Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
 

Für bestimmte Berufsgruppen können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen pauschale Werbungskosten aufgrund von Erfahrungswerten geltend gemacht werden.
Die angeführten Pauschbeträge können nur von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, deren Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausschließlich einer oder mehrerer der angeführten Berufsgruppen entspricht.

Bei den Pauschbeträgen handelt es sich um Jahresbeträge. Der zu berücksichtigende Werbungskostenpauschbetrag ergibt sich bei ganzjähriger Tätigkeit daher nur auf Grund des Jahreseinkommens.

Zusätzlich zum Pauschbetrag können grundsätzlich keine anderen (auch keine außerordentlichen) Werbungskosten aus dieser Tätigkeit (z.B. Fortbildungskosten) geltend gemacht werden. Alternativ können statt der Pauschbeträge die gesamten tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Bemessungsgrundlage sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und der mit festen Sätzen versteuerten sonstigen Bezüge.

Berufsgruppe Pauschbetrag
Artisten 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich
Bühnenangehörige, Filmschauspieler 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich
Fernsehschaffende 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich
Journalisten 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich
Musiker 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich
Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752 Euro jährlich
Forstarbeiter mit Motorsäge 10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich
Hausbesorger 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich
Heimarbeiter 10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich
Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich
Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde oder Ortsvertretung 15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro, höchstens 2.628 Euro jährlich
Expatriates 20% der Bemessungsgrundlage, höchstens 10.000 Euro jährlich
Letzte Aktualisierung: 28. November 2025