Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel Anfrage von WKÖ und Handelsverband von Februar und April 2026

Seitens der WKÖ und des Handelsverbandes wurden dem BMF, iZm der geplanten Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes iHv 4,9% für ausgewählte Nahrungsmittel (siehe MRV 39/13 vom 28. Jänner 2026, GZ 2026-0.081.506 [BMF]), Fragen zur geplanten umsatzsteuerlichen Änderung gestellt. Im Folgenden finden sich Ausführungen zu den diesbezüglichen technischen Fragen aus umsatzsteuerlicher und zolltarifarischer Sicht sowie hinsichtlich der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), BGBl II Nr. 410/2015 idgF.

1. Umsatzsteuer (UStG 1994)

Ab 1. Juli 2026 soll (zeitlich unbefristet) ein ermäßigter Steuersatz iHv 4,9% für ausgewählte Nahrungsmittel zur Anwendung kommen. Dieser Steuersatz soll nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn das Nahrungsmittel ausschließlich unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt, die in Anlage 3 (diese soll neu eingeführt werden) genannt ist. Es sollen somit nur bestimmte Waren aus einer bestimmten (Unter-)Position der KN begünstigt sein. Maßgeblich ist somit primär die Einreihung von Gegenständen in die KN.

So ergibt sich aus der geplanten Formulierung der gesetzlichen Bestimmung, dass nur z.B. Mehl aus Position 1101 00 und Unterposition 1103 11 der Kombinierten Nomenklatur vom ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% erfasst sein soll (siehe dazu im Detail auch „2. Detailfragen zur Kombinierten Nomenklatur“). Bei Pilzen bspw. soll der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% nur gelten, wenn diese unter die genannten KN-Positionen betreffend Gemüse fallen. So sind bspw. Trüffeln (Unterposition 0709 56 00 der KN) explizit vom Steuersatz iHv 4,9% ausgenommen.

Wird bspw. auf Joghurt (Unterposition 0403 20 der KN) verwiesen, soll jegliches Joghurt dieser Unterposition der Kombinierten Nomenklatur vom ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% erfasst sein und es ist innerhalb dieser Position/Unterposition nicht zu differenzieren.

Diese Regelungstechnik war auch bereits bisher im UStG 1994 vorgesehen (siehe z.B. Anlage 1 Z 2, „Fleisch […] (Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur)“ im Vergleich zu Anlage 1 Z 23, „Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402, 0403 und 0404, mit Zusätzen, ausgenommen Zusätze von […] und von Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren (aus Unterpositionen 2202 99 91, 2202 99 95 und 2202 99 99 der Kombinierten Nomenklatur)).

Sind Lebensmittel hingegen nicht in Anlage 3, jedoch in Anlage 1 genannt (zB Maniok, Pfeilwurz,etc. Position 0714 der KN), soll unverändert der ermäßigte Steuersatz iHv 10% zur Anwendung kommen.

Eine Differenzierung nach dem Herkunftsland, der Verwendung, den Kunden soll nicht vorgesehen sein.

Für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist primär die Einreihung der Gegenstände in der KN maßgeblich. Der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% soll nur dann gelten, wenn die Lieferung ausschließlich Nahrungsmittel betrifft, die in die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN fallen, die in Anlage 3 genannt sind. Maßgebend für die Einreihung von Waren in der KN sind der Wortlaut der Positionen bzw. Unterpositionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten, nicht die Überschriften (vgl Umsatzsteuerrichtlinien 2000 [UStR] Rz 1166 ff.).

Der Steuersatz iHv 4,9% soll ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 fallenden Nahrungsmittel anwendbar sein. Der ermäßigte Steuersatz soll, wie bereits bisher, auch für Nahrungsmittel gelten, die in Verpackungen, Behältnissen und Warenumschließungen etc. geliefert werden. Verpackungen etc. haben keinen Einfluss auf die zolltarifarische Einreihung und die umsatzsteuerliche Einordnung (vgl UStR Rz 1169)

Beispiel 1:

Lieferungen von Gebäck wie z.B. Semmeln, Mohnflesserln oder Salzstangerln ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten (vgl Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur).

Da die genannten Nahrungsmittel unter Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur fallen, kommt der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% gemäß § 10 Abs. 1a iVm Anlage 3 Z 11 für die Lieferung dieser Nahrungsmittel zur Anwendung.

Beispiel 2:

Die Lieferung von Milch (Unterposition 0401 10 der Kombinierten Nomenklatur sowie Unterposition 0401 20 der Kombinierten Nomenklatur) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz iHv 4,9%, unabhängig davon, ob die Warenumschließung ein Ein- oder Mehrweggebinde ist.

Ebenso ist die Lieferung von frischem oder gekühltem Gemüse (Unterpositionen 0701 9050, 0701 9090 und 0702 00 sowie Positionen 0703 bis 0709 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0703 1011, 0709 5400, 0709 5500 und 0709 5600 der Kombinierten Nomenklatur), unabhängig von der Verpackung (z.B. Lieferung von frischen Gurken mit oder ohne Plastikumhüllung) vom ermäßigten Steuersatz erfasst.

Hingegen soll der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% nicht zur Anwendung kommen, wenn ein Nahrungsmittel der Anlage 3 zusammen mit einem Lebensmittel, das unter einen anderen Steuersatz fällt, geliefert bzw. eingeführt wird, selbst wenn das letztgenannte Lebensmittel nur unselbständige Nebenleistung wäre.

Beispiel 3:

Lieferungen von z.B. Wurstsemmeln oder Kakaogetränken sind keine Lieferung von Nahrungsmitteln, die in der jeweiligen Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 aufgezählt sind. Es liegt auch keine ausschließliche Lieferung eines begünstigten Nahrungsmittels (Semmel, Milch) vor. Die Lieferungen fallen nicht unter den ermäßigten Steuersatz iHv 4,9%. Für diese Lieferungen kommt unverändert der Steuersatz iHv 10% zur Anwendung.

Im Ergebnis sollen somit nur die Lieferungen der begünstigten Waren selbst (inklusive allfälliger Warenumschließungen) vom ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% erfasst sein. Unmaßgeblich ist daher auch, ob z.B. die Wurstsemmel im Supermarkt an der Theke zusammengestellt wird. Dass die Einzelpreise für die einzelnen Bestandteile der Lieferung auf der Rechnung angeführt werden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine Aufteilung des Entgelts auf verschiedene Steuersätze kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

Werden hingegen unterschiedliche Varianten eines Produkts gemeinsam für den Verkauf präsentiert (z.B. Displays/Mischkartons), die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, sind diese Lieferungen den jeweiligen Steuersätzen zuzuordnen. Hier gilt die gleiche Vorgehensweise wie bisher bspw. betreffend Milch und Milcherzeugnisse (siehe § 10 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 iVm Anlage 1 Z 23). So ist in diesen Konstellationen bereits derzeit zwischen dem ermäßigten Steuersatz iHv 10% und dem Normalsteuersatz iHv 20% gemäß § 10 Abs. 1 UStG 1994 für Milch und Milcherzeugnisse mit den Zusätzen von Kaffee, Tee oder Mate zu unterscheiden. Auch hinsichtlich Geschenkkörben gilt unverändert die gleiche Differenzierung wie bisher (vgl UStR Rz 1170 und 1623).

Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Lieferung von Nahrungsmitteln der Anlage 3 (z.B. Lieferung von Äpfeln bei Buffets, Lieferung/Zustellung von Brot) oder um die Abgabe von Speisen im Rahmen einer sonstigen Leistung (z.B. Restaurantumsatz, Catering) handelt. So stellt Catering ein umfangreiches Dienstleistungspaket dar (vgl Abschnitt 28.2.1. Gastronomie UStR Rz 3542), das einem Restaurantumsatz gleichzusetzen ist. Hinsichtlich der Abgabe von Brot und Gebäck iRv Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Catering) liegt analog zu UStR Rz 1173b eine unselbstständige Nebenleistung zur Abgabe von Speisen vor.

Der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% soll für sonstige Leistungen keine Anwendung finden.

1. Wie ist hinsichtlich des Mehrwegpfands aufgrund der geplanten Einführung des ermäßigten Steuersatzes iHv 4,9% vorzugehen?

Aufgrund der geplanten Einführung des ermäßigten Steuersatzes iHv 4,9% ergeben sich keine grundsätzlich systematischen umsatzsteuerlichen Änderungen. So ist in gewissen Konstellationen derzeit schon zwischen dem ermäßigten Steuersatz iHv 10% gemäß § 10 Abs. 2 UStG 1994 für Milch und dem Normalsteuersatz iHv 20% gemäß § 10 Abs. 1 UStG 1994 für Milch und Milcherzeugnisse mit den Zusätzen von Kaffee, Tee oder Mate zu unterscheiden (vgl auch UStR Rz 1170).

Der ermäßigte Steuersatz soll, wie bereits bisher, auch für Verpackungen, Behältnisse und Warenumschließungen etc. gelten. Der Käufer erhält die Ware nur dann, wenn er außer dem Kaufpreis auch das Pfandgeld für die Warenumschließung (z.B. Flaschen- oder Kistenpfand, „Kaution“ für Gasflaschen und Gastanks) entrichtet. Das vom Abnehmer aufgewendete Pfandgeld für die Warenumschließung ist Teil des Entgelts für die Warenlieferung. Die Rückerstattung des Pfandgelds stellt regelmäßig eine Entgeltsminderung dar. Da die Beurteilung, ob nach diesen Grundsätzen die Leergutrücknahme bzw. die Rückgewährung des Pfandgeldes zu einer Entgeltsminderung führt, nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, ist aus Vereinfachungsgründen ein Überhang an zurückgegebenem Leergut von bis zu 20% der im selben Jahr veräußerten Leergutmenge zu tolerieren (vgl. UStR Rz 2393).

2. Wie ist mit Anzahlungen für Gegenstände vor dem 1. Juli 2026 umzugehen, die Waren des Anhangs 3 betreffen, die nach dem 30. Juni 2026 geliefert werden?

Ändert sich der Steuersatz, regelt grundsätzlich § 28 UStG 1994, ab welchem Zeitpunkt der neue Steuersatz zur Anwendung gelangt. Dabei wird grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt bzw. Zeitpunkt der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs abgestellt. Werden Anzahlungen geleistet, sind diese zunächst nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich bis zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Davon abweichend kann der Unternehmer aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. (siehe im Detail UStR Rz 1476).

Beispiel:

Lebensmitteleinzelhändler A bestellt am 30. Juni 2026 50 kg Tomaten bei Großhändler B und leistet am selben Tag eine Anzahlung. Die Tomaten werden am 1. Juli 2026 geliefert.

Lösung:

Großhändler B hat die Anzahlung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Er kann jedoch die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Diesfalls ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung erforderlich.

3. Wie ist mit Retouren nach dem 30. Juni 2026 für Gegenstände, die vor dem 1. Juli 2026 geliefert werden, umzugehen?

Hier ist umsatzsteuerlich unverändert zwischen der Rückgängigmachung einer Lieferung und der Rücklieferung mit den entsprechenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu differenzieren (siehe UStR Rz 2387b). Retouren iS einer Rückgängigmachung von Lieferungen führen gemäß § 16 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 zu einer entsprechenden Minderung der Bemessungsgrundlage (siehe auch § 16 Abs. 1 UStG 1994).

Beispiel:

Unternehmer A liefert am 30. Juni 2026 ein Sackerl Karotten an den Kunden B. Kunde B retourniert das Sackerl Karotten am 1. Juli 2026 an Unternehmer A.

Lösung:

Hier liegt eine Rückgängigmachung der Lieferung vor und Unternehmer A berichtigt die Umsatzsteuer iHv 10% auf das gesamte Entgelt, das am 30. Juni 2026 verrechnet wurde.

4. Wie ist mit Entgeltsminderungen nach dem 30. Juni 2026 für Gegenstände, die vor dem 1. Juli 2026 geliefert werden, umzugehen?

Siehe vorherige Frage. Hier ist unverändert Grundlage für die Berichtigung des Entgelts jeweils der Minderungs-(Erhöhungs-)Betrag und der Steuersatz, dem der betreffende Umsatz unterzogen wurde (siehe UStR Rz 2385). Zum Zeitpunkt der Anwendung des Steuersatzes siehe UStR Rz 1476.

5. Hat die geplante gesetzliche Änderung Auswirkungen auf die Tagesgelder?

§ 13 UStG 1994 soll nicht geändert werden. Die abziehbare Vorsteuer ist unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs. 2 UStG 1994 herauszurechnen (siehe UStR Rz 2201).

6. In welcher Kennzahl in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. –jahreserklärung sollen die Lieferungen bzw. innergemeinschaftlichen Erwerbe der unter den ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% fallenden Nahrungsmittel eingetragen werden?

Lieferungen sind in den KZ 000 und 124, innergemeinschaftliche Erwerbe in den KZ 070 und 125 zu erfassen.

7. Unterliegt das „Wiener Frühstück“ (nicht im Rahmen einer Restaurantdienstleistung) als Gesamtangebot dem Steuersatz von 10 %?

Werden Lieferungen von mehreren Gegenständen (z.B. Semmel, Butter, Marmelade im Rahmen eines „Wiener Frühstücks“) ausgeführt und diese vom Kunden mitgenommen, so sind diese Lieferungen den jeweiligen Steuersätzen zuzuordnen.

8. Welchem Steuersatz unterliegt die zusätzlich bestellte Semmel?

Siehe Frage 7.

9. Butter und Semmel sind begünstigt. Ist das Buttersemmerl begünstigt?

Aufgrund der gesetzlichen Formulierung fällt die Lieferung einer aufgeschnittenen und mit Butter bestrichenen Semmel nicht unter den ermäßigten Steuersatz iHv 4,9%, da die Lieferung nicht ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der „nur in der jeweiligen Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 aufgezählt“ ist.

10. Eine Wurstsemmel ist nicht begünstigt. Ist eine Semmel und Wurst getrennt gekauft begünstigt?

Werden Semmel und Wurst getrennt gekauft, so unterliegt die Semmel dem begünstigten Steuersatz iHv 4,9% und die Wurst dem begünstigten Steuersatz iHv 10%.

11. Wenn Semmel und Wurst getrennt an der Feinkosttheke gekauft werden, ist dies auch begünstigt?

Siehe Frage 10.

12. Wenn nicht, wann ist es eine ausschließliche Lieferung und wann nicht?

Siehe Fragen 9 und 10.

13. Milch in Mehrwegflaschen ist begünstigt. Ist auch die Warenumschließung (Flaschen) selbst begünstigt?

Die Warenumschließungen unterliegen -wie bisher- demselben Steuersatz wie deren Inhalt.

14. Obst in Mehrwegkisten ist begünstigt abhängig vom Obst. Sind Mehrwegkisten mit frischen Äpfeln ebenfalls begünstigt? Sind Mehrwegkisten mit unterschiedlichem Obst, die teilweise mit begünstigten und teilweise mit nicht begünstigtem Obst gefüllt sind, nicht begünstigt?

Die Lieferung von frischen Äpfeln in Mehrwegkisten unterliegt dem ermäßigten Steuersatz iHv 4,9%.

Enthält die Mehrwegkiste sowohl begünstigte als auch nicht begünstigte Früchte (z.B. Äpfel und Bananen) sind diese den jeweiligen Steuersätzen zuzuordnen.

2. Detailfragen zur Kombinierten Nomenklatur

Die Regelungstechnik im UStG 1994 für die Anwendung ermäßigter Steuersätze bei der Lieferung/Einfuhr von Gegenständen durch Verweis auf die KN ist jahrzehntelange Praxis (siehe z.B. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994) und dient insbesondere der Rechtssicherheit. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Änderung im UStG 1994 stellen sich im Detail jedoch Einzelfragen hinsichtlich der Einreihung von gewissen Gegenständen in Positionen/Unterpositionen der KN bzw. ob diese Gegenstände bzw. Waren vom ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% erfasst sein sollen.

Nicht erschöpfende Liste von KN-Einreihungen

1. In der Liste von KN-Einreihungen steht „Laugenstangen, Sonnenweckerl (Gebäck mit Saaten), Kornspitz und Kornspitzbrot werden in diese KN-Unterposition eingereiht und sind umfasst.“ Laugengebäck weist nach gängigen Rezepturen einen Fettgehalt von etwa 11% auf. Damit stellt sich die Frage, ob Laugenstangen als generelle Ausnahme gelten und unabhängig von der tatsächlichen Zusammensetzung dem ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% unterliegen, oder ob die konkrete Rezeptur ausschlaggebend ist und die Liste lediglich eine Orientierung darstellt? Vergleichbare Abgrenzungsprobleme ergeben sich beispielsweise auch bei Mürben Kipferln, die je nach Rezeptur über oder unter der 5‑%‑Grenze liegen können.

Der Rechtstext muss beachtet werden. Ausschlaggebend ist die Zusammensetzung der Ware. Laugengebäck kann bei Erfüllung dieser Voraussetzungen erfasst werden. Laugengebäck mit einem Fettgehalt von 11% ist nicht erfasst. Mürbe Kipferln werden nicht in die Unterposition 1905 9030 eingereiht und sind somit nicht erfasst.

Rechtstext zu KN 1905 9030:

Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

2. Ist die Rezeptur ausschlaggebend? Wenn ja, können unterschiedliche Gebäcke zu unterschiedlichen Steuersätzen führen – je nach Fettgehalt?

Ja, die Zusammensetzung der Ware ist ausschlaggebend.

3. Wenn eine Semmel einen Fettgehalt in der Trockenmasse von größer 5% hat, wäre diese nicht in der KN 1905 90 30 erfasst?

Ist nicht erfasst.

4. Brot mit Fettgehalt über 5 % bezogen auf die Trockenmasse fällt ebenso nicht unter die Begünstigung?

Ist nicht erfasst.

5. Der Fettgehalt im Endprodukt ist nicht maßgeblich?

Doch, er ist maßgeblich bezogen auf die Trockenmasse des Endprodukts.

6. Gebäck (wie z.B. Speckstangerl, Knoblauchstangerl, Gemüsestangerl sowie Produkte mit Füllung bzw. Pasten und Hummus, Blätterteig- und Plunderteig-Produkte) mit mehr als 5% [GHT] an Zuckern oder Fetten fallen nicht unter die Begünstigung? Gleiches Gebäck unter 5% fällt unter die Begünstigung?

Gebäck (KN-Unterposition 1905 9030) mit mehr als 5% an Zuckern oder Fetten ist nicht erfasst. Ebenso nicht erfasst sind daher Speckstangerl, Knoblauchstangerl, Gemüsestangerl, Waren mit Füllung bzw. Pasten und Hummus, sofern sie einen Fettgehalt von mehr als 5% haben. Blätterteig- und Plunderteig-Produkte sind nicht von der begünstigten KN-Unterposition erfasst.

7. Sind bei den Fetten nur zugesetzte Fette gemeint oder auch natürliche Fette?

Gesamtfettgehalt im Fertigprodukt (sowohl natürlich vorkommende als auch zugesetzte Fette und Öle).

8. Wie ist der Fettgehalt bezogen auf die Trockenmasse zu errechnen?

Der Rohfettgehalt wird nach der Methode Weibull-Stoldt ermittelt. Die Trockenmasse wird separat analysiert (Trocknung bei 105 Grad Celsius bis zur Gewichtskonstanz) und an- bzw. abschließend erfolgt die Berechnung.

9. Gibt es nur eine einheitliche Analysemethode des Fettgehaltes, die ausschlaggebend ist? Wenn ja, welche? Wenn nein, welche können verwendet werden?

Ja, die Methode Weibull-Stoldt ist die Referenzanalysenmethode, welche in der EU von den Zolllaboren anzuwenden ist.

10. Ist der Fettgehalt laut Nährwertberechnung/-analyse auch möglich?

Die Nährwertangaben können nur zur Orientierung dienen, entscheidend ist letztendlich die Referenzanalysenmethode.

11. Brot mit Ölsaaten fällt unter den neuen Steuersatz?

Brot mit Ölsaaten mit einen Fettgehalt von nicht mehr als 5% fällt unter die Begünstigung.

12. Sind Ölsaaten als Bestreuung bei dem Fettgehalt mitzurechnen? Wenn ja, wie genau?

Ja, der Fettgehalt des gesamten Produktes ist bei der Referenzanalysenmethode zu berücksichtigen.

13. Laugenzopf mit Käse überbacken unter 5% [ GHT] fällt nicht darunter?

Der Laugenzopf mit Käse überbacken ist nicht erfasst.

14. Glutenfreies, braunes Körnerbrot fällt nicht darunter?

Ist – wie Brot gemäß Rechtstext – von der Begünstigung iHv 4,9% erfasst.

15. Gibt es eine abschließende Liste mit Früchten?

Brot und Gebäck mit Zusätzen von Früchten fällt nicht unter die KN-Unterposition 1905 90 30. Früchte finden sich in den Kapiteln 08 und 12 der KN.

16. Oliven, Karotten, Sal, Sesam, Mohn, Nüssen, Samen, Sonnenblumenkerne, Körner sind keine Früchte?

Von diesen Waren sind nur Nüsse als Früchte in Kapitel 08 der KN zu betrachten.

17. Gebäck bzw. Brot mit Zutaten nach Frage 16 - vorausgesetzt der Gehalt an Zuckern oder Fetten überschreitet bezogen auf die Trockenmasse jeweils nicht 5 GHT – ist begünstigt?

Ist mit Ausnahme von Nüssen erfasst.

18. Wenn nicht, wäre es begünstigt, wenn diese „Früchte/Zutaten“ beschränkt sind (z.B. 5% auf Trockenmasse)?

Siehe Frage 17.

19. Macht es einen Unterschied, wenn diese in der Masse (Zutat) oder als Bestreuung sind?

Es macht keinen Unterschied.

20. Mehl aus Buchweizen fällt nicht unter das steuerbegünstigte Mehl von Weizen aus KN-Position 11 01 00?

Buchweizen ist nicht erfasst.

21. Laut einer verbindlichen Zolltarifauskunft aus Deutschland fallen Backmischungen aus Weizenmehl 73%, Sorghum-Mehl und verschiedenen Sorten Hirsemehl (Millet) und Quinoamehl, ohne Zusatz von Konservierungsstoffen ebenfalls unter die KN-Position 11 01 00. Die Begründung dafür lautet, dass der Hauptbestandteil der Mehlmischung Weichweizen ist. Bedeutet das, dass derartige Back- bzw. Mehlmischungen mit einem überwiegenden Weizenmehl-Anteil grundsätzlich immer der KN-Position 1101 00 zugeordnet werden? Wann ist es überwiegend (mehr als 50 %)?

Wenn der Weizen der wesensbestimmende Bestandteil ist (auch bei relativer Mehrheit möglich), ist die Mehlmischung von der begünstigten KN-Position erfasst.

22. Teige zum Aufbacken fallen in den KN-Code 19 01 20 00 „Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren?

Ja, diese sind nicht begünstigt.

23. Teige zum Zuhausebacken – etwa Sauerteige, Brotteige, Semmelteige oder Pizzateig sind begünstigt?

Nein, sind nicht erfasst (KN-Unterposition: 1901 2000).

24. Eine Pulvermischung zur Herstellung von Paniermehl, das als Rohstoff für Bäckereien dient, basierend auf Weichweizenmehl (Triticum aestivum), ist begünstigt?

Nein, nicht erfasst (KN-Position: 1901); im Falle von Mehlmischung siehe Frage 21.

25. Ist es auch begünstigt, wenn Zusatzstoffe enthalten sind? Wenn ja, welche und in welchem Ausmaß?

Siehe Frage 24.

26. Ist es auch begünstigt mit unterschiedlichen Zusammensetzungen? Wenn ja, welche und in welchem Ausmaß?

Siehe Frage 24.

27. Semmelwürfel sind ebenfalls begünstigt?

Ja, die Semmelwürfel sind vom Rechtstext (5 GHT) erfasst.

28. Ist Nockerlgrieß (Zutaten: Hartweizengrieß und Eier) von KN-Position "Weizenmehl und Weizengrieß" KN 1101 sowie KN 1103 11 erfasst?

Nein, ist nicht erfasst (KN-Position: 1901).

29. Sind Eierspätzle (Zutaten: Hartweizengrieß und Eier) von KN-Position "Nudeln (ohne Füllung)" KN 1902 11, 1902 19 erfasst?

Ja, sind erfasst (KN-Position 1902 11, 1902 19).

3. Detailfragen zur Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV)

Aufgrund der geplanten Einführung des ermäßigten Steuersatzes iHv 4,9% sind auch Anpassungen der Registrierkassen iSd RKSV erforderlich.

  • Welche Änderungen sind bezüglich der Registrierkassen (insbesondere RKSV) vorgesehen (technische, Dokumentation, Signiereinheit)? Bis wann ist mit einer Veröffentlichung zu rechnen? Müssen Unternehmer, die Waren, die dem Steuersatz iHv 4,9% nicht unterliegen werden, ebenfalls anpassen?

In der RKSV selbst ändert sich nichts. In der Detailspezifikation zur RKSV soll die technische Festlegung erfolgen, dass der neue USt-Satz von 4,9% in der Registrierkasse als „Betrag-Satz-Besonders“ zu erfassen ist. Aufgrund der vorgesehenen technischen Umsetzung in der Registrierkasse sind nur die Unternehmer/-innen von der Umstellung betroffen, die auch solche Umsätze tätigen. Die Veröffentlichung der angedachten Novelle der RKSV wird Anfang März 2026 erfolgen. Zu allgemeinen Testzwecken kann das bestehende Prüftool verwendet werden (https://github.com/BMF-RKSV-Technik/at-registrierkassen-mustercode/releases/tag/V1.1.1). Ein Musterbeleg ist unter https://github.com/BMF-RKSV-Technik/at-registrierkassen-mustercode abgebildet.

  • Wird es spezifische Anforderungen für den Kassenbeleg geben?

Es gelten die Anforderungen des § 11 RKSV. Dieser normiert u.a. in seinem Abs. 1 Z 3, dass auf dem Beleg neben den Belegdaten des § 132a Abs. 3 BAO der Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen auszuweisen ist. Die Steuersätze richten sich nach § 10 UStG 1994, daher ist ab 1. Juli 2026 (vorbehaltlich eines Gesetzesbeschlusses) auch der 4,9 % Steuersatz am Beleg auszuweisen.

  • Wie ist für Betriebe vorzugehen, die bereits 19 % USt [siehe § 10 Abs. 4 UStG 1994] abführen?

Unternehmer/-innen, die sowohl Umsätze mit 19 % als auch mit 4,9 % tätigen, sollen diese Umsätze in derselben Spalte („Betrag-Satz-Besonders“) erfassen. Die Umsätze sollen mit dem jeweils angewandten Steuersatz (19 % oder 4,9 %) in der Registrierkasse erfasst werden. Für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Registrierkasse werden das RK-Protokoll „DEP 7“ (gemäß § 7 RKSV) und das Protokoll „DEP 131“ (gemäß § 131 BAO), also die gesamten elektronischen Aufzeichnungen, herangezogen.

Die Programmierung der Kassen muss also dahingehend erfolgen, dass Belege, die einen Satz von 4,9 % enthalten, den Bruttobetrag, der den Satz von 4,9% betrifft, in die Spalte der 19 %igen Umsatzsteuer schreibt.

Die Basis für die USt-Abfuhr wird nicht aufgrund des RKSV-Protokolls ermittelt, sondern anhand der Tages-, Wochen-, oder Monatsabschlüsse aus den POS-Systemen (Basis § 131 BAO).