Häufige Fragen zum Pendlerrechner
Pendlerrechner
Wozu dient der Pendlerrechner?
Der Pendlerrechner dient zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar oder unzumutbar ist. Basierend auf diesen Ergebnissen wird die Höhe eines etwaig zustehenden Pendlerpauschales und Pendlereuro ermittelt.
Zielsetzung des Pendlerrechners ist es, die Anwendung der komplexen Regelungen betreffend Pendlerpauschale und Pendlereuro für den Steuerpflichtigen, den Arbeitgeber und das Finanzamt zu vereinfachen. Das wird dadurch erreicht, dass der Pendlerrechner auf Basis der einzugebenden berechnungsnotwendigen Informationen selbständig die Höhe des Pendlerpauschales und Pendlereuro ermittelt. Dies erfolgt auf Grundlage des aktuellen Wegenetzes und der aktuellen Fahrplandaten nach den in der Pendlerverordnung festgelegten und damit für alle Steuerpflichtigen in gleicher Weise geltenden Kriterien.
Welche Änderungen ergeben sich durch den neuen Pendlerrechner ab 25. Juni 2014?
- Berücksichtigung der schnellsten an Stelle der kürzesten Straßenverbindung bei Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln
- Auswahl der längeren Entfernung wenn Hin- und Rückfahrt unterschiedlich lange sind
- Primäre Berücksichtigung von Park & Ride-Anlagen in der Nähe
- Bevorzugte Berücksichtigung von Massenbeförderungsmitteln gegenüber Park & Ride-Kombinationen bei geringem Zeitunterschied
- Verlangsamung der Reisegeschwindigkeit mit dem Pkw
- Mit dem Link „Wegbeschreibung einblenden“ kann die Wegbeschreibung für Pkw-Strecken angezeigt werden
- Liefert der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis (Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung), kann das Formular L 33 zur Beantragung des Pendlerpauschales und Pendlereuro verwendet werden
- Verschiebung des Abgabetermins des Antragsformulars beim Arbeitgeber auf 30. September 2014
Ab wann ist der Pendlerrechner zu verwenden?
Der Pendlerrechner ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 bzw. bei Berücksichtigung durch den Arbeitgeber für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 enden. Für Zeiträume davor ist der Pendlerrechner nicht gültig, da sich diesbezüglich die Rechtslage geändert hat. In Fällen die Vorjahre betreffen, muss aufgrund der alten Rechtslage der Anspruch für Pendlerpauschale und Pendlereuro manuell berechnet werden.
Wie berechnet der Pendlerrechner seine Ergebnisse?
Der Pendlerrechner ermittelt sein Ergebnis auf Grundlage der maßgebenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) und der dazu ergangenen Pendlerverordnung (BGBl II Nr. 276/2013 idF BGBl II Nr. 154/2014). ). Da der Pendlerverordnung und damit dem Pendlerrechner typisierende Verhältnisse zu Grunde liegen, müssen die der Berechnung des Pendlerrechners zu Grunde gelegten Umstände nicht notwendigerweise mit den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles vollkommen übereinstimmen. Dementsprechend kann es z.B. vorkommen, dass der Pendlerrechner bei der Entfernungsermittlung für eine Teilstrecke ein anderes Beförderungsmittel zu Grunde legt, als tatsächlich verwendet wird. Das allein macht die Ermittlung nicht unrichtig, sondern ist das Ergebnis der typisierenden Ermittlung auf Grundlage der Pendlerverordnung .
Auf welche Daten greift der Pendlerrechner zu?
Dem Pendlerrechner liegen die Wegenetzdaten der jeweiligen Infrastrukturbetreiber und die aktuellen Fahrplandaten der Verkehrsbetriebe zu Grunde. Auf dieser Basis wird unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen im Einkommensteuergesetz (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG, § 33 Abs. 5 Z 4 EStG), der Pendlerverordnung sowie der Lohnsteuerrichtlinien die Höhe des zustehenden Pendlerpauschales und des Pendlereuro ermittelt.
Welche Daten muss ich im Pendlerrechner eingeben?
- Adresse der Wohnung: Adresse von der aus die Arbeitsstätte aufgesucht wird. Dabei kommt entweder der nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (siehe auch Familienwohnsitz) in Betracht.
- Adresse der Arbeitsstätte: Liegen mehrere Arbeitsstätten vor, ist die Hauptarbeitsstätte maßgeblich. Falls die Arbeitsstätte keine Adresse aufweist (z.B. wenn es sich um eine Baustelle handelt), besteht die Möglichkeit den Arbeitsort mit „Auswahl aus Karte“ zu markieren.
- Datum für Berechnung: Bei diesem Datum muss ein repräsentatives Datum hinterlegt werden. Arbeiten Sie beispielsweise von Montag bis Freitag, können Sie entweder einen Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag oder Freitag abfragen. Bitte beachten Sie, dass nur ein aktuelles Datum oder ein Datum welches 14 Tage in der Zukunft liegt, abgefragt werden kann. Bei gleichbleibenden Verhältnissen (hinsichtlich Wohnort, Arbeitsort und Arbeitszeiten) kann angenommen werden, dass die Verhältnisse des abgefragten Tages für den gesamten Kalendermonat (und darüber hinaus) Gültigkeit haben.
Beispiel
Am 16. Februar 2013 (Samstag) wird eine repräsentative Abfrage im Pendlerrechner für den 20. Februar 2013 (Donnerstag) getätigt. Der abgefragte Tag ist somit der 20. Februar. Dieses Ergebnis besitzt Gültigkeit für den ganzen Februar bzw. für das ganze Kalenderjahr, solange die Verhältnisse sich nicht ändern.
- Arbeitsbeginn, Arbeitsende: Die Zeiten sind dabei so auszuwählen, dass sie einen typischen Arbeitstag repräsentieren. Siehe auch übernächste Frage „Welche Besonderheiten sind bei gleitenden Arbeitszeiten zu berücksichtigen?“
- Anzahl der Fahrten „Wohnung – Arbeitsstätte“ pro Monat: es ist die voraussichtliche Anzahl der Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte pro Monat auszuwählen (4-7; 8-10 oder mehr als 10 Fahrten)
- Vorliegen von Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels wegen Gehbehinderung (§ 29b StVO 1960 oder Feststellung durch das Bundessozialamt): Dies ist dann mit ja zu bestätigen, wenn
- in Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegt oder
- die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit bzw. wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung (§ 42 Abs. 1 BBG) gegeben ist oder
- eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer wegen Behinderung gegeben ist
Im Ergebnis führt eine Bestätigung mit ja, dazu, dass jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels gegeben ist und damit ab einer Mindestentfernung Wohnung-Arbeitsstätte von 2 km ein Anspruch auf Pendlerpauschale (und Pendlereuro) vorliegt.
- Angabe, ob ein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird: Es besteht kein Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro, wenn der Arbeitgeber ein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stellt (Sachbezug PKW).
Was kann ich tun, wenn meine Daten aus der Eingabe nicht korrekt in die Berechnung übernommen wurden (z.B. die Uhrzeiten stimmen nicht überein)?
Bei der Verwendung mobiler Geräte (Smartphones, Tablets) kann es in Ausnahmefällen zu Schwierigkeiten bei der Verarbeitung der eingegebenen Daten kommen. Verwenden Sie in einem solchen Fall stattdessen einen PC bzw. Laptop.
Wie soll ich vorgehen, wenn die Anzeige „Fehler wegen Zeitüberschreitung“ als Ergebnis im Pendlerrechner erscheint?
Es wird laufend an der Behebung der Timeouts („Fehler wegen Zeitüberschreitung“), die verschiedene Ursachen haben können, gearbeitet.
Liefert der Pendlerrechner dauerhaft (über mehrere Wochen) kein Ergebnis (insbesondere bei Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung), hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales und des Pendlereuro den für derartige Fälle aufgelegten amtlichen Vordruck zu verwenden (L33). Wenn der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis liefert, ist dies durch einen entsprechenden Ausdruck des Pendlerrechners nachzuweisen.
Das Ergebnis des Pendlerrechners entspricht nicht exakt der von mir tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke. Ist das Ergebnis des Pendlerrechners falsch?
Die Berechnungsmodalitäten, die dem Pendlerrechner zu Grunde liegen, ergeben sich aus der Pendlerverordnung. Die Pendlerverordnung gibt typisierend bestimmte Berechnungsparameter vor.
Beachten Sie bitte, dass das Ergebnis des Pendlerrechners hinsichtlich des zu Grunde gelegten Verkehrsmittels nicht notwendigerweise mit den tatsächlich verwendeten Verkehrsmitteln übereinstimmen muss. So ist es möglich, dass eine Teilwegstrecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt wird, aber der Pendlerrechner die Benutzung eines Pkws deshalb unterstellt, weil auf diese Weise die Wegstrecke in einer kürzeren Zeit zurückgelegt werden kann. In einem solchen Fall ist das Ergebnis des Pendlerrechners nicht unrichtig.
Bei Eingabe der Adresse im Feld „Wohnadresse“ bzw. „Arbeitsstättenadresse“ wird diese nicht gefunden. Was soll ich tun, wenn die Adresse nicht aufscheint?
Dies kann passieren, wenn die Adresse im offiziellen Datenbestand nicht vorhanden ist (z.B. Baustelle). In diesem Fall verwenden Sie bitte die Kartenauswahl mittels Klick auf „Auswahl aus Karte“, um Ihren gewünschten exakten Ort auf der Karte zu präzisieren. Siehe dazu auch die nächste Frage „Welchen Zweck erfüllt der Link „Auswahl aus Karte“?“
Für Änderungen im Adressdatenbestand wenden sie sich bitte an Ihre zuständige Gemeinde.
Welchen Zweck erfüllt der Link „Auswahl aus Karte“?
Mittels „Fahne“ kann ein Ort für die Berechnung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros markiert werden, für den es keine Adresse gibt (z.B. Baustelle). Wird ein Ort in der Karte markiert muss im Textfeld eine Begründung angegeben werden, warum die Auswahl über die Karte und nicht über die Angabe einer Adresse erfolgte:
- Beispiel für Begründung: Arbeitsstättenadresse nicht vorhanden, da Baustelle
In der Karte kann durch einen Linksklick auf den gewünschten exakten Ort eine Fahne für die Wohnadresse oder die Arbeitsstättenadresse gesetzt werden. Das sollte in einer hohen Zoomstufe erfolgen, um genau den gewünschten Ort zu treffen. Für ein korrektes Ergebnis ist die Fahne beim Eingang bzw. bei der Zufahrt direkt an einer Straße zu setzen.
Welche Besonderheiten sind bei gleitenden Arbeitszeiten zu berücksichtigen?
Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (beispielsweise gleitender Arbeitszeit) ist der Ermittlung der Entfernung ein Arbeitsbeginn und ein Arbeitsende zu Grunde zu legen, das den überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr entspricht.
Ich arbeite im Schichtdienst, welcher Tag ist für die Abfrage im Pendlerrechner zu berücksichtigen?
Bei Schichtdienst bestehen keine Bedenken auf die voraussichtlich überwiegend für einen längeren Zeitraum (z.B. Kalenderjahr) vorliegenden Verhältnisse abzustellen und daraus einen repräsentativen Arbeitsbeginn bzw. ein repräsentatives Arbeitsende abzuleiten.
Kann ich auch als Grenzgänger (Wohnung im Ausland, Arbeitsstätte im Inland) den Pendlerrechner nutzen?
Der Pendlerrechner kann nur dann genutzt werden, wenn sich Wohnadresse und Arbeitsstätte innerhalb Österreichs befinden. Ist dies nicht der Fall ist das Formular L 33 für Zwecke der Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro beim Arbeitgeber bzw. für Zwecke der Arbeitnehmerveranlagung (Einkommensteuerveranlagung) abzugeben.
Gibt es die Möglichkeit, ein vom Pendlerrechner abweichendes Ergebnis zu beantragen?
Wenn Sie nachweisen können, dass der Pendlerrechner bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder bei der Beurteilung, ob ein öffentliches Verkehrsmittel unzumutbar ist oder nicht, unrichtige Verhältnisse berücksichtigt, dann ist ein Gegenbeweis zulässig. Die Nachweismöglichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf jene Verhältnisse, die dem Pendlerrechner auf Grund einer abstrakten Betrachtung des Individualverkehrs hinterlegt sind und auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (beispielsweise die hinterlegte Durchschnittsgeschwindigkeit).
Dieser Gegenbeweis kann aber nur im Rahmen der Veranlagung erfolgen, nicht hingegen bei Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn irrtümlich ein falscher Fahrplan des öffentlichen Verkehrsmittels, ein nicht zur Verfügung stehendes öffentliches Verkehrsmittel oder eine Fahrtstrecke über eine nicht öffentlich zugängliche Privatstraße bei der Abfrage mittels Pendlerrechner berücksichtigt wurde.
Benützen Sie tatsächlich ein anderes Verkehrsmittel oder eine andere Fahrtroute als vom Pendlerrechner ermittelt, dann gilt dies nicht als Berücksichtigung von unrichtigen maßgebenden Verhältnissen, da das tatsächlich gewählte Verkehrsmittel und die tatsächlich gewählte Fahrtroute weder bei der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels relevant sind.
Was muss ich mit dem Ausdruck meiner Pendlerrechnerabfrage tun?
Der Pendlerrechner übernimmt die eingegebenen Daten und das Ergebnis der Berechnung in das Formular L 34 EDV, das der Arbeitgeber für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales bzw. des Pendlereuro benötigt. Geben sie daher bitte einen unterschriebenen Ausdruck des Formulars dem Arbeitgeber, wenn das Pendlerpauschales bzw. der Pendlereuro im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden soll. Beachten Sie bitte, dass Sie bis spätestens 30. September 2014 dem Arbeitgeber dieses Formular abgeben müssen, wenn bei Ihnen schon bisher ein Pendlerpauschale berücksichtigt wurde, dem aber nicht das Ergebnis des Pendlerrechners zu Grunde liegt.
Wird das Pendlerpauschale/der Pendlereuro nicht schon vom Arbeitgeber berücksichtigt, sondern im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) oder der Einkommensteuerveranlagung (Formular E 1) geltend gemacht, müssen Sie einen Ausdruck aufbewahren und über Verlangen dem Finanzamt vorweisen.
Der Ausdruck erfolgt über den Button „Formular drucken“.
Ich habe keinen Drucker. Wie kann ich das Formular L34 EDV aufbewahren?
Sie können das Formular L34 EDV auch als PDF aufbewahren und zu einem späteren Zeitpunkt drucken. Installieren Sie sich dazu einen PDF Drucker, führen Sie dann die Berechnung durch und wählen Sie den Button „Formular Drucken“. Im Druckerdialog wählen Sie den installierten PDF-Drucker und bestätigen Sie mit OK. Der Drucker schlägt dann einen Speicherort für das „gedruckte“ Formular vor.
Ich habe mehrere Abfragen für verschiedene Tage im Pendlerrechner getätigt die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Kann ich mir aussuchen welche Abfrage ich verwende?
- Nein. Liegen für verschiedene abgefragte Tage unterschiedliche Ergebnisse vor, ist jenes Ergebnis maßgebend, das für einen Tag im Beurteilungszeitraum getätigt wurde.
Beispiel
Arbeitnehmerveranlagung 2014: 1. Abgefragter Tag: 08.09.2014; 2. Abgefragter Tag: 06.11.2015
Es ist der erste abgefragte Tag (08.09.2014) entscheidend, sofern es sich um einen repräsentativen Tag handelt, da dieser im zu veranlagenden Jahr liegt.
- In den anderen Fällen ist die zeitlich frühere Abfrage maßgebend.
Beispiel
Der Arbeitnehmer hat für die Veranlagung 2014 eine Abfrage für den 02. Februar 2015 und für den 20. April 2015 getätigt. Für 2014 liegt keine Abfrage vor. Es ist die zeitlich frühere Abfrage (02. Februar) maßgeblich.
Kann der Pendlerrechner sowohl für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales bzw. des Pendlereuro im Rahmen der Lohnverrechnung als auch für die Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung verwendet werden?
Das Ergebnis des Pendlerrechners ist sowohl im Rahmen der Lohnverrechnung, als auch im Zuge der Veranlagung durch den Arbeitnehmer zu verwenden.
Fehlermeldung betreffend Möglichkeit der Benutzung eines arbeitgebereigenen Kfz. Was ist der Grund für diese Fehlermeldung?
Die Fehlermeldung mit dem Text „Es steht Ihnen weder ein Pendlerpauschale noch ein Pendlereuro zu, da Ihnen ein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung steht“ erscheint immer dann, wenn auf der Eingabeseite die entsprechende Frage nicht ausdrücklich verneint worden ist. Sollte Ihnen daher kein arbeitgebereigenes KFZ zur Verfügung stehen, ist es erforderlich auf der Eingabeseite bei der Frage entsprechend Nein (es wird ein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt) anzukreuzen.
Pendlerpauschale und Pendlereuro
Wann steht ein Pendlerpauschale zu? Wie hoch ist der Anspruch auf Pendlerpauschale?
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind für den Arbeitnehmer grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales nur dann zu, wenn
- entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometern umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder
- die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt (großes Pendlerpauschale).
Dabei stehen folgende Freibeträge zu:
Kleines Pendlerpauschale
bei mindestens 20 km bis 40 km | 696 Euro jährlich |
bei mehr als 40 km bis 60 km | 1.356 Euro jährlich |
bei mehr als 60 km | 2.016 Euro jährlich |
Großes Pendlerpauschale
bei mindestens 2 km bis 20 km | 372 Euro jährlich |
bei mehr als 20 km bis 40 km | 1.476 Euro jährlich |
bei mehr als 40 km bis 60 km | 2.568 Euro jährlich |
bei mehr als 60 km | 3.672 Euro jährlich |
Bitte beachten Sie, in den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 sind für die Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro geänderte Werte zu berücksichtigen.
Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 sind zusätzlich zum Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen, wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke laut Pendlerrechner möglich und zumutbar ist.
Anzahl der Fahrten pro Monat | mehr als 10 Tage | 8 – 10 Tage | 4 – 7 Tage |
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von | |||
mindestens 20 km bis 40 km | 29,00 € monatlich | 19,33 € monatlich | 9,67 € monatlich |
mehr als 40 km bis 60 km | 56,50 € monatlich | 37,67 € monatlich | 18,83 € monatlich |
mehr als 60 km | 84,00 € monatlich | 56,00 € monatlich | 28,00 € monatlich |
Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 sind zusätzlich zum Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen, wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke laut Pendlerrechner nicht möglich und nicht zumutbar ist.
Anzahl der Fahrten pro Monat | mehr als 10 Tage | 8 – 10 Tage | 4 – 7 Tage |
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von | |||
mindestens 2 km bis 20 km | 15,50 € monatlich | 10,33 € monatlich | 5,17 € monatlich |
mehr als 20 km bis 40 km | 61,50 € monatlich | 41,00 € monatlich | 20,50 € monatlich |
mehr als 40 km bis 60 km | 107,00 € monatlich | 71,33 € monatlich | 35,67 € monatlich |
mehr als 60 km | 153,00 € monatlich | 102,00 € monatlich | 51,00 € monatlich |
Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu und ist entsprechend der Anzahl der Fahrten analog zu aliquotieren.
Wieso bekomme ich nicht das volle Pendlerpauschale bzw. den vollen Pendlereuro, sondern nur ein bzw. zwei Drittel davon?
Ein volles Pendlerpauschale bzw. der volle Pendlereuro stehen im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn Sie im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fahren. Legen Sie diese einfache Fahrstrecke an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro zu zwei Drittel zu. Legen Sie diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro zu einem Drittel zu.
Wenn mir nur ein aliquotes Pendlerpauschale (ein Drittel bzw. zwei Drittel) zusteht, bekomme ich dann trotzdem den vollen Pendlereuro?
Nein, für den Pendlereuro gelten die gleichen Aliquotierungsbestimmungen wie beim Pendlerpauschale. Wenn das Pendlerpauschale nur im Ausmaß von einem (oder zwei) Drittel zusteht, dann wird auch der Pendlereuro nur zu einem (oder zwei) Drittel berücksichtigt.
Wann habe ich Anspruch auf den Pendlereuro?
Wenn Sie Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, unabhängig ob großes oder kleines, dann steht Ihnen auch ein Pendlereuro zu.
Wie hoch ist der Pendlereuro?
Der Pendlereuro beträgt jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es gelten die gleichen Aliquotierungsbestimmungen wie beim Pendlerpauschale.
Kann der Pendlereuro nur bei der Veranlagung geltend gemacht werden?
Der Pendlereuro wird gemeinsam mit dem Pendlerpauschale, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, bereits durch den Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung berücksichtigt. In diesem Fall hat die Beantragung beim Arbeitgeber durch den Ausdruck des Pendlerrechners, welcher als amtlicher Vordruck gilt, zu erfolgen. Wurden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt, können diese auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden.
Hat der Pendlereuro die Wirkung eines Freibetrages oder eines Absetzbetrages?
Der Pendlereuro ist ein Absetzbetrag und reduziert somit direkt die Steuerlast.
Familienwohnsitz
Was ist der Familienwohnsitz?
Der Familienwohnsitz liegt dort, wo der Steuerpflichtige seine engsten Beziehungen (z.B. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat.
Was versteht man unter einem eigenen Hausstand?
Von einem eigenen Hausstand wird dann gesprochen, wenn Sie eine Wohnung besitzen, deren Einrichtung Ihren Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn Sie Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en) mitbewohnen, die nicht (Ehe)Partner sind (z.B. Zimmer in der elterlichen Wohnung).
Kann auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger einen Familienwohnsitz haben?
Auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kind kann einen Familienwohnsitz haben. Das ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Eltern, Freunde) hat. Voraussetzung ist, dass der alleinstehende Steuerpflichtige an diesem Heimatort über eine eigene Wohnung verfügt.
Ich habe zwei Wohnsitze. Einen am Arbeitsort und einen weiter entfernten Familienwohnsitz. Welcher Wohnsitz ist für die Berechnung des Pendlerpauschales (bzw. des Pendlereuro) maßgeblich?
Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Wegstrecke auch tatsächlich zurückgelegt wird. Im Kalendermonat kann für die Berechnung des Pendlerpauschales nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden.
Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels
Wann ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar?
Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln (öffentlichen Verkehrsmitteln) ist dann unzumutbar
- wenn zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (oder auch Arbeitsstätte und Wohnung) kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.
- wenn im Behindertenpass eine Eintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht oder ein Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegt (bzw. eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer wegen Behinderung vorliegt).
- bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer für die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
- beträgt die Zeitdauer für die einfache Wegstrecke zwischen 60 und 120 Minuten (Anmerkung: bis 60 Minuten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf jeden Fall zumutbar), ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, maximal jedoch 120 Minuten. Wird diese entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten, ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar.
Beispiel
Die 25 km entfernt gelegene Arbeitsstätte lässt sich mit einem Regionalzug und einem Bus in 90 Minuten erreichen. Die entfernungsabhängige Höchstdauer beträgt 85 Minuten (60 Minuten zuzüglich 25 Minuten). Da die Zeitdauer für die Wegstrecke „Wohnung – Arbeitsstätte“ die entfernungsabhängige Höchstdauer übersteigt, ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar und es steht ein großes Pendlerpauschale zu.
- der Pendlerrechner berücksichtigt bei der Ermittlung der möglichen Verkehrsmittel nur jene Varianten, in welchen der Arbeitsplatz 60 Minuten vor Arbeitsbeginn erreicht wird, bzw. 60 Minuten nach Arbeitsende auch wieder verlassen werden kann. Die allfällige Wartezeit vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende wird zur Gesamtwegzeit hinzu gerechnet. Verkehrt in diesem Intervall kein öffentliches Verkehrsmittel, ist die Benützung unzumutbar.
- liegt eine Teilstrecke mit einer Streckenlänge von höchstens 2 km, auf der kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt, unmittelbar vor der Arbeitsstätte, so ist diese Teilstrecke als fiktiver Gehweg zu behandeln (da weder öffentliches Verkehrsmittel noch PKW genutzt werden können). Übersteigt diese Teilstrecke die Streckenlänge von 2 km ist Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels für die gesamte Wegstrecke gegeben.
Wie berechnet sich die Zeitdauer? Was gehört alles zur Zeitdauer?
Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht. Zur maßgeblichen Zeitdauer gehören sowohl Fahr-, Geh- und Wartezeiten.
Welches öffentliche Verkehrsmittel muss ich verwenden wenn verschiedene zur Verfügung stehen? Wieso berechnet der Pendlerrechner eine öffentliche Verbindung mit Park & Ride?
Für die Ermittlung der Zeitdauer ist von der Benützung der schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel auszugehen. Zudem ist die optimale Kombination zwischen öffentlichem Verkehrsmittel und Individualverkehrsmittel zu berücksichtigen. Dabei ist davon auszugehen, dass für mehr als die Hälfte der Wegstrecke zur Verfügung stehende öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden. Der Pendlerrechner berücksichtigt diese kombinierten Verbindungen mit Individualverkehrsmitteln (PKW) und weist sie als öffentliche Verbindung mit Park & Ride aus. Ist eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel mit einem Anteil des Individualverkehrsmittels von höchstens 15 Prozent der Entfernung verfügbar, ist diese Kombination vorrangig zu berücksichtigen.
Steht sowohl ein Massenbeförderungsmittel als auch eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zur Verfügung, liegt eine optimale Kombination zwischen öffentlichem Verkehrsmittel und Individualverkehrsmittel nur dann vor, wenn die ermittelte Zeitdauer gegenüber dem schnellsten Massenbeförderungsmittel zu einer Zeitersparnis von mindestens 15 Minuten führt.
Was ist, wenn die Zeitdauer bzw. die Entfernung für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte und Arbeitsstätte – Wohnung unterschiedlich lang ist?
Ergeben sich bei Fahrten zur Arbeit bzw. von der Arbeit nach Hause unterschiedliche Zeitdauern bzw. Entfernungen, so ist immer die Strecke mit der längeren Entfernung maßgebend.
Was ist, wenn sich der Wohnsitz oder der Arbeitsort während eines Monats ändern? Ist für diesen Monat dann ein Mischwert zu berechnen?
Nein. Wenn sich der Wohnsitz oder der Arbeitsort während eines Monats geändert haben, dann sind jene Verhältnisse (sowohl für die Zeitdauer als auch für die Wegstrecke) maßgebend, die in diesem Monat überwiegend zugetroffen haben. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Entfernung maßgebend.
Werden Wartezeiten am Arbeitsplatz vor dem Arbeitsbeginn bzw. nach dem Arbeitsende bei der Ermittlung der Zeitdauer auch berücksichtigt?
- Wartezeiten werden bei der Berechnung der Zeitdauer berücksichtigt.
- Der Pendlerrechner berücksichtigt bei der Ermittlung der möglichen Verkehrsmittel nur jene Varianten, in welchen der Arbeitsplatz 60 Minuten vor Arbeitsbeginn erreicht wird, bzw. 60 Minuten nach Arbeitsende auch wieder verlassen werden kann. Verkehrt in diesem Intervall kein öffentliches Verkehrsmittel, steht das große Pendlerpauschale zu.
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Wie berechnet sich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte? Was zählt alles zur Wegstrecke?
Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst die gesamte Wegstrecke, die unter Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Bus, Bahn), unter Verwendung des privaten PKW oder auf Gehwegen zurückgelegt werden muss, um in der kürzest möglichen Zeitdauer die Arbeitsstätte zu erreichen. Ist allerdings die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, dann bemisst sich die Entfernung nach der schnellsten Straßenverbindung. Bei der Ermittlung der Straßenkilometer sind nur abstrakte durchschnittliche Verhältnisse zu berücksichtigen, die auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (insbesondere Durchschnittsgeschwindigkeiten). Konkrete Verhältnisse (insbesondere Staus oder privat veranlasste Umwege) sind nicht zu berücksichtigen. Bei den öffentlichen Verkehrsmitteln ist zu beachten, dass Tarifkilometer nicht identisch mit den Streckenkilometern sein müssen und somit nicht zu Berechnung des Pendlerpauschales herangezogen werden können.
Was ist unter einem „Gehweg“ zu verstehen?
Gehwege sind Teilstrecken auf denen kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt und die einen Kilometer nicht übersteigen. Verkehrt kein öffentliches Verkehrsmittel, ergibt sich daraus, dass bei einer Entfernung von mehr als einem Kilometer die Benützung eines PKW zu unterstellen ist.
Liegt allerdings eine Teilstrecke mit einer Streckenlänge von höchstens 2 km, auf der kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt, unmittelbar vor der Arbeitsstätte, so ist diese Teilstrecke als Gehweg zu behandeln (da weder öffentliches Verkehrsmittel noch PKW genutzt werden können). Übersteigt diese Teilstrecke die Streckenlänge von 2 km ist Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels für die gesamte Wegstrecke gegeben.
Gibt es bestimmte Rundungsbestimmungen bei der Ermittlung der Wegstrecke?
Ja. Verschiedene Teilstreckenlängen sind zunächst ohne Rundung zu addieren. Eine Rundung angefangener Kilometer erfolgt erst hinsichtlich des Gesamtergebnisses.
Beispiel
Wegstrecke „Wohnung – Arbeitsstätte“ 21,2 km => dargestelltes Ergebnis 22 km.
Allerdings darf eine Rundung nur dann erfolgen, wenn die gesetzliche Mindestentfernung für das Erreichen des großen Pendlerpauschales (2 km) bzw. des kleinen Pendlerpauschales (20 km) erreicht wurde.
Beispiel
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht zumutbar. Die einfache Wegstrecke „Wohnung – Arbeitsstätte“ beträgt 1,8 km. Es erfolgt keine Rundung, da die Mindestentfernung von 2 km nicht erreicht wurde. Es steht daher kein Pendlerpauschale zu.
Ist die kürzeste oder die schnellste Wegstrecke für die Entfernung „Wohnung –Arbeitsstätte“ maßgeblich?
- Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar, bemisst sich die Entfernung nach den Streckenkilometern des öffentlichen Verkehrsmittels und allfälliger zusätzlicher Straßenkilometer und Gehwege.
- Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, bemisst sich die Entfernung nach der schnellsten Straßenverbindung.
Mir steht nur für einen Teil der Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte ein Werkverkehr (Jobticket) zur Verfügung. Habe ich für den Rest der Strecke Anspruch auf ein Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro?
Muss ein Arbeitnehmer trotz bestehenden Werkverkehrs bestimmte Wegstrecken zwischen Wohnung und Einstiegstelle des Werkverkehrs bzw. des öffentlichen Verkehrsmittels zurücklegen, ist die Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegstelle so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Einstiegstelle des Werkverkehrs wird somit für Belange des Pendlerpauschales mit der Arbeitsstätte gleichgesetzt. Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke (inklusive Werkverkehr) begrenzt.
Der Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro für die Teilstrecke bzw. die Berechnung für den fiktiven Pendlerpauschaleanspruch für die Gesamtstrecke kann ebenso über die Eingabe der entsprechenden Wohn- und Arbeitsstättenadressen (bzw. Adresse der Einstiegstelle des Werkverkehrs) mittels Pendlerrechner durchgeführt werden.
Beispiel
Die Gesamtstrecke Wohnung – Arbeitsstätte beträgt 52 km. Der Arbeitnehmer wird auf einer Teilstrecke von 31 km im Werkverkehr (Jobticket) befördert.
Für eine Teilstrecke von 21 km (auf dieser Teilstrecke verkehrt kein öffentliches Verkehrsmittel) würde ein (großes) Pendlerpauschale in Höhe von 1.476 Euro zustehen. Allerdings ist das Pendlerpauschale mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke iHv 1.356 Euro (kleines Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 40 bis 60 Kilometer) begrenzt.