Ausfuhrverfahren

Das Ausfuhrverfahren ist ein Zollverfahren (Art. 5 Nr. 16 Buchstabe c UZK). Deshalb sind - soweit nicht spezifische Regelungen für die Ausfuhr bestehen - die allgemein für Zollverfahren geltenden Vorschriften auch auf das Ausfuhrverfahren anzuwenden.

Das Ausfuhrverfahren regelt die Verbringung von Unionswaren aus dem Zollgebiet, ausgenommen die Verbringung im Rahmen der passiven Veredelung oder die Verbringung im internen Versandverfahren.

Für die Überführung einer Unionsware in das Ausfuhrverfahren bestimmt der UZK die Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle. (Art. 267 Abs. 2 UZK).

Das Ausfuhrverfahren ist grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren, dh.

  1. im ersten Schritt ist die Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle - abgesehen von wenigen Ausnahmen - elektronisch abzugeben und die diesbezüglichen Förmlichkeiten für die Überlassung zur Ausfuhr sind bei dieser zu erfüllen; die Ausfuhrzollstelle übermittelt sodann der Ausgangszollstelle die Daten der Ausfuhranmeldung elektronisch (Export Control System - ECS)
  2. im zweiten Schritt wird der Ausgang der Ware aus der Union durch die Ausgangszollstelle überwacht und die Ergebnisse beim Ausgang werden elektronisch an die Ausfuhrzollstelle zurück gemeldet, welche sodann die Ausfuhranzeige (Austrittsbestätigung) erstellt und der Anmelderin/dem Anmelder bzw. Ausführer übermittelt.