Pflegerische Kernkompetenzen nach § 14 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes als steuerfreie Heilbehandlungen  Anfrage der ÖGKV vom 21.7.2026

Sind die pflegerischen Kernkompetenzen nach § 14 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes steuerfreie Heilbehandlungen im Sinne des § 6 Abs.1 Z 19 UStG und wird somit eine Pflegegeldeinstufung als eine solche, wie bei den Ärzten auch, gesehen? 

Beantwortung:

Gem. § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 sind auch die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 11 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl I Nr. 108/1997, durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit.

Voraussetzung für eine Befreiung ist demnach,

  • dass die Tätigkeit unter eine der in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994  taxativ aufgezählten Berufsgruppen fällt. Wenn die in der E-Mail angeführten freiberuflichen DGKP (Diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen) den Anforderungen in § 35 Abs. 1 1 in Verbindung mit § 11 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl I Nr. 108/1997, entsprechen, wäre die persönliche Anwendungsvoraussetzung damit erfüllt;
  • sowie dass von den DGKP Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin erbracht werden. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen, sowie zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden (siehe UStR 2000 Rz 944 mit Verweis auf die diesbezügliche EuGH-Judikatur). Keine Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die keinen individuellen therapeutischen Zweck erfüllen (s dazu auch UStR 2000 Rz 948).