Häufig gestellte Fragen zum Telearbeitspauschale (Homeoffice-Pauschale)

Überblick über die wichtigsten Informationen

Inhaltsverzeichnis

Hinweis

Mit 1. Jänner 2025 wurde das Homeoffice-Pauschale in Telearbeitspauschale und die Homeoffice-Tage in Telearbeitstage umbenannt. Die sonstigen Voraussetzungen und die Höhe des Telearbeitspauschales bleiben gleich. Es kommt nur zu einer Ausweitung der Örtlichkeiten an denen Telearbeit erbracht werden kann.

Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.

Somit kann Telearbeit ab 2025 nicht nur in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz) und in Wohnungen der Lebenspartnerin/des Lebenspartners und von nahen Angehörigen erbracht werden, sondern unter anderem auch in Coworking-Spaces (organisatorisch eingerichtete, vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten) oder Internet-Cafés.

Allgemein

Von der Telearbeitsregelung ist nicht nur die private Wohnung des Arbeitnehmers umfasst (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz), sondern auch die Wohnung der Lebenspartnerin/des Lebenspartners und von nahen Angehörigen, wenn der Arbeitnehmer dort im Homeoffice tätig wird. Außerdem sind ab 2025 auch sonstige nicht zum Unternehmen gehörende Örtlichkeiten umfasst. Darunter fallen zum Beispiel Coworking-Spaces (organisatorisch eingerichtete, vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten) oder Internet-Cafés.

Der Arbeitgeber muss die Telearbeitstage im Lohnzettel bekannt geben. Er hat die Anzahl der Telearbeitstage im Lohnkonto und im Lohnzettel (L 16) anzuführen (ab 2021).

Als Telearbeitstage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit ausgeübt wird. Arbeitet man beispielsweise nur den halben Tag in der Wohnung und fährt nachher in das Büro oder auf Dienstreise, so liegt kein Telearbeitstag vor.

Ja, weil die gesamte berufliche Tätigkeit dieses Tages ausschließlich in der Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit ausgeübt wird.

Nein, der Tag einer Dienstreise stellt keinen Telearbeits- (oder Homeoffice-) Tag dar.

Wird die gesamte berufliche Tätigkeit an diesem Arbeitstag in Telearbeit verbracht, gilt dieser Tag als „Telearbeitstag“ unabhängig von der täglichen Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

Dies kann sowohl eine kollektivvertragliche als auch eine individuelle Vereinbarung oder eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer sein. Auch eine Telearbeitstätigkeit auf Basis einer Dienstanweisung durch den Arbeitgeber ist - insbesondere im Rahmen der COVID-Pandemie - als Vereinbarung zu werten.

Das Telearbeitspauschale ist zweifach begrenzt: Es dürfen jährlich nicht mehr als 100 Telearbeitstage und pro Telearbeitstag maximal 3 Euro berücksichtigt werden. Auf Grund welcher arbeitsrechtlichen Bemessung sich dies ergibt, ist für die steuerrechtliche Ermittlung des maximalen Telearbeitspauschales nicht relevant, solange der aus der Berechnung Telearbeitstage (maximal 100) x 3 Euro resultierende Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Das heißt, in diesem Falle darf die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits in der Lohnverrechnung 300 Euro als Telearbeitspauschale berücksichtigen.

Vorweg muss es eine Vereinbarung über die Arbeitsleistung in Telearbeit geben. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann in der Lohnverrechnung 100 Telearbeitstage im Jahr mit maximal 3 Euro pro Tag, also maximal 300 Euro pro Kalenderjahr steuerbegünstigt berücksichtigen. Daher sind die tatsächlichen Telearbeitstage zusammenzuzählen und dem erhaltenen Pauschale gegenüberzustellen. Wurden weniger Tage in Telearbeit gearbeitet, ist das den Betrag von tatsächlichen Telearbeitstagen x 3 Euro übersteigende Pauschale bereits von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber steuerpflichtig zu behandeln.

Büromöbel, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für Telearbeit zur Verfügung stellt und die ausschließlich beruflich genutzt werden, stellen keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.

Unter Mobiliar fallen jedenfalls ein Schreibtisch, ein Drehstuhl oder eine Beleuchtung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die im Handel angebotenen Büromöbel ergonomisch geeignet sind. Daher können diese Kosten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten abgesetzt werden.

Finanzielle Zuschüsse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers für einen auf die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer laufenden Vertrag sind steuerpflichtig, jedoch kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Internetkosten im Ausmaß der beruflichen Nutzung als Werbungskosten geltend machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls nach entsprechenden Feststellungen im Schätzungsweg vorzunehmen. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung mindestens 40 Prozent beträgt. (siehe LStR 2002 Rz 339 ff)

Nein, Urlaubstage gelten nicht als Telearbeitstage. Es gelten nur die tatsächlichen Arbeitstage.

Betreffend die Arbeitnehmerveranlagung ab 2025

Mit 01.01.2025 wurde das Homeoffice-Pauschale in Telearbeitspauschale und die Homeoffice-Tage in Telearbeitstage unbenannt. Die sonstigen Voraussetzungen und die Höhe des Telearbeitspauschales bleiben gleich. Es kommt nur zu einer Ausweitung der Örtlichkeiten an denen Telearbeit erbracht werden kann.

Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.

Somit kann Telearbeit ab 2025 nicht nur in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz) und in Wohnungen der Lebenspartnerin/des Lebenspartners und von nahen Angehörigen erbracht werden, sondern unter anderem auch in Coworking-Spaces (organisatorisch eingerichtete, vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten) oder Internet-Cafés.

Steuerfreies Telearbeitspauschale und Differenzwerbungskosten

Beträge, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit in der Wohnung (Telearbeit) bezahlt, können für maximal 100 Tage im Kalenderjahr bis zu drei Euro pro Telearbeitstag im Wege eines Telearbeitspauschales steuerfrei ausbezahlt werden. Wird durch Zahlungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers das Höchstausmaß des Telearbeitspauschales nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Telearbeitstage nicht ausgeschöpft, können Werbungskosten in der entsprechenden Höhe (Differenzwerbungskosten) geltend gemacht werden.

Beispiel:
A arbeitet an 42 Tagen ausschließlich in seiner Wohnung in Telearbeit. Er erhält dafür zwei Euro steuerfrei pro Tag, in Summe also 84 Euro als Telearbeitspauschale durch seinen Arbeitgeber. In der Arbeitnehmerveranlagung kann er den Betrag von 42 Euro zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem höchsten zustehenden Telearbeitspauschale von 126 Euro (42 Tage x 3 Euro) und dem vom Arbeitgeber steuerfrei zugewendeten Betrag von 84 Euro.

Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar

Zudem können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von 150 Euro im Kalenderjahr 2021 sowie den im Kalenderjahr 2020 nicht ausgeschöpften Betrag (insgesamt maximal 300 Euro) als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit (in Telearbeit) gearbeitet wurde.

Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel

Auch Ausgaben der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers für beruflich verwendete digitale Arbeitsmittel sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Diese sind aber um das Telearbeitspauschale und die Differenzwerbungskosten zu kürzen.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann bis zu 3 Euro pro geleistetem Telearbeitstag steuerfrei für maximal 100 Tage ersetzen. Somit kann der Arbeitgeber bis zu 300 Euro im Jahr steuerfrei auszahlen.

In dem Fall können Sie für 70 Tage die Differenz auf drei Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Ihre/Ihr Arbeitgeber/Arbeitgeberin hat bereits 140 Euro an Sie steuerfrei gezahlt. Da gesetzlich ein Höchstbetrag von drei Euro pro Telearbeitstag möglich ist, können Sie 70 Euro als Werbungskosten geltend machen.

Ja, wenn Sie 50 Tage in Telearbeit tätig waren, können Sie 150 Euro (50 x 3 Euro) als Werbungskosten geltend machen. Wenn Sie 100 Tage in Telearbeit tätig waren, können Sie 300 Euro (100 x 3 Euro) als Werbungskosten geltend machen.

Neben den Kosten für das ergonomische Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehsessel und Lampe) und dem Telearbeitspauschale können Kosten für beruflich verwendete und selbst gekaufte Arbeitsmittel (z.B. Drucker) wie bisher geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung des Telearbeitpauschales und allfälliger Differenzwerbungskosten (siehe nächstes Beispiel). Andere Kosten, wie anteilige Stromkosten, Miete, Wasserverbrauch, Kaffee, etc. können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Grundsätzlich müssen digitale Arbeitsmittel mit dem Telearbeitspauschale gegengerechnet werden und nur der darüber hinausgehende Teil kann zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Beispiel 1:
Der Arbeitgeber hat 60 Euro (3 Euro an 20 Tagen) an Telearbeitspauschale steuerfrei gezahlt. Der Drucker hat 200 Euro gekostet. Da der Drucker zu 60 Prozent beruflich genutzt wird, ist von den Anschaffungskosten der Betrag von 120 Euro zu berücksichtigen. Davon ist das Telearbeitspauschale abzuziehen, sodass 60 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Beispiel 2 (Ergänzung zu Beispiel 1):
Hätte der Drucker 100 Euro gekostet, könnten Sie keine zusätzlichen Werbungskosten geltend machen, weil dieser Betrag durch das Telearbeitspauschale gedeckt ist.

Ob die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ein Telearbeitspauschale auszahlt, ist für das Pendlerpauschale nicht relevant. Für das Pendlerpauschale kommt es darauf an, wie oft Sie in einem Kalendermonat tatsächlich zur Arbeit fahren. Telearbeitstage sind dabei nicht zu berücksichtigen, weil Sie an diesen Tagen zu Hause arbeiten.

  • Wenn Sie mehr als 10 Tage im Monat tatsächlich pendeln, steht Ihnen das Pendlerpauschale für den Monat ungekürzt zu.
  • Wenn Sie mehr als 7, aber nicht mehr als 10 Tage im Monat tatsächlich pendeln, steht Ihnen das Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu.
  • Wenn Sie mehr als 3, aber nicht mehr als 7 Tage im Monat tatsächlich pendeln, steht Ihnen das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Betreffend die Arbeitnehmerveranlagung ab 2021 bis 2024

Von der Homeoffice-Regelung ist nicht nur die private Wohnung des Arbeitnehmers umfasst (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz), sondern auch die Wohnung der Lebenspartnerin/des Lebenspartners und von nahen Angehörigen, wenn der Arbeitnehmer dort im Homeoffice tätig wird.

Parks oder andere öffentliche Flächen, Restaurants oder Cafés, Vereinslokale, etc. fallen nicht darunter.

Steuerfreies Homeoffice-Pauschale und Differenzwerbungskosten

Beträge, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice-Tätigkeit) bezahlt, können zukünftig für maximal 100 Tage im Kalenderjahr bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag im Wege eines Homeoffice-Pauschales steuerfrei ausbezahlt werden. Wird durch Zahlungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers das Höchstausmaß des Homeoffice-Pauschales nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Homeoffice-Tage nicht ausgeschöpft, können Werbungskosten in der entsprechenden Höhe (Differenzwerbungskosten) geltend gemacht werden.

Beispiel:
A arbeitet an 42 Tagen ausschließlich in seiner Wohnung im Homeoffice. Er erhält dafür zwei Euro steuerfrei pro Tag, in Summe also 84 Euro als Homeoffice-Pauschale durch seinen Arbeitgeber. In der Arbeitnehmerveranlagung kann er den Betrag von 42 Euro zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem höchsten zustehenden Homeoffice-Pauschale von 126 Euro (42 Tage x 3 Euro) und dem vom Arbeitgeber steuerfrei zugewendeten Betrag von 84 Euro.

Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar

Zudem können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von 150 Euro im Kalenderjahr 2021 sowie den im Kalenderjahr 2020 nicht ausgeschöpften Betrag (insgesamt maximal 300 Euro) als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel

Auch Ausgaben der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers für beruflich verwendete digitale Arbeitsmittel sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Diese sind aber um das Homeoffice-Pauschale und die Differenzwerbungskosten zu kürzen.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann bis zu 3 Euro pro geleistetem Homeoffice-Tag steuerfrei für maximal 100 Tage ersetzen. Somit kann der Arbeitgeber bis zu 300 Euro im Jahr steuerfrei auszahlen.

In dem Fall können Sie für 70 Tage die Differenz auf drei Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Ihre/Ihr Arbeitgeber/Arbeitgeberin hat bereits 140 Euro an Sie steuerfrei gezahlt. Da gesetzlich ein Höchstbetrag von drei Euro pro Homeoffice-Tag möglich ist, können Sie 70 Euro als Werbungskosten geltend machen.

Ja, wenn Sie 50 Tage im Homeoffice tätig waren, können Sie 150 Euro (50 x 3 Euro) als Werbungskosten geltend machen. Wenn Sie 100 Tage im Homeoffice tätig waren, können Sie 300 Euro (100 x 3 Euro) als Werbungskosten geltend machen.

Neben den Kosten für das ergonomische Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehsessel und Lampe) und dem Homeoffice-Pauschale können Kosten für beruflich verwendete und selbst gekaufte Arbeitsmittel (z.B. Drucker), wie bisher geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung des Homeoffice-Pauschales und allfälliger Differenzwerbungskosten (siehe nächstes Beispiel). Andere Kosten, wie anteilige Stromkosten, Miete, Wasserverbrauch, Kaffee, etc. können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Für die Jahre 2020 und 2021 gilt, dass insgesamt 300 Euro und davon für das Jahr 2020 maximal 150 Euro geltend gemacht werden dürfen. Betragen die Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar im Jahr 2020 weniger als 150 Euro, kann der Differenzbetrag auf 300 Euro für Ausgaben im Jahr 2021 verwendet werden. Übersteigen die Ausgaben im Jahr 2020 den Betrag von 150 Euro, kann der übersteigende Betrag bei der Veranlagung für 2021, insgesamt für beide Jahre aber begrenzt mit 300 Euro, geltend gemacht werden.

Beispiele:

a) Die Ausgaben für ergonomisches Büromobiliar betragen im Kalenderjahr 2020 70 Euro und im Kalenderjahr 2021 230 Euro.
Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 können 70 Euro und bei der Veranlagung für das Jahr 2021 können 230 Euro geltend gemacht werden, sodass in Summe für beide Jahre 300 Euro berücksichtigt werden.

b) Die Ausgaben für ergonomische Büromobiliar betragen im Kalenderjahr 2020 230 Euro und in Kalenderjahr 2021 70 Euro.
Bei der Veranlagung für das Jahr 2020 können 150 Euro und bei der Veranlagung für 2021 ebenfalls 150 Euro geltend gemacht werden, sodass in Summe für beide Jahre 300 Euro berücksichtigt werden.

Grundsätzlich müssen digitale Arbeitsmittel mit dem Homeoffice-Pauschale gegengerechnet werden und nur der darüber hinausgehende Teil kann zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Beispiel 1:
Der Arbeitgeber hat 60 Euro (3 Euro an 20 Tagen) an Homeoffice-Pauschale steuerfrei gezahlt. Der Drucker hat 200 Euro gekostet. Da der Drucker zu 60% beruflich genutzt wird, ist von den Anschaffungskosten der Betrag von 120 Euro zu berücksichtigen. Davon ist das Homeoffice-Pauschale abzuziehen, sodass 60 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Beispiel 2 (Ergänzung zu Beispiel 1):
Hätte der Drucker 100 Euro gekostet, könnten Sie keine zusätzlichen Werbungskosten geltend machen, weil dieser Betrag durch das Homeoffice-Pauschale gedeckt ist.

Ob die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ein Homeoffice-Pauschale auszahlt, ist für das Pendlerpauschale nicht relevant. Für das Pendlerpauschale kommt es darauf an, wie oft Sie in einem Kalendermonat tatsächlich zur Arbeit fahren. Homeoffice-Tage sind dabei nicht zu berücksichtigen, weil Sie an diesen Tagen zu Hause arbeiten.

  • Wenn Sie mehr als 10 Tage im Monat tatsächlich pendeln, steht Ihnen das Pendlerpauschale für den Monat ungekürzt zu.
  • Wenn Sie mehr als 7, aber nicht mehr als 10 Tage im Monat tatsächlich pendeln, steht Ihnen das Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu.
  • Wenn Sie mehr als 3, aber nicht mehr als 7 Tage im Monat tatsächlich pendeln, steht Ihnen das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Ja, weil die gesamte berufliche Tätigkeit dieses Tages ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird.

Ja, ab dem 1. Juli 2021 gelten die allgemeinen Regeln (mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2021) für das Pendlerpauschale. Ein Homeoffice-Tag kann nicht für das Pendlerpauschale herangezogen werden.

Aufgrund der COVID-19-Krise kam es in Bezug auf das Pendlerpauschale zu einer Weitergewährung wie im bisherigen Ausmaß bis zum 30. Juni 2021, auch wenn aufgrund der Krise nicht tatsächlich gependelt wurde. Wird nun beispielsweise im Mai 2021 zusätzlich zu dem COVID-19-bedingt weitergewährten Pendlerpauschale ein Homeoffice-Pauschale von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt, stehen bis 30. Juni 2021 sowie in den Monaten November und Dezember 2021 sowohl das Pendlerpauschale als auch das Homeoffice-Pauschale unabhängig voneinander zu.

Aufzeichnungspflicht der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

Ja, die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat zu erfassen, an welchen Tagen seine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Telearbeit tätig sind. Die Anzahl der Telearbeitstage müssen im Lohnkonto und im Lohnzettel (L 16) angeführt werden.

Für steuerliche Zwecke ist für das Telearbeitspauschale die Anzahl der Tage pro Kalenderjahr ausreichend.

Eine Aufrollung ist grundsätzlich zulässig, aber nicht verpflichtend. Die Telearbeitstage können alternativ auch am Jahresende abgerechnet werden.

Bei Abrechnung des Telearbeitspauschales auf Grund der tatsächlichen Telearbeitstage im Kalendermonat ist das Telearbeitspauschale, wenn der Betrag 3 Euro pro Telearbeitstag maximal für 100 Tage somit insgesamt 300 Euro übersteigt ab diesem Zeitpunkt als steuerpflichtiger Bezug abzurechnen. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn im Voraus ein monatliches Telearbeitspauschale nicht steuerbar ausbezahlt wird und im Rahmen der Aufrollung am Jahresende auf Grund der tatsächlich geleisteten Telearbeitstage eine Versteuerung vorgenommen wird, wenn mehr als 3 Euro pro Telearbeitstag für maximal 100 Tage nicht steuerbar ausbezahlt wurden.

Am Formular L 16 gibt es ein eigenes Feld für die Anzahl der Telearbeitstage und eines für die Höhe des Telearbeitspauschales. Dort sind die Anzahl der im Jahr in Telearbeit verbrachten Tage, sowie die Jahressumme des nicht steuerbaren Telearbeitspauschales (maximal 300 Euro) einzutragen.

Nein, das steuerpflichtige Telearbeitspauschale ist mit dem laufenden Lohn zu versteuern.

Das Telearbeitspauschale ist unter § 26 Z 9 EStG 1988 am Lohnkonto, gemäß § 2 Z 2 Lohnkontenverordnung auszuweisen.

Ja, auch auf den Auslandslohnzetteln sind das Telearbeitspauschale und die Telearbeitstage zu erfassen.

Grundsätzlich wird durch Telearbeit keine Betriebsstätte iSd Kommunalsteuergesetzes begründet. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber nicht eine gewisse Verfügungsgewalt über die Wohnung zusteht. Besteht bereits ein Anknüpfungspunkt für die Kommunalsteuer, so ist diese auch weiterhin dort zu entrichten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2026