. 8 AMSG Beihilfen des AMS nicht als Entgelt im Sinne des UStG gelten, der Einbeziehung solcher durch AMS-Beihilfen finanzierter Bildungsleistungen in den Anwendungsbereich des § 2 der UStBLV entgegenstehen kann. Das BMF hat auf diese Anfrage im Rahmen einer Information am 13.2.2026 geantwortet. Zur weiteren Klarstellung erfolgen in dieser Information nunmehr noch punktuelle Ergänzungen.
Im Allgemeinen ist für den Bereich der Leistungsumsatzsteuer festzuhalten, dass das UStG 1994 nur dann Rechtswirkungen entfalten kann, wenn (wirtschaftliche) Vorgänge die Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerbarkeit von Umsätzen erfüllen. Nicht steuerbare Vorgänge sind vom Anwendungsbereich des UStG 1994 nicht umfasst. Eine Differenzierung zwischen steuerpflichtigen und steuerbefreiten Umsätzen ist somit erst im Falle steuerbarer wirtschaftlicher Vorgänge vorzunehmen.
Dies gilt auch für Bildungsleistungen iSd § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994. Da § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 eine Steuerbefreiung normiert und die UStBLV auf dieser Grundlage erlassen wurde, ist eine steuerbare Bildungsleistung Voraussetzung für die Anwendung dieser Befreiungsbestimmung bzw. der UStBLV. Somit ist auch für § 2 UStBLV entscheidend, dass steuerbare Bildungsleistungen vorliegen.
Da § 34 Abs. 8 Arbeitsmarktservicegesetz jedoch fingiert (bis zum 31.12.2026), dass Beihilfen nicht als Entgelt iSd UStG 1994 gelten, sind jene Tätigkeiten, die diesen Zahlungen zugrunde liegen, als nicht steuerbare Vorgänge zu beurteilen. Mangels Steuerbarkeit entfaltet weder § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 noch die UStBLV für diese Vorgänge Rechtswirkungen. Tätigkeiten, für die Zahlungen gemäß § 34 Abs. 8 Arbeitsmarktservicegesetz geleistet werden, wären somit auch nicht für die Beurteilung nach § 2 zweiter Satz UStBLV heranzuziehen. Allerdings bestehen für Veranlagungsperioden bis zum 31.12.2026 keine Bedenken, dass AMS-Beihilfen in die Überwiegensbetrachtung einbezogen werden, wenn die Bildungseinrichtung aufgrund der vorliegenden UID-Nummer des AMS unter Berücksichtigung der Ausführungen der Rz 876a UStR davon ausgegangen ist, dass Tätigkeiten im Bildungsbereich an ein Unternehmen vorliegen.
Ergänzend ist im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Zuschüssen nach dem AMSG festzuhalten, dass am Erlass des BMF vom 6.9.1995, GZ. B 3601/1/2-IV/9/95, wonach nicht steuerbare Umsätze nach dem Arbeitsmarktservicegesetz den Vorsteuerabzug nicht kürzen, nicht mehr festgehalten werden kann. Aus der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 30.3.2023, C-612/21, Gmina O, sowie EuGH 30.3.2023, C-616/21, Gmina L) ergibt sich, dass bei Handlungen, die durch nicht steuerbare Subventionen finanziert werden, keine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtete, wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Da das Recht auf Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 diesfalls nicht zusteht, wird der o.a. Erlass mit Wirksamkeit ab dem Veranlagungsjahr 2027 widerrufen. Bis zu diesem Widerruf des Erlasses kann dieser auch angewendet werden auf vergleichbare nicht steuerbare Zuschüsse aus anderen öffentlichen Mitteln, die für Tätigkeiten im Bildungsbereich gewährt werden.