Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Auf dieser Seite finden Sie alle wesentlichen Informationen rund um CBAM. Diese Informationen werden laufend ergänzt und erweitert. Aktuelle Informationen erhalten Sie auch über den CBAM-Newsletter


1. Überblick

Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) der Europäischen Union wurde eingeführt, um ein vergleichbares CO₂-Bepreisungsniveau zwischen in der EU produzierten und importierten Waren sicherzustellen. Damit sollen Carbon Leakage – die Verlagerung emissionsintensiver Produktion in Drittstaaten mit weniger strengen Klimaschutzvorgaben – verhindert und Anreize für Drittstaaten zur Einführung von CO2-Bepreisung gesetzt werden.

Die rechtliche Grundlage für CBAM bildet die EU-Verordnung EU 2023/956 (CBAM-VO), welche in Österreich direkt anwendbar ist.

Der Anwendungsbereich von CBAM umfasst derzeit Einfuhren

  • bestimmter Waren (Annex I, CBAM-VO),
  • mit Ursprung (≈Herstellungsort) außerhalb der EU 
  • wenn diese in Summe mehr als 50 Tonnen (Eigenmasse) pro Jahr und Einführer ausmachen oder wenn diese unter die Warengruppen Strom oder Wasserstoff fallen.
Diese Abbildung zeigt die sechs von CBAM umfassten Warengruppen: Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Zement, Strom und Wasserstoff

Konkret müssen ab dem Jahr 2026 für die Einfuhr von CBAM-Waren mit Ursprung außerhalb der EU ex-post sogenannte CBAM-Zertifikate erworben werden. Die Anzahl der erforderlichen CBAM-Zertifikate richtet sich nach der bei der Produktion entstandenen Menge an Treibhausgas-Emissionen (THG-Emissionen). Der Preis der CBAM-Zertifikate orientiert sich am jeweils aktuellen wöchentlichen Durchschnittspreis der Zertifikate im EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS). Die CBAM-Zertifikate können auf einer europaweiten Plattform (Common Central Plattform) ab Jänner 2027 (für 2027 und nachträglich für das Berichtsjahr 2026) erworben werden. 

Ab dem 1. Jänner 2026 beginnt die CBAM-Bepreisungsphase. Für die Einfuhr von CBAM-Waren im Umfang von mehr als 50 Tonnen Eigenmasse pro Jahr gilt dann:

  • Verpflichtende Zulassung als CBAM-Anmelder vor Einfuhr (Alternative: indirekter Zollvertreter)
  • Verpflichtende Abgabe einer jährlichen (verifizierten) CBAM-Erklärung (Importmengen, THG-Emissionen etc.)
  • Verpflichtender Erwerb und Abgabe von CBAM-Zertifikaten

Hinweis

Importe von CBAM-Waren im Umfang von weniger als 50 Tonnen Eigenmasse pro Jahr sind NICHT von CBAM umfasst (mit Ausnahme von Strom und Wasserstoff).

In diesem Fall ist in der Zollanmeldung der TARIC-Code Y137 zu verwenden.

Tipp

Bereits seit dem 1. Oktober 2023 befindet sich CBAM in der Übergangsphase, in der ausschließlich vierteljährliche Berichtspflichten, jedoch noch keine Zahlungspflichten gelten (mehr Informationen finden Sie hier).

Diese Berichtspflichten wurden durch das Omnibus-Paket nicht verändert.  Daher muss für Waren, die im 4. Quartal 2025 eingeführt wurden, noch ein Quartalsbericht (Ende der Frist zur Berichtsabgabe 31.01.2026) basierend auf der Wertgrenze von € 150 abgegeben werden. Die Schwelle von 50 Tonnen Eigenmasse CBAM-Waren pro Jahr kommt erst für Einfuhren ab Jänner 2026 zur Anwendung.

⚠  Neue CBAM-Vereinfachungen (CBAM-Omnibus-Paket)

Im Februar 2025 wurde von der Europäischen Kommission das CBAM-Omnibus-Paket vorgestellt. Durch das Omnibus-Paket wurden zahlreiche Bestimmungen vereinfacht.  Die Verordnung (EU) 2025/2083 wurde am 17. Oktober 2025 veröffentlicht und ist drei Tage später in Kraft getreten. Diese Webseite beschreibt CBAM bereits unter den neuen regulatorischen Bedingungen.




2. Der Weg durch den CBAM-Zyklus und notwendige vorbereitende Schritte

In den folgenden Abschnitten möchten wir sie Schritt für Schritt durch den CBAM-Zyklus und notwendige vorbereitende Schritte begleiten.

Grundsätzlich gliedert sich CBAM in folgende Verpflichtungen:

Ich bin von CBAM betroffen:
Zulassung beantragen
Monitoring (Importe, Exporte, evtl. Emissionen)
Zertifikatskauf
CBAM-Erklärung

Tipp

BMF CBAM Quick-Guide inkl. Fristen
- für Einfuhren 2026 (PDF, 168 KB) – nicht barrierefrei
- für Einfuhren ab 2027 (PDF, 168 KB) – nicht barrierefrei

Achtung: Gilt nur für berichtspflichtige Einführer (>50t).

Hinweis

Wichtig: Ab Jänner 2026 ist ein Monitoring der Importdaten durch Einführer eigenständig durchzuführen. Dies gilt genauso für Emissionsdaten, falls tatsächliche Emissionen angegeben werden sollen (nicht bei der Nutzung von Standardwerten). Die Praxis zeigt, dass ein nachträgliches Erfassen der Daten Unternehmen vor signifikante Herausforderungen stellen kann. 




3. Wer ist von CBAM betroffen?

Der Anwendungsbereich von CBAM umfasst derzeit Einfuhren

  • bestimmter Waren (nach KN-Code – Annex I, CBAM-VO - EU 2023/956)
  • mit Ursprung außerhalb der EU (mit Ausnahme der Schweiz und EWR-Staaten sowie Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla)
  • wenn diese in Summe mehr als 50 Eigenmasse Tonnen pro Jahr und Einführer ausmachen oder wenn diese unter die Warengruppen Strom oder Wasserstoff fallen.
  • wenn diese nicht im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren sind.

Für CBAM relevant ist der Zeitpunkt der Einführung der Waren, nicht jener der Herstellung der eingeführten Waren.

Warengruppen:

Diese Abbildung zeigt die sechs von CBAM umfassten Warengruppen: Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Zement, Strom und Wasserstoff

4. Zulassung beantragen

Ab dem 1. Jänner 2026 ist die Einfuhr von CBAM-Waren nur mit gültiger Zulassung als CBAM-Anmelder möglich. Der Zulassungsantrag im CBAM-Register kann bereits gestellt werden. Eine frühzeitige Antragstellung wird empfohlen, weil eine Prüfung durch die national zuständige Behörde notwendig ist.

Eine ausführliche Anleitung zur Antragstellung und weitere hilfreiche Tipps finden Sie im Leitfaden CBAM-Zulassung (PDF, 2 MB). Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen und weitere hilfreiche Tipps finden im weiteren Verlauf dieses Abschnittes der Webseite oder im FAQ-Bereich der Webseite.




Hinweis

Natürliche Personen (ohne USP-Zugang) werden gebeten, sich zwecks Zulassung als CBAM-Anmelder direkt an das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) zu wenden.

Der Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder kann von folgenden Akteuren gestellt werden:

  • Einführer
  • Indirekter Zollvertreter

Einführer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben die Möglichkeit, den Antrag auf CBAM-Zulassung entweder selbst zu stellen oder einen indirekten Zollvertreter mit der Übernahme der CBAM-Verpflichtungen zu beauftragen. Einführer mit Sitz außerhalb der EU (Drittstaat), sind hingegen verpflichtet, für die Antragstellung einen indirekten Zollvertreter mit Sitz innerhalb der EU zu benennen.

Indirekte Zollvertreter, die CBAM-Waren in die Zollunion einführen, sind zur Zulassung als CBAM-Anmelder verpflichtet. Dabei ist zwischen dieser Zulassungspflicht und der etwaigen Übernahme weiterer CBAM-Verpflichtungen zu unterscheiden, welche zwischen Einführer und indirektem Zollvertreter zu regeln ist.

Die Zustellung von Bescheiden erfolgt über das Nationale Emissionshandels-Informationssystem (NEIS). Daher ist für jeden CBAM-Anmelder eine Registrierung im NEIS notwendig. Ein direkter Einstieg vom USP in das Authorisation Management Module der Europäischen Kommission ist nicht mehr möglich. Für weitere Hinweise beachten Sie bitte den Leitfaden CBAM-Zulassung (PDF, 2 MB).

Folgende Angaben sind für den Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder erforderlich:

  1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
  2. EORI-Nummer
  3. Hauptwirtschaftliche Tätigkeit in der Union
  4. Ehrenwörtliche Erklärung in der Antragsmaske über Nichtvorliegen schwerwiegender Verstöße in den letzten 5 Jahren (zollrechtlich, steuerlich, strafrechtlich)
  5. Ggf. Nachweis über finanzielle und operative Leistungsfähigkeit (ggf. Bilanzen, GuV der letzten drei Jahre)
  6. Geschätzter Wert und Umfang der Einfuhren nach Warentyp und Bestimmungsmitgliedstaaten für das laufende und kommende Kalenderjahr
  7. Ggf. AEO-Zertifikatsnummer (falls vorhanden)
  8. Bei indirekten Zollvertretern: Bekanntgabe jener Einführer, die durch die indirekten Zollvertreter vertreten werden, insofern diese bereits bekannt sind.

Zusätzlich sind der Behörde folgende Nachweise vorzulegen:

  1. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde des Ansässigkeitsstaates 
  2. Bankbürgschaft: Notwendig bei Antragsstellern, die nicht in den zwei vorhergehenden Geschäftsjähren, die dem Jahr des Antrages vorausgingen, durchgehend niedergelassen waren. Zur Bestätigung der Bankbürgschaft können Sie folgende Vorlage (Word, 32 KB) nutzen
  3. Strafregisterauszug der für das Unternehmen verantwortlichen Personen (bei einer AG die Vorstände; bei einer GmbH die Geschäftsführer; bei einer KG die Gesellschafter; bei einem Einzelunternehmen die Inhaber). Es ist ausreichend, wenn ein Strafregisterauszug von einer einzigen verantwortlichen Person des Unternehmens vorgelegt wird, sofern diese Person nachweislich für CBAM zuständig ist. In diesem Fall ist eine formlose Bestätigung durch die für das Unternehmen verantwortlichen Personen erforderlich, versehen mit Unterschrift(en) und Firmenstempel
  4. Finanzstrafregisterauszug: Jener des antragstellenden Unternehmens (juristische oder natürliche Person) ist jedenfalls im Zuge des Antrags beizubringen. Der Finanzstrafregisterauszug kann bei Bedarf von der zuständigen Behörde auch für die im Unternehmen für CBAM verantwortliche Person (siehe Strafregisterauszug) abverlangt werden. Der Finanzstrafregisterauszug ist beim Amt für Betrugsbekämpfung zu beantragen.
  5. Sollten 2026 mehr als 6.ooo Tonnen CO2 Emissionen eingeführt und das Unternehmen keinen AEO-Status besitzen, ist zusätzlich ein Bonitätsnachweis (z.B. KSV) zu erbringen

Hinweis: Eine ausführliche Anleitung zur Antragstellung und weitere hilfreiche Tipps finden Sie im Leitfaden CBAM-Zulassung (PDF, 2 MB).

Wichtig: Für die CBAM-Zulassung bei der Einfuhr von Strom und Wasserstoff gelten abweichende Regelungen (siehe die entsprechenden Abschnitte der CBAM-Verordnung).

Der Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder kann ausschließlich über das CBAM-Register erfolgen. Der Leitfaden zur CBAM-Zulassung bietet Ihnen eine ausführliche Hilfestellung für die Antragstellung und bietet zudem eine Auflistung aller notwendigen Voraussetzungen (EORI-Nummer, EU-Login, Registrierung im NEIS, etc.).

Leitfaden CBAM-Zulassung (PDF, 2 MB)

Hinweis: Bei Antragstellung wird automatisch eine Antragsreferenznummer zugewiesen.
(Bitte diese bei Rückfragen an die national zuständige Behörde immer angeben!)

Der Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder muss nach elektronischer Einreichung noch von der national zuständigen Behörde (AnEH) geprüft werden.

Wirksamkeit der Zulassungsentscheidung

Die Zulassung wird mit Eintragung der Entscheidung im CBAM-Register wirksam. Bei positiver Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen vom CBAM Register eine individuelle CBAM-Kontonummer zur Verfügung gestellt. Falls hier eine Sicherheitsleistung erforderlich ist, wird die Wirksamkeit erst mit deren Eintragung begründet.

Änderungen der Angaben/Widerruf

Jegliche Änderungen der Angaben sind über das CBAM-Register bekanntzugeben. Gegebenenfalls wird die Zulassung durch die national zuständige Behörde neu überprüft. Ein Widerruf der Zulassung durch den zugelassenen CBAM-Anmelder ist jederzeit möglich, wobei die Pflicht zur Abgabe von Zertifikaten sowie die Einhaltung der entsprechenden Erklärung zu beachten sind.

Weitere Informationen zum Zulassungsprozess finden Sie unter anderem hier:

  1. Website der EK (allgemein)
    a) Durchführungsverordnung (EU) 2025/486,
    b) CBAM Manual Declarant Portal)
  2. Leitfaden CBAM-Zulassung (PDF, 2 MB)



5. Zertifikatskauf

Für Einfuhren von CBAM-Waren mit Ursprung außerhalb der EU sind sogenannte CBAM-Zertifikate zu erwerben. Der Erwerb von CBAM-Zertifikaten wird über eine europaweite Plattform (Common Central Plattform) möglich sein. Die Anzahl der erforderlichen CBAM-Zertifikate richtet sich nach der bei der Produktion entstandenen Menge an THG-Emissionen unter Anrechnung des CBAM-Faktors. Der Preis der CBAM-Zertifikate leitet sich aus dem wöchentlichen Durchschnittspreis der Zertifikatsauktionen im EU-Emissionshandelssystem 1 (EU-ETS 1) der jeweiligen Vorwoche ab.

Hinweis

Unterjähriger Zertifikatskauf
Ab Jänner 2027 sind am Ende jedes Quartals 50% der Zertifikate, die den Emissionen der importierten CBAM-Waren seit Beginn des Kalenderjahres entsprechen, im CBAM-Register zu halten. Diese Verpflichtung beginnt (mit Ausnahme von Einfuhren von Strom und Wasserstoff) ab dem darauffolgenden Quartal, in dem die 50t-Schwelle überschritten wurde. Für die Berechnung der unterjährig zu haltenden Zertifikatsmenge bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Entweder Berechnung mithilfe der von der EK zur Verfügung gestellten Standardwerte (ohne Mark-Up, unter Berücksichtigung des CBAM-Faktors),
  • oder – falls im vorherigen Jahr die Zertifikatsmenge für den unterjährigen Zertifikatskauf mithilfe der Standardwerte berechnet wurde – die Menge der zu haltenden Zertifikate des letzten Jahres (pro Quartal), vorausgesetzt die Einfuhren beinhalten dieselben KN-Nummern und Ursprungsländer.

Die fehlenden CBAM-Zertifikate, welche nicht bereits aufgrund der Verpflichtung zum unterjährigen Zertifikatskauf im CBAM-Register gehalten werden, können während des Jahres sowie in den ersten drei Quartalen des Folgejahres zugekauft werden. Bis zum 30. September des Folgejahres ist jedenfalls die erforderliche Menge an CBAM-Zertifikaten über das CBAM-Register abzugeben.

Bis zum 31. Oktober besteht jeweils die Möglichkeit zur Rückgabe von überschüssigen Zertifikaten. Hierbei ist zu beachten, dass die Rückgabemenge auf die Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate begrenzt ist, zu deren Ankauf der zugelassene CBAM-Anmelder verpflichtet war. Am 1. November werden nicht abgegebene Zertifikate, welche nicht zurückgegeben wurden, durch die Europäische Kommission automatisch und ohne Refundierung gelöscht.

Achtung

Für Einfuhren im Jahr 2026 bestehen abweichende Regelungen für den Kauf der CBAM-Zertifikate. Die CBAM-Zertifikate können erst ab 2027 auf der Common Central Plattform erworben werden. Es werden daher nachträglich vier verschiedene Durchschnittspreise für die nachzukaufenden Zertifikate je Quartal auf Grundlage der ETS 1-Auktionen im Jahr 2026 berechnet. Für die Einfuhrmengen pro Quartal 2026 sind die entsprechenden Zertifikate zu dem Durchschnittspreis des jeweiligen Quartals bis zum 30. September 2027 zu erwerben.

  • Berichtsjahr 2026
    • 1. Jänner 2027 – 30. September 2027: Kauf von CBAM-Zertifikaten
    • Bis 30. September 2027: Abgabe der CBAM-Zertifikate
    • Bis 31. Oktober 2027: Rückgabe von überschüssigen CBAM-Zertifikaten
    • 1. November 2027: Löschung der restlichen CBAM-Zertifikate
  • Berichtsjahr 2027
    • Bis zum Ende der jeweiligen Quartale 2027: Unterjähriger CBAM-Zertifikatskauf
    • Bis 30. September 2028: Kauf von zusätzlichen CBAM-Zertifikaten
    • Bis 30. September 2028: Abgabe der CBAM-Zertifikate
    • Bis 31. Oktober 2028: Rückgabe von überschüssigen CBAM-Zertifikaten
    • 1. November 2028: Löschung der restlichen CBAM-Zertifikate

BMF CBAM Quick-Guide inkl. Fristen
- für Einfuhren 2026 (PDF, 168 KB) – nicht barrierefrei
- für Einfuhren ab 2027 (PDF, 168 KB) – nicht barrierefrei

Achtung: Gilt nur für berichtspflichtige Einführer (>50t).




6. CBAM-Erklärung

Hinweis

Die Detailbestimmungen zur CBAM-Erklärung sind noch ausständig und werden in zukünftigen Durchführungsrechtsakten spezifiziert. Der folgende Teil spiegelt den vorläufigen Wissenstand wider.

Die CBAM-Erklärung (CBAM-Declaration) ist jährlich von den CBAM-Anmeldern über das CBAM-Register (Funktionalität steht noch nicht zur Verfügung) bis spätestens 30. September für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln. Mit der CBAM-Erklärung werden die eingebetteten Emissionen der eingeführten CBAM-Waren systematisch erfasst und die abzugebende Menge der CBAM-Zertifikate bestimmt. Die Verpflichtung zur Abgabe einer CBAM-Erklärung entsteht für Einfuhren von CBAM-Waren im Jahr 2026 erstmals im Jahr 2027.

a. Berichtsinhalte

Spätestens bis zum 30. September des Folgejahres ist die CBAM-Erklärung für das Vorjahr abzugeben. Die CBAM-Erklärung besteht aus den folgenden Bestandteilen:

  • Einfuhrmengen pro Ware (nach KN-Nummer) in Tonnen (MWh bei Strom).
  • Eingebettete Emissionen in Tonnen CO2-Äquivalent für die importierten CBAM-Waren. Zu unterscheiden ist zwischen direkten bzw. indirekten Emissionen sowie eventuellen miteinzubeziehenden Vorprodukten (je nach Warengruppe unterschiedlich).
  • Anzahl abzugebender CBAM-Zertifikate abzüglich eventueller anrechenbarer CO2-Preise aus Drittländern und unter Berücksichtigung des CBAM-Faktors.
  • Verifizierungsberichte, sofern tatsächliche Emissionsdaten benutzt wurden.

b. Berechnung

  • Berechnungsmethoden:
    • Tatsächliche Emissionen: Ermittlung gemäß den technischen Methoden für simple und komplexe Waren (siehe Annex IV der CBAM-VO).
    • Standardwerte: Alternativ können Standardwerte genutzt werden, welche von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt werden (Veröffentlichung noch ausstehend).
    • Für Strom gelten abweichende Berechnungsmethoden (siehe Annex IV der CBAM-VO).

c. Direkte vs. Indirekte Emissionen

Für die Warengruppen Zement und Düngemittel sind für die Berechnung die Emissionen aus direkten und indirekten Emissionen maßgeblich. Für alle anderen Warengruppen berechnen sich diese ausschließlich aus direkten Emissionen.

  • Direkte Emissionen sind CO2-Emissionen, die unmittelbar bei der Herstellung von Waren (bzw. Strom) entstehen. Dazu zählen auch Emissionen aus der Erzeugung von Wärme oder Kälte, sofern diese während des Produktionsprozesses verbraucht werden – unabhängig davon, wo diese Wärme oder Kälte erzeugt wurde.
  • Indirekte Emissionen sind CO2-Emissionen, die bei der Erzeugung von Strom entstehen, der während der Herstellung von Waren verbraucht wird – unabhängig davon, an welchem Ort der Strom produziert wurde.

d. Verifizierung

Wenn tatsächliche Emissionen gemeldet werden, besteht die Verpflichtung zur Prüfung der Angaben durch akkreditierte Prüfstellen:

  • Die genauen Verifizierungsbestimmungen werden noch durch zukünftige Durchführungsrechtsakte spezifiziert.

e. Mögliche Anrechnungen

Eine Reduktion der abzugebenden CBAM-Zertifikate ist möglich:

  • durch Anrechnung bereits im Herstellungsland effektiv bezahlter CO2-Preise. Effektiv bedeutet, dass der CO2-Preis nicht bspw. durch Rabatte oder Steuerbegünstigungen wieder kompensiert wurde. Wurden Standardwerte bei der Berechnung der Emissionen verwendet, ist, sofern vorhanden, ein von der Europäischen Kommission veröffentlichter Standard-CO2-Preis für das Herstellungsland zu benutzen (noch nicht veröffentlicht). Die Anrechenbarkeit von den tatsächlich bezahlten CO2-Preisen ist in diesem Fall nicht möglich.
  • durch die Berücksichtigung des CBAM-Faktors: Im EU ETS 1 existieren Gratiszertifikate, welche kostenlos an EU ETS 1-Anlagen verteilt werden und somit die Belastung durch den CO2-Preis verringern; der CBAM-Faktor spiegelt diese Systematik im CBAM-System wider. Die nach dem möglichen Abzug von in Drittländern bezahlten CO2-Preisen berechnete Zertifikatsmenge ist mit dem CBAM-Faktor zu multiplizieren. Dieser beträgt im Jahr 2026 97,5% und sinkt bis 2034 parallel zum Auslaufen der Gratiszertifikate im EU ETS in jährlichen Schritten auf 0%. Die näheren Berechnungsdetails (vor allem auch die notwendigen CBAM-Benchmarks) werden mittels Durchführungsrechtsakt noch näher spezifiziert.
CBAM-Faktor in %
2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034
97,5 95 90 77,5 51,5 39 26,5 14  

Berechnungsformel: Abzugebende CBAM-Zertifikate = Einfuhren CBAM-Waren in Tonnen x [Eingebettete Emissionen – (CBAM-Benchmark x CBAM-Faktor)] 




7. Sanktionen

Dieser Bereich wird momentan überarbeitet.




8. Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Webseite der EK
•    Rechtsgrundlagen

a)    CBAM-Verordnung (EU) 2023/956
b)    Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 in Bezug auf das CBAM-Register
c)    Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders

•    Weiterführende Informationen

a)    Guidance Dokumente für Einführer sowie Betreiber von Anlagen in Drittstaaten
b)    Self Assessment Tool 
c)    Communication Template für die Kommunikation von Einführern mit Anlagenbetreibern
d)    Info-Sessions
e)    FAQ-Dokument 

Nationale Rechtsgrundlage

Unterstützende Dokumente des BMF

Ihr Ansprechpartner

Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH)
E-Mail: cbam@bmf.gv.at
Telefon: +43 (0) 50 233 560 555
Montag bis Donnerstag von 7:30 – 15:30 Uhr, Freitag von 7:30 – 12:00 Uhr
Aktuelle Informationen erhalten Sie auch über den CBAM-Newsletter.

Bei zollrechtlichen Fragen können Sie sich an das Zollamt Österreich wenden.

Letzte Aktualisierung: 6. November 2025