Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Für bestimmte Berufsgruppen können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen pauschale Werbungskosten aufgrund von Erfahrungswerten geltend gemacht werden.
Die angeführten Pauschbeträge können nur von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, deren Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausschließlich einer oder mehrerer der angeführten Berufsgruppen entspricht.
Bei den Pauschbeträgen handelt es sich um Jahresbeträge. Der zu berücksichtigende Werbungskostenpauschbetrag ergibt sich bei ganzjähriger Tätigkeit daher nur auf Grund des Jahreseinkommens.
Zusätzlich zum Pauschbetrag können grundsätzlich keine anderen (auch keine außerordentlichen) Werbungskosten aus dieser Tätigkeit (z.B. Fortbildungskosten) geltend gemacht werden. Alternativ können statt der Pauschbeträge die gesamten tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Bemessungsgrundlage sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und der mit festen Sätzen versteuerten sonstigen Bezüge.
| Berufsgruppe | Pauschbetrag |
| Artisten | 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich |
| Bühnenangehörige, Filmschauspieler | 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich |
| Fernsehschaffende | 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich |
| Journalisten | 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich |
| Musiker | 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich |
| Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst | 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752 Euro jährlich |
| Forstarbeiter mit Motorsäge | 10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich |
| Hausbesorger | 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich |
| Heimarbeiter | 10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich |
| Vertreter | 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich |
| Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde oder Ortsvertretung | 15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro, höchstens 2.628 Euro jährlich |
| Expatriates | 20% der Bemessungsgrundlage, höchstens 10.000 Euro jährlich |