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Frühwarnsystem
Das Verfahren der multilateralen Überwachung, das in Artikel 103 Absätze 3 und 4 des Vertrages verankert ist, wurde durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt mit einem Frühwarnsystem ergänzt. Auf Empfehlung der Kommission kann der Rat einen Mitgliedstaat frühzeitig darauf aufmerksam machen, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Korrektur des Haushalts ergriffen werden müssen, damit kein übermäßiges öffentliches Defizit entsteht.