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Gewöhnlicher Wohnsitz

Jener Wohnsitz einer natürlichen Person, an dem diese während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Liegen die beruflichen Bindungen einer Person an einem anderen Ort und hält sich diese Person daher abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb der EU auf, so gilt bei regelmäßiger Rückkehr (z.B. einmal im Monat) der Wohnsitz der persönlichen Bindungen als gewöhnlicher Wohnsitz. Bei nicht regelmäßiger Rückkehr gilt der Wohnsitz der beruflichen Bindungen als gewöhnlicher Wohnsitz. Handelt es sich bei dem Aufenthalt auf Grund beruflicher Bindungen aber um die Ausführung eines Auftrages von begrenzter Dauer, dann gilt der Wohnsitz der persönlichen Bindungen als gewöhnlicher Wohnsitz. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.