Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel Anfrage von WKÖ und Handelsverband von Februar und April 2026

Seitens der WKÖ und des Handelsverbandes wurden dem BMF, iZm der geplanten Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes iHv 4,9% für ausgewählte Nahrungsmittel (siehe MRV 39/13 vom 28. Jänner 2026, GZ 2026-0.081.506 [BMF]), Fragen zur geplanten umsatzsteuerlichen Änderung gestellt. Im Folgenden finden sich Ausführungen zu den diesbezüglichen technischen Fragen aus umsatzsteuerlicher und zolltarifarischer Sicht sowie hinsichtlich der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), BGBl II Nr. 410/2015 idgF.

1. Umsatzsteuer (UStG 1994)

Ab 1. Juli 2026 soll (zeitlich unbefristet) ein ermäßigter Steuersatz iHv 4,9% für ausgewählte Nahrungsmittel zur Anwendung kommen. Dieser Steuersatz soll nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn das Nahrungsmittel ausschließlich unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt, die in Anlage 3 (diese soll neu eingeführt werden) genannt ist. Es sollen somit nur bestimmte Waren aus einer bestimmten (Unter-)Position der KN begünstigt sein. Maßgeblich ist somit primär die Einreihung von Gegenständen in die KN.

So ergibt sich aus der geplanten Formulierung der gesetzlichen Bestimmung, dass nur z.B. Mehl aus Position 1101 00 und Unterposition 1103 11 der Kombinierten Nomenklatur vom ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% erfasst sein soll (siehe dazu im Detail auch 2. Detailfragen zur Kombinierten Nomenklatur). Bei Pilzen bspw. soll der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% nur gelten, wenn diese unter die genannten KN-Positionen betreffend Gemüse fallen. So sind bspw. Trüffeln (Unterposition 0709 56 00 der KN) explizit vom Steuersatz iHv 4,9% ausgenommen.

Wird bspw. auf Joghurt (Unterposition 0403 20 der KN) verwiesen, soll jegliches Joghurt dieser Unterposition der Kombinierten Nomenklatur vom ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% erfasst sein und es ist innerhalb dieser Position/Unterposition nicht zu differenzieren.

Diese Regelungstechnik war auch bereits bisher im UStG 1994 vorgesehen (siehe z.B. Anlage 1 Z 2, „Fleisch […] (Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur)“ im Vergleich zu Anlage 1 Z 23, „Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402, 0403 und 0404, mit Zusätzen, ausgenommen Zusätze von […] und von Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren (aus Unterpositionen 2202 99 91, 2202 99 95 und 2202 99 99 der Kombinierten Nomenklatur)).

Sind Lebensmittel hingegen nicht in Anlage 3, jedoch in Anlage 1 genannt (z.B. Maniok, Pfeilwurz,etc. Position 0714 der KN), soll unverändert der ermäßigte Steuersatz iHv 10% zur Anwendung kommen.

Eine Differenzierung nach dem Herkunftsland, der Verwendung, den Kunden soll nicht vorgesehen sein.

Für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist primär die Einreihung der Gegenstände in der KN maßgeblich. Der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% soll nur dann gelten, wenn die Lieferung ausschließlich Nahrungsmittel betrifft, die in die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN fallen, die in Anlage 3 genannt sind. Maßgebend für die Einreihung von Waren in der KN sind der Wortlaut der Positionen bzw. Unterpositionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten, nicht die Überschriften (vgl Umsatzsteuerrichtlinien 2000 [UStR] Rz 1166 ff.).

Der Steuersatz iHv 4,9% soll ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 fallenden Nahrungsmittel anwendbar sein. Der ermäßigte Steuersatz soll, wie bereits bisher, auch für Nahrungsmittel gelten, die in Verpackungen, Behältnissen und Warenumschließungen etc. geliefert werden. Verpackungen etc. haben keinen Einfluss auf die zolltarifarische Einreihung und die umsatzsteuerliche Einordnung (vgl UStR Rz 1169).

Beispiel 1:

Lieferungen von Gebäck wie z.B. Semmeln, Mohnflesserln oder Salzstangerln ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten (vgl Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur).

Da die genannten Nahrungsmittel unter Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur fallen, kommt der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% gemäß § 10 Abs. 1a iVm Anlage 3 Z 11 für die Lieferung dieser Nahrungsmittel zur Anwendung.

Beispiel 2:

Die Lieferung von Milch (Unterposition 0401 10 der Kombinierten Nomenklatur sowie Unterposition 0401 20 der Kombinierten Nomenklatur) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz iHv 4,9%, unabhängig davon, ob die Warenumschließung ein Ein- oder Mehrweggebinde ist.

Ebenso ist die Lieferung von frischem oder gekühltem Gemüse (Unterpositionen 0701 9050, 0701 9090 und 0702 00 sowie Positionen 0703 bis 0709 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0703 1011, 0709 5400, 0709 5500 und 0709 5600 der Kombinierten Nomenklatur), unabhängig von der Verpackung (z.B. Lieferung von frischen Gurken mit oder ohne Plastikumhüllung) vom ermäßigten Steuersatz erfasst.

Hingegen soll der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% nicht zur Anwendung kommen, wenn ein Nahrungsmittel der Anlage 3 zusammen mit einem Lebensmittel, das unter einen anderen Steuersatz fällt, geliefert bzw. eingeführt wird, selbst wenn das letztgenannte Lebensmittel nur unselbständige Nebenleistung wäre.

Beispiel 3:

Lieferungen von z.B. Wurstsemmeln oder Kakaogetränken sind keine Lieferung von Nahrungsmitteln, die in der jeweiligen Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 aufgezählt sind. Es liegt auch keine ausschließliche Lieferung eines begünstigten Nahrungsmittels (Semmel, Milch) vor. Die Lieferungen fallen nicht unter den ermäßigten Steuersatz iHv 4,9%. Für diese Lieferungen kommt unverändert der Steuersatz iHv 10% zur Anwendung.

Im Ergebnis sollen somit nur die Lieferungen der begünstigten Waren selbst (inklusive allfälliger Warenumschließungen) vom ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% erfasst sein. Unmaßgeblich ist daher auch, ob z.B. die Wurstsemmel im Supermarkt an der Theke zusammengestellt wird. Dass die Einzelpreise für die einzelnen Bestandteile der Lieferung auf der Rechnung angeführt werden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine Aufteilung des Entgelts auf verschiedene Steuersätze kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

Werden hingegen unterschiedliche Varianten eines Produkts gemeinsam für den Verkauf präsentiert (z.B. Displays/Mischkartons), die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, sind diese Lieferungen den jeweiligen Steuersätzen zuzuordnen. Hier gilt die gleiche Vorgehensweise wie bisher bspw. betreffend Milch und Milcherzeugnisse (siehe § 10 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 iVm Anlage 1 Z 23). So ist in diesen Konstellationen bereits derzeit zwischen dem ermäßigten Steuersatz iHv 10% und dem Normalsteuersatz iHv 20% gemäß § 10 Abs. 1 UStG 1994 für Milch und Milcherzeugnisse mit den Zusätzen von Kaffee, Tee oder Mate zu unterscheiden. Auch hinsichtlich Geschenkkörben gilt unverändert die gleiche Differenzierung wie bisher (vgl UStR Rz 1170 und 1623).

Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Lieferung von Nahrungsmitteln der Anlage 3 (z.B. Lieferung von Äpfeln bei Buffets, Lieferung/Zustellung von Brot) oder um die Abgabe von Speisen im Rahmen einer sonstigen Leistung (z.B. Restaurantumsatz, Catering) handelt. So stellt Catering ein umfangreiches Dienstleistungspaket dar (vgl Abschnitt 28.2.1. Gastronomie UStR Rz 3542), das einem Restaurantumsatz gleichzusetzen ist. Hinsichtlich der Abgabe von Brot und Gebäck iRv Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Catering) liegt analog zu UStR Rz 1173b eine unselbstständige Nebenleistung zur Abgabe von Speisen vor.

Der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% soll für sonstige Leistungen keine Anwendung finden.

1. Wie ist hinsichtlich des Mehrwegpfands aufgrund der geplanten Einführung des ermäßigten Steuersatzes iHv 4,9% vorzugehen?

Aufgrund der geplanten Einführung des ermäßigten Steuersatzes iHv 4,9% ergeben sich keine grundsätzlich systematischen umsatzsteuerlichen Änderungen. So ist in gewissen Konstellationen derzeit schon zwischen dem ermäßigten Steuersatz iHv 10% gemäß § 10 Abs. 2 UStG 1994 für Milch und dem Normalsteuersatz iHv 20% gemäß § 10 Abs. 1 UStG 1994 für Milch und Milcherzeugnisse mit den Zusätzen von Kaffee, Tee oder Mate zu unterscheiden (vgl auch UStR Rz 1170).

Der ermäßigte Steuersatz soll, wie bereits bisher, auch für Verpackungen, Behältnisse und Warenumschließungen etc. gelten. Der Käufer erhält die Ware nur dann, wenn er außer dem Kaufpreis auch das Pfandgeld für die Warenumschließung (z.B. Flaschen- oder Kistenpfand, „Kaution“ für Gasflaschen und Gastanks) entrichtet. Das vom Abnehmer aufgewendete Pfandgeld für die Warenumschließung ist Teil des Entgelts für die Warenlieferung. Die Rückerstattung des Pfandgelds stellt regelmäßig eine Entgeltsminderung dar. Da die Beurteilung, ob nach diesen Grundsätzen die Leergutrücknahme bzw. die Rückgewährung des Pfandgeldes zu einer Entgeltsminderung führt, nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, ist aus Vereinfachungsgründen ein Überhang an zurückgegebenem Leergut von bis zu 20% der im selben Jahr veräußerten Leergutmenge zu tolerieren (vgl UStR Rz 2393).

2. Wie ist mit Anzahlungen für Gegenstände vor dem 1. Juli 2026 umzugehen, die Waren der Anlage 3 betreffen, die nach dem 30. Juni 2026 geliefert werden?

Ändert sich der Steuersatz, regelt grundsätzlich § 28 UStG 1994, ab welchem Zeitpunkt der neue Steuersatz zur Anwendung gelangt. Dabei wird grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt bzw. Zeitpunkt der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs abgestellt. Werden Anzahlungen geleistet, sind diese zunächst nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich bis zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Davon abweichend kann der Unternehmer aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird (siehe im Detail UStR Rz 1476).

Beispiel:

Lebensmitteleinzelhändler A bestellt am 30. Juni 2026 50 kg Tomaten bei Großhändler B und leistet am selben Tag eine Anzahlung. Die Tomaten werden am 1. Juli 2026 geliefert.

Lösung:

Großhändler B hat die Anzahlung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Er kann jedoch die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Diesfalls ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung erforderlich.

3. Wie ist mit Retouren nach dem 30. Juni 2026 für Gegenstände, die vor dem 1. Juli 2026 geliefert werden, umzugehen?

Hier ist umsatzsteuerlich unverändert zwischen der Rückgängigmachung einer Lieferung und der Rücklieferung mit den entsprechenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu differenzieren (siehe UStR Rz 2387b). Retouren iS einer Rückgängigmachung von Lieferungen führen gemäß § 16 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 zu einer entsprechenden Minderung der Bemessungsgrundlage (siehe auch § 16 Abs. 1 UStG 1994).

Beispiel:

Unternehmer A liefert am 30. Juni 2026 ein Sackerl Karotten an den Kunden B. Kunde B retourniert das Sackerl Karotten am 1. Juli 2026 an Unternehmer A.

Lösung:

Hier liegt eine Rückgängigmachung der Lieferung vor und Unternehmer A berichtigt die Umsatzsteuer iHv 10% auf das gesamte Entgelt, das am 30. Juni 2026 verrechnet wurde.

4. Wie ist mit Entgeltsminderungen nach dem 30. Juni 2026 für Gegenstände, die vor dem 1. Juli 2026 geliefert werden, umzugehen?

Siehe vorherige Frage. Hier ist unverändert Grundlage für die Berichtigung des Entgelts jeweils der Minderungs-(Erhöhungs-)Betrag und der Steuersatz, dem der betreffende Umsatz unterzogen wurde (siehe UStR Rz 2385). Zum Zeitpunkt der Anwendung des Steuersatzes siehe UStR Rz 1476.

5. Hat die geplante gesetzliche Änderung Auswirkungen auf die Tagesgelder?

§ 13 UStG 1994 soll nicht geändert werden. Die abziehbare Vorsteuer ist unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs. 2 UStG 1994 herauszurechnen (siehe UStR Rz 2201).

6. In welcher Kennzahl in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw.–jahreserklärung sollen die Lieferungen bzw. innergemeinschaftlichen Erwerbe der unter den ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% fallenden Nahrungsmittel eingetragen werden?

Lieferungen sind in den KZ 000 und 124, innergemeinschaftliche Erwerbe in den KZ 070 und 125 zu erfassen.

7. Unterliegt das „Wiener Frühstück“ (nicht im Rahmen einer Restaurantdienstleistung) als Gesamtangebot dem Steuersatz von 10%?

Werden Lieferungen von mehreren Gegenständen (z.B. Semmel, Butter, Marmelade im Rahmen eines „Wiener Frühstücks“) ausgeführt und diese vom Kunden mitgenommen, so sind diese Lieferungen den jeweiligen Steuersätzen zuzuordnen.

8. Welchem Steuersatz unterliegt die zusätzlich bestellte Semmel?

Siehe Frage 7.

9. Butter und Semmel sind begünstigt. Ist das Buttersemmerl begünstigt?

Aufgrund der gesetzlichen Formulierung fällt die Lieferung einer aufgeschnittenen und mit Butter bestrichenen Semmel nicht unter den ermäßigten Steuersatz iHv 4,9%, da die Lieferung nicht ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der „nur in der jeweiligen Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 aufgezählt“ ist.

10. Eine Wurstsemmel ist nicht begünstigt. Ist eine Semmel und Wurst getrennt gekauft begünstigt?

Werden Semmel und Wurst getrennt gekauft, so unterliegt die Semmel dem begünstigten Steuersatz iHv 4,9% und die Wurst dem begünstigten Steuersatz iHv 10%.

11. Wenn Semmel und Wurst getrennt an der Feinkosttheke gekauft werden, ist dies auch begünstigt?

Siehe Frage 10.

12. Wenn nicht, wann ist es eine ausschließliche Lieferung und wann nicht?

Siehe Fragen 9 und 10.

13. Milch in Mehrwegflaschen ist begünstigt. Ist auch die Warenumschließung (Flaschen) selbst begünstigt?

Die Warenumschließungen unterliegen -wie bisher- demselben Steuersatz wie deren Inhalt.

14. Obst in Mehrwegkisten ist begünstigt abhängig vom Obst. Sind Mehrwegkisten mit frischen Äpfeln ebenfalls begünstigt? Sind Mehrwegkisten mit unterschiedlichem Obst, die teilweise mit begünstigten und teilweise mit nicht begünstigtem Obst gefüllt sind, nicht begünstigt?

Die Lieferung von frischen Äpfeln in Mehrwegkisten unterliegt dem ermäßigten Steuersatz iHv 4,9%.

Enthält die Mehrwegkiste sowohl begünstigte als auch nicht begünstigte Früchte (z.B. Äpfel und Bananen) sind diese den jeweiligen Steuersätzen zuzuordnen.

Anfrage der WKÖ vom 12. Mai 2026

Fragen 1, 3 und 4 siehe 2.d)

2. Ein Kunde kauft in einer Bäckerei-Filiale z.B. eine Semmel, ein Stück Butter und einen halben Liter Milch (alle Produkte sind ab 1. Juli 2026 mit 4,9% steuerbegünstigt), bezahlt an der Theke, aber konsumiert dann anschließend diese Produkte in der Bäckerei-Filiale. Fällt dieser Verkauf grundsätzlich unter Restauration, der ja unseres Wissens weiterhin mit 10% zu versteuern wäre, oder gilt auch hier, weil an der Theke dieser Bäckerei-Filiale bereits bezahlt wurde, die Steuerbegünstigung für diese Produkte?

Der Ort der Bezahlung (z.B. an der Theke) ist für die Qualifikation, ob eine Lieferung von Nahrungsmittel oder ein Restaurantdienstleistung vorliegt, ohne Bedeutung. Restaurantdienstleistungen bestehen aus der Lieferung von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum menschlichen Verzehr in der Lokalität des Erbringers, die von einer ausreichenden unterstützenden Dienstleistung begleitet wird, welche den sofortigen Verzehr dieser Speisen und/oder Getränke ermöglicht (siehe Rz 641e UStR). Werden die Lebensmittel an der Theke bestellt und bezahlt und ohne weitere Leistung vor Ort konsumiert, wird von einer Lieferung, die dem 4,9% Steuersatz unterliegt, auszugehen sein.

Nicht begünstigte Dienstleistungen bestehen aus der Lieferung von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum menschlichen Verzehr in der Lokalität des Erbringers, die von einer ausreichenden unterstützenden Dienstleistung begleitet wird, welche den sofortigen Verzehr dieser Speisen und/oder Getränke ermöglicht (siehe Rz 641e UStR). Werden die Lebensmittel an der Theke bestellt und bezahlt und ohne weitere Leistung vor Ort konsumiert, wird von einer Lieferung, die dem 4,9% Steuersatz unterliegt, auszugehen sein. Lediglich das Vorhandensein eines (Steh-)Tisches führt noch nicht zum Vorliegen einer Dienstleistung.

Anfrage der WKÖ vom 21. Mai 2026

Frage 2 siehe 2.d)

1. Laut den Informationen des BMF zu den „Detailfragen zur Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur“ wird folgendes ausgeführt:

Mischungen von Salaten der KN-Position 0705 und der KN-Unterposition 0709 9910 sowie Mischungen von Salaten und Gemüse des Kapitels 07 (frisch oder gekühlt) werden nach ihrem überwiegenden Bestandteil eingereiht (z.B. Blattsalat + Karotte + Paprika). In diesem Fall ist die AV 3(b) anzuwenden → für die KN-Einreihung entscheidet der wesentliche Charakter der Mischung. Wenn das Produkt als Salat/Gemüse (nur frisch oder gekühlt, nicht mariniert, nicht zubereitet) gedacht ist und der Salat/das Gemüse klar dominiert (Blattsalatmix + ein bisschen Ananaswürfel + ein kleines Nuss-Topping), dann ist es entsprechend der AV 3 (b) einzureihen. 

Unklar ist jedoch aus unserer Sicht, wie dies im Zusammenspiel mit der gesetzlich geplanten Bestimmung zu verstehen ist:

Dies gilt nur, wenn die Lieferungen und die Einfuhr ausschließlich Gegenstände betreffen, die nur in der jeweiligen Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 aufgezählt sind.

Konkretes Beispiel: Nach welchem Kriterium beurteilt man (gefrorene) Gemüsemischungen mit auch teilweise nicht begünstigtem Gemüse als Bestandteil dieses Gesamtproduktes (nach dem Überwiegen oder nach der Ausschließlichkeit)?

Laut dem KN-Hinweis „Gemüsemischungen (Gemüse der KN-Positionen 0701 bis 0709, exkl. der ausgeschlossenen Unterpositionen) sind ebenfalls erfasst“ müsste die Ausschließlichkeit als Kriterium herangezogen werden, was sich aber nicht mit den obigen Erläuterungen betreffend dem überwiegenden Bestandteil decken würde.

Für die Beurteilung der Begünstigung ist zwar grundsätzlich die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur maßgeblich. Die gesetzlich vorgesehene Einschränkung, wonach die Begünstigung nur dann gilt, wenn die Lieferung bzw. Einfuhr „ausschließlich Gegenstände“ betrifft, die „nur“ in der jeweiligen Position bzw. Unterposition der Anlage 3 genannt sind, wirkt jedoch zusätzlich einschränkend.

Dies bedeutet, dass Waren, die zwar nach den Allgemeinen Vorschriften (insbesondere AV 3 lit. b) zollrechtlich einer begünstigten KN-Position zugeordnet werden könnten, aufgrund des Ausschließlichkeitskriteriums dennoch nicht unter die Begünstigung fallen, sofern sie Bestandteile enthalten, die nicht von der jeweiligen Position bzw. Unterposition umfasst sind – selbst dann, wenn diesen nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

3. Bitte um Bestätigung, dass die jeweiligen Leistungsbeziehungen isoliert betrachtet werden und nicht vielmehr der finale Zweck des Produktes für die Beurteilung der Begünstigung ausschlaggebend ist?

Konkretes Beispiel: Verkauf einer nach der neuen Anlage 3 begünstigten Semmel an einen vorsteuerabzugsberechtigten Kunden 1. Dieser veredelt die Semmel zu einem Wurstsemmel weiter und veräußert diese infolge an einen Konsumenten 2.

Lösungsansatz: Innerhalb der ersten Leistungsbeziehung kann der Kunde 1 eine Vorsteuer (4,9%) geltend machen. Innerhalb der zweiten Leistungsbeziehung hat der Kunde 1 die Wurstsemmel mit 10 % zu besteuern. [Alternativ: Innerhalb der ersten Leistungsbeziehung kann der Kunde 1 eine Vorsteuer (10%) geltend machen. Innerhalb der zweiten Leistungsbeziehung hat der Kunde 1 die Wurstsemmel mit 10% zu besteuern.]

Jede Leistungsbeziehung ist umsatzsteuerlich isoliert zu betrachten. Maßgeblich ist daher jeweils die konkrete Lieferung zwischen den unmittelbar beteiligten Unternehmern und nicht die spätere Verwendung oder „Veredelung“ des Produktes durch einen nachgelagerten Abnehmer.

Im dargestellten Beispiel wäre daher die Lieferung der begünstigten Semmel an Unternehmer 1 isoliert zu beurteilen. Unternehmer 1 kann dementsprechend die auf die Semmel entfallende Vorsteuer in Höhe des für diese Lieferung anzuwendenden Steuersatzes von 4,9% geltend machen.

Die spätere Verarbeitung der Semmel zu einer Wurstsemmel und deren anschließende Lieferung an den Endkunden stellt demgegenüber einen eigenständigen Umsatz dar, der gesondert zu beurteilen ist und mit 10% zu versteuern wäre.

Anfrage der WKÖ vom 28. Mai 2026

Fragen 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12 und 16 siehe 2.d)

1. Gastgewerbetreibende dürfen laut Gewerbeordnung im Rahmen der Nebenrechte auch Waren verkaufen. Bitte um explizite Klarstellung, dass für den reinen Verkauf von begünstigten Lebensmitteln alleine der begünstigte Satz zur Anwendung gelangen kann, z.B. wenn betroffene Backwaren der KN 1905 90 3 alleine verkauft werden und nicht vor Ort verzehrt werden – nicht jedoch, wenn sie zu einer verarbeiteten Speise oder als Teil einer verarbeiteten Speise verkauft werden (z.B. Semmel zum Gulasch). 

Unter den Steuersatz von 4,9% fallen ausschließlich Lieferungen. Sonstige Leistungen (z.B. Restaurantumsatz) sind nicht begünstigt. Die gewerberechtliche Einstufung von Unternehmern ist unmaßgeblich (siehe 1.c)).

3. Aufgrund der Informationen auf der BMF-Homepage wird davon ausgegangen, dass zusammengestellte Waren mit begünstigten und nicht begünstigten Geschenken (z.B. Geschenkkorb, Wiener Frühstück) unterschiedlich zu verusten ist. Bei der Punkt 1 d 7. zum Wiener Frühstück wurde auf der BMF-Homepage geantwortet: Werden Lieferungen von mehreren Gegenständen (z.B. Semmel, Butter, Marmelade im Rahmen eines „Wiener Frühstücks“) ausgeführt und diese vom Kunden mitgenommen, sind diese Lieferungen den jeweiligen Steuersätzen zuzuordnen. Dies gilt laut der Information Punkt 1 b sinngemäß nach UStR Rz 1623 auch für Geschenkkörbe. Der Gesetzestext lautet aber „Lieferungen und die Einfuhr ausschließlich Gegenstände betreffen, die nur in der jeweiligen Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 aufgezählt sind.“ Das würde bedeutet, dass eine Lieferung/Einfuhr ausschließlich begünstigte Gegenstände betreffen kann. Bitte daher um entsprechende Klarstellung dazu, wie „ausschließlich“ in diesem Zusammenhang zu verstehen ist.

Werden mehrere Gegenstände geliefert, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, ist für jede Lieferung der jeweilige Steuersatz anzuwenden (siehe 1.b) und 1.d) 7.). Der Begriff Lieferung bestimmt sich aus umsatzsteuerlicher Sicht nach § 3 UStG 1994 (siehe auch UStR Rz 342). Wird hingegen nur ein Gegenstand geliefert, unterliegt dieser nur einem Steuersatz.

4. Bitte bestätigen Sie, dass der Gesetzestext so zu verstehen ist, dass ein Einkauf im Geschäft, eine Zustellung, eine Bestellung und eine daran anschließende Lieferung/Einfuhr oder Abholung von mehreren unterschiedlichen (begünstigten und nicht begünstigten) Gegenständen auch unterschiedlich zu besteuern sind – auch wenn dies wirtschaftlich betrachtet als eine Einheit angesehen wird. Erläutern Sie in Ihrer Antwort dazu kurz den Begriff Lieferung.

Siehe vorherige Frage 3.

5. Bitte nehmen Sie auch bei den allgemeinen Informationen einen expliziten Hinweis auf, dass die Umsatzsteuersenkung auch im B2B-Bereich (nicht nur im B2C-Bereich) zur Anwendung gelangt.

Die Regelung kommt auch im B2B-Bereich zur Anwendung.

8. Lieferanten verwenden die für die Umsatzsteuersenkung von Brot und Gebäck vorgesehene Zolltarifnummer KN 1905 90 30. Die Definition der Zolltarifnummer gibt einen maximalen Fettgehalt von 5 % vor. Der Großteil des Gebäcks (z.B. Kornspitz, Mohnflesserl, Sonnenblumenbrot) überschreitet diesen Fettgehalt. Somit wird für diese Artikel – die Großzahl der Artikel - nicht die korrekte Zolltarifnummer verwendet. Wie ist damit umzugehen? Bitte um eine praktikable Vorgangsweise.

Die gesetzlichen Vorgaben sind zu beachten. Gebäck, das einen Fettgehalt von mehr als 5% hat, ist nicht begünstigt.

13. Es ist klärungsbedürftig, ob der Begriff „Früchte" in der Ausschlussklausel der KN 1905 90 30 im zolltariflichen Sinne zu verstehen ist – die KN unterscheidet systematisch zwischen Gemüse (Kapitel 07) und genießbaren Früchten und Nüssen (Kapitel 08), wobei Oliven zolltariflich Kapitel 07 zugeordnet sind – oder ob er alle botanischen Früchte umfasst. Dies ist für eine Vielzahl von Produkten (z.B. Olivenbrot) praxisrelevant.

Maßgeblich ist die zolltarifarische Einreihung (siehe 2.c)15.). 

14. Im Zusammenhang mit der Einordnung von Brot und Gebäck im Rahmen der KN-Unterposition 1905 90 30 ergeben sich aus den bisherigen Auskünften des Ministeriums Unklarheiten hinsichtlich des Begriffs „Frucht“. Brot und Gebäck mit Zusätzen von Früchten fällt nicht unter die KN-Unterposition 1905 90 30. Seitens des Ministeriums wurde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass Früchte in den Kapiteln 08 und 12 der Kombinierten Nomenklatur zu finden seien. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass von einzelnen konkret genannten Erzeugnissen – Oliven, Karotten, Salz, Sesam, Mohn, Samen, Sonnenblumenkerne oder andere Körner – lediglich Nüsse (08) als Früchte im Sinne der KN angesehen werden. Nach Rücksprache mit Statistik Austria (Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik) sowie mit der Zollauskunft ist jedoch festzuhalten, dass die Kombinierte Nomenklatur bei der Beschreibung von Waren keine starre oder abschließende Begriffsdefinition anhand einzelner Kapitel vorsieht. Vielmehr erfolgt die Einreihung nach den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware sowie unter Berücksichtigung der Systematik der KN insgesamt. Eine ausschließliche Ableitung des Begriffs „Frucht“ aus bestimmten Kapiteln erscheint daher nicht systemkonform. Dies wird insbesondere dadurch gestützt, dass der Begriff „Früchte“ innerhalb der KN auch in anderen Kapiteln ausdrücklich verwendet wird. So findet sich etwa in Kapitel 07 (Gemüse ...) die Position 0709 60 mit der Bezeichnung „Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta“. Daraus ergibt sich, dass die KN den Begriff „Frucht“ nicht auf die in Kapitel 08 und 12 erfassten Waren beschränkt, sondern diesen auch im Zusammenhang mit anderen pflanzlichen Erzeugnissen verwendet. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass bestimmte Waren – wie etwa Oliven – botanisch eindeutig als Früchte zu qualifizieren sind, in der KN jedoch in Kapitel 07 eingereiht werden. Dies verdeutlicht, dass die KN keine starre, kapitelgebundene Definition des Begriffs „Frucht“ enthält, sondern eine kontextbezogene Verwendung vornimmt. Vor diesem Hintergrund besteht eine Unklarheit dahingehend, ob die vom Ministerium vorgenommene Einschränkung des Begriffs „Frucht“ mit der Systematik der Kombinierten Nomenklatur im Einklang steht. Wir gehen davon aus, dass sich die Einstufung des Begriffs „Frucht“ im Zusammenhang mit der KN-Unterposition 1905 90 30 primär nach der Systematik der Kombinierten Nomenklatur richtet. Falls dies nicht der Fall ist, ersuchen wir um eine abschließende Auflistung jener Waren, die als „Früchte“ gelten.

Maßgeblich ist die zolltarifarische Einreihung (siehe 2.c)15.) nicht jedoch bspw. die botanische Zuordnung.

15. Für Brote, bei denen der Fettgehalt aufgrund enthaltener Saaten (z.B. Kürbiskerne, Sonnenblumenkerne, Sesam) die 5-GHT-Grenze überschreitet, ergibt sich aus dem Wortlaut der KN folgende Einreihungslücke: KN 1905 90 30 scheidet wegen Fett > 5 GHT aus. KN 1905 90 45 (Kekse und ähnliches Kleingebäck) und KN 1905 90 70 (Waren mit Saccharose/Invertzucker/Isoglucose ≥ 5 GHT) sind produktseitig nicht einschlägig. KN 1905 90 80 ist als Sammelposition konzipiert, die alle nicht anderweitig genannten Backwaren erfasst – nach dem auf Basis der KN erstellten Warenverzeichnis der Statistik Austria ist Brot dort jedoch ausdrücklich ausgenommen. Laut Auskunft der Statistik Austria bestehen diesbezüglich Abweichungen zwischen dem nationalen Warenverzeichnis und dem EU-Zolltarif (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die erst mit Jahreswechsel korrigiert werden können. Wir ersuchen um Klarstellung, welche KN-Unterposition für diesen Produkttyp maßgeblich ist.

Maßgeblich ist die zolltarifarische Einreihung. Fallen gewisse Gebäckarten nicht unter Unterposition 1905 90 30 der KN, sind diese nicht vom ermäßigten Steuersatz von 4,9% erfasst und sind weiterhin mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu versteuern.

20. Bitte um Bestätigung, dass man keine finanzstrafrechtlichen Folgen fürchten muss, wenn man sich an die Auskünfte auf der BMF-Homepage hält.

Die auf der Homepage des BMF veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Information und entfalten keinen normativen oder rechtsverbindlichen Charakter. Maßgeblich sind ausschließlich die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie deren Auslegung durch die zuständigen Behörden und die unabhängige Gerichtsbarkeit.

Das Handeln auf Grundlage der auf der BMF-Homepage veröffentlichten Informationen begründet keine strafbefreiende Wirkung, wird aber jedenfalls im Einzelfall bei Beurteilung der subjektiven Tatbestandsmerkmale zu berücksichtigen sein.

21. Da diese Auskünfte keinen Treu-und-Glauben bei Betriebsprüfungen bieten, wäre, um eine Nachzahlung bei geänderter Rechtsauffassung jedenfalls vermeiden zu können, eine kostenlose Möglichkeit Treu-und-Glaubensauskünfte beim konkret zuständigen Umsatzsteuerfinanzamt vom Steuerpflichtigen möglich. Außerdem besteht zusätzlich die Möglichkeit eines kostenpflichtigen Rulings (sog. Advance Ruling gemäß § 118 BAO), das ebenfalls Rechtssicherheit bietet. Wir ersuchen um Bestätigung, dass, um einen Treu-und-Glaubensschutzes bei Unklarheiten auch bei Betriebsprüfungen zu haben, Anfragen an das zuständige Finanzamt notwendig sind.

Damit eine Auskunft nach dem Prinzip von Treu und Glauben geschützt sein kann, muss diese von der zuständigen Abgabenbehörde erteilt worden sein. Abgabepflichtigen steht es frei, beim jeweils zuständigen Finanzamt nach Maßgabe von § 118 BAO einen Auskunftsbescheid mit Bindungswirkung zu beantragen. Das zuständige Finanzamt kann auf Anfrage eine Auskunft erteilen, die Treu-und-Glaubens-Schutz gewährt.

 

2. Detailfragen zur Kombinierten Nomenklatur

Die Regelungstechnik im UStG 1994 für die Anwendung ermäßigter Steuersätze bei der Lieferung/Einfuhr von Gegenständen durch Verweis auf die KN ist jahrzehntelange Praxis (siehe z.B. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994) und dient insbesondere der Rechtssicherheit. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Änderung im UStG 1994 stellen sich im Detail jedoch Einzelfragen hinsichtlich der Einreihung von gewissen Gegenständen in Positionen/Unterpositionen der KN bzw. ob diese Gegenstände bzw. Waren vom ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% erfasst sein sollen.

Nicht erschöpfende Liste von KN-Einreihungen

1. In der Liste von KN-Einreihungen steht „Laugenstangen, Sonnenweckerl (Gebäck mit Saaten), Kornspitz und Kornspitzbrot werden in diese KN-Unterposition eingereiht und sind umfasst.“ Laugengebäck weist nach gängigen Rezepturen einen Fettgehalt von etwa 11% auf. Damit stellt sich die Frage, ob Laugenstangen als generelle Ausnahme gelten und unabhängig von der tatsächlichen Zusammensetzung dem ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% unterliegen, oder ob die konkrete Rezeptur ausschlaggebend ist und die Liste lediglich eine Orientierung darstellt? Vergleichbare Abgrenzungsprobleme ergeben sich beispielsweise auch bei Mürben Kipferln, die je nach Rezeptur über oder unter der 5‑%‑Grenze liegen können.

Der Rechtstext muss beachtet werden. Ausschlaggebend ist die Zusammensetzung der Ware. Laugengebäck kann bei Erfüllung dieser Voraussetzungen erfasst werden. Laugengebäck mit einem Fettgehalt von 11% ist nicht erfasst. Mürbe Kipferln werden nicht in die Unterposition 1905 90 30 eingereiht und sind somit nicht erfasst.

Rechtstext zu KN 1905 90 30:

Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

2. Ist die Rezeptur ausschlaggebend? Wenn ja, können unterschiedliche Gebäcke zu unterschiedlichen Steuersätzen führen – je nach Fettgehalt?

Ja, die Zusammensetzung der Ware ist ausschlaggebend.

3. Wenn eine Semmel einen Fettgehalt in der Trockenmasse von größer 5% hat, wäre diese nicht in der KN 1905 90 30 erfasst?

Ist nicht erfasst.

4. Brot mit Fettgehalt über 5 % bezogen auf die Trockenmasse fällt ebenso nicht unter die Begünstigung?

Ist nicht erfasst.

5. Der Fettgehalt im Endprodukt ist nicht maßgeblich?

Doch, er ist maßgeblich bezogen auf die Trockenmasse des Endprodukts.

6. Gebäck (wie z.B. Speckstangerl, Knoblauchstangerl, Gemüsestangerl sowie Produkte mit Füllung bzw. Pasten und Hummus, Blätterteig- und Plunderteig-Produkte) mit mehr als 5% [GHT] an Zuckern oder Fetten fallen nicht unter die Begünstigung? Gleiches Gebäck unter 5% fällt unter die Begünstigung?

Gebäck (KN-Unterposition 1905 90 30) mit mehr als 5% an Zuckern oder Fetten ist nicht erfasst. Ebenso nicht erfasst sind daher Speckstangerl, Knoblauchstangerl, Gemüsestangerl, Waren mit Füllung bzw. Pasten und Hummus, sofern sie einen Fettgehalt von mehr als 5% haben. Blätterteig- und Plunderteig-Produkte sind nicht von der begünstigten KN-Unterposition erfasst.

7. Sind bei den Fetten nur zugesetzte Fette gemeint oder auch natürliche Fette?

Gesamtfettgehalt im Fertigprodukt (sowohl natürlich vorkommende als auch zugesetzte Fette und Öle).

8. Wie ist der Fettgehalt bezogen auf die Trockenmasse zu errechnen?

Der Rohfettgehalt wird nach der Methode Weibull-Stoldt ermittelt. Die Trockenmasse wird separat analysiert (Trocknung bei 105 Grad Celsius bis zur Gewichtskonstanz) und an- bzw. abschließend erfolgt die Berechnung.

9. Gibt es nur eine einheitliche Analysemethode des Fettgehaltes, die ausschlaggebend ist? Wenn ja, welche? Wenn nein, welche können verwendet werden?

Ja, die Methode Weibull-Stoldt ist die Referenzanalysenmethode, welche in der EU von den Zolllaboren anzuwenden ist.

10. Ist der Fettgehalt laut Nährwertberechnung/-analyse auch möglich?

Die Nährwertangaben können nur zur Orientierung dienen, entscheidend ist letztendlich die Referenzanalysenmethode.

11. Brot mit Ölsaaten fällt unter den neuen Steuersatz?

Brot mit Ölsaaten mit einen Fettgehalt von nicht mehr als 5% fällt unter die Begünstigung.

12. Sind Ölsaaten als Bestreuung bei dem Fettgehalt mitzurechnen? Wenn ja, wie genau?

Ja, der Fettgehalt des gesamten Produktes ist bei der Referenzanalysenmethode zu berücksichtigen.

13. Laugenzopf mit Käse überbacken unter 5% [ GHT] fällt nicht darunter?

Der Laugenzopf mit Käse überbacken ist nicht erfasst.

14. Glutenfreies, braunes Körnerbrot fällt nicht darunter?

Ist – wie Brot gemäß Rechtstext – von der Begünstigung iHv 4,9% erfasst.

15. Gibt es eine abschließende Liste mit Früchten?

Brot und Gebäck mit Zusätzen von Früchten fällt nicht unter die KN-Unterposition 1905 90 30. Früchte finden sich in den Kapiteln 08 und 12 der KN.

16. Oliven, Karotten, Sal, Sesam, Mohn, Nüssen, Samen, Sonnenblumenkerne, Körner sind keine Früchte?

Von diesen Waren sind nur Nüsse als Früchte in Kapitel 08 der KN zu betrachten.

17. Gebäck bzw. Brot mit Zutaten nach Frage 16 - vorausgesetzt der Gehalt an Zuckern oder Fetten überschreitet bezogen auf die Trockenmasse jeweils nicht 5 GHT – ist begünstigt?

Ist mit Ausnahme von Nüssen erfasst.

18. Wenn nicht, wäre es begünstigt, wenn diese „Früchte/Zutaten“ beschränkt sind (z.B. 5% auf Trockenmasse)?

Siehe Frage 17.

19. Macht es einen Unterschied, wenn diese in der Masse (Zutat) oder als Bestreuung sind?

Es macht keinen Unterschied.

20. Mehl aus Buchweizen fällt nicht unter das steuerbegünstigte Mehl von Weizen aus KN-Position 11 01 00?

Buchweizen ist nicht erfasst.

21. Laut einer verbindlichen Zolltarifauskunft aus Deutschland fallen Backmischungen aus Weizenmehl 73%, Sorghum-Mehl und verschiedenen Sorten Hirsemehl (Millet) und Quinoamehl, ohne Zusatz von Konservierungsstoffen ebenfalls unter die KN-Position 11 01 00. Die Begründung dafür lautet, dass der Hauptbestandteil der Mehlmischung Weichweizen ist. Bedeutet das, dass derartige Back- bzw. Mehlmischungen mit einem überwiegenden Weizenmehl-Anteil grundsätzlich immer der KN-Position 1101 00 zugeordnet werden? Wann ist es überwiegend (mehr als 50 %)?

Wenn der Weizen der wesensbestimmende Bestandteil ist (auch bei relativer Mehrheit möglich), ist die Mehlmischung von der begünstigten KN-Position erfasst.

22. Teige zum Aufbacken fallen in den KN-Code 19 01 20 00 „Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren?

Ja, diese sind nicht begünstigt.

23. Teige zum Zuhausebacken – etwa Sauerteige, Brotteige, Semmelteige oder Pizzateig sind begünstigt?

Nein, sind nicht erfasst (KN-Unterposition: 1901 2000).

24. Eine Pulvermischung zur Herstellung von Paniermehl, das als Rohstoff für Bäckereien dient, basierend auf Weichweizenmehl (Triticum aestivum), ist begünstigt?

Nein, nicht erfasst (KN-Position: 1901); im Falle von Mehlmischung siehe Frage 21.

25. Ist es auch begünstigt, wenn Zusatzstoffe enthalten sind? Wenn ja, welche und in welchem Ausmaß?

Siehe Frage 24.

26. Ist es auch begünstigt mit unterschiedlichen Zusammensetzungen? Wenn ja, welche und in welchem Ausmaß?

Siehe Frage 24.

27. Semmelwürfel sind ebenfalls begünstigt?

Ja, die Semmelwürfel sind vom Rechtstext (5 GHT) erfasst.

28. Ist Nockerlgrieß (Zutaten: Hartweizengrieß und Eier) von KN-Position "Weizenmehl und Weizengrieß" KN 1101 sowie KN 1103 11 erfasst?

Nein, ist nicht erfasst (KN-Position: 1901).

29. Sind Eierspätzle (Zutaten: Hartweizengrieß und Eier) von KN-Position "Nudeln (ohne Füllung)" KN 1902 11, 1902 19 erfasst?

Ja, sind erfasst (KN-Position 1902 11, 1902 19).

Anfrage des Handelsverbands vom 13. April 2026

Ist Brot/Gebäck mit folgenden Zutaten von der MwSt-Senkung betroffen:

•          Tomaten oder getrocknete Tomaten

•          Oliven

•          Karotten

•          Kartoffeln

•          Avocado frisch oder getrocknet (0804 40 00)

•          Röstzwiebel

•          Walnüsse (0802 32 00) ohne Schale

•          Kürbis (0709 9390) auch Kürbiskerne (1207 99 96)

Geht es um die botanische Zuordnung der Bestandteile? z.B. Oliven sind Früchte und deshalb fällt es nicht unter die Ausnahmen?

Früchte des Kapitels 08 (z.B. Avocado und Walnüsse) sind laut Rechtstext in der KN-Unterposition 1905 90 30 nicht erfasst.

Alle anderen oben aufgelisteten Waren sind als Zusätze erlaubt, sofern die Grenzwerte für Zucker und Fett nicht überschritten werden.

Die botanische Zuordnung spielt keine Rolle, ausschlaggebend ist die Einreihung in die KN (Oliven werden in der KN als Gemüse in der Unterposition 0709 92 10 erfasst). Der Zusatz von Oliven ist grundsätzlich möglich, sofern wiederum die Grenzwerte für den Fett- und Zuckergehalt nicht überschritten werden.

Anfrage des Handelsverbands vom 30. April 2026

1. Wie ist mit Artikel umzugehen, welche die KN 1905 90 30 aufweisen und zum "Zuhause Backen" oder zumindest zum Zuhaue erhitzen gedacht sind (z.B. Aufbackbrötchen). Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese Waren formell als "Teig" zu definieren sind und daher im Entscheidungsbaum mit ja/nein beurteilt werden sollen. Die Differenzierung ist insbesondere auch schwierig, als manche dieser Artikel nur aufgetaut werden müssen und sofort zum Verzehr geeignet sind, während andere erst erhitzt werden müssen / bzw. generell die Abgrenzung, wann von einem "Teig" auszugehen ist.

Sogenannte Aufbackbrötchen, die bereits vorgebacken sind, werden in die Position 1905 90 30 eingereiht, sofern diese dem Wortlaut der Position 1905 90 30 entsprechen. Ein roher Teig, der nicht vorgebacken ist, entspricht nicht der Unterposition 1905 90 30, sondern ist in die Position 1901 einzureihen.

2. Wie ist mit Semmelbröseln/Semmelwürfeln umzugehen? Manche der Artikel weise die die KN 1905 90 30 auf, manche eine andere KN (1905 90 80, 1905 40 90). Wie ist mit dieser unterschiedlichen Zuordnung umzugehen? 

Semmelbrösel/Semmelwürfel, wenn diese dem Wortlaut der Unterposition 1905 90 30 entsprechen, werden auch dementsprechend in diese Unterposition eingereiht.

Anfrage vom Handelsverband vom 4. Mai 2026

1. Bei den nationalen Teiglings-Artikeln liegt den Händlern nur die Zolltarif-Nummer der gelieferten, rohen oder halbgebackenen Teiglinge vor (z.B. 1901 2000,…), nicht die Zolltarif-Nummer des Endprodukts nach dem Backen.
Wenn man also von der Zolltarif-Nummer ausgeht, die den Händlern vorliegt, würden die ganzen Top-Seller bei den nationalen, in der Filiale gebackenen Artikel nicht in die betroffene KN 1905 90 30 fallen – also keine Semmeln, kein Kornspitz, kein Flesserl,…). Hier müssen die Händler daher die fertig gebackenen Artikel – unabhängig von der KN der gelieferten, rohen oder halbgebackenen Teiglinge – nach dem Entscheidungs-Baum einordnen in weiterhin 10% und neu 4,9% MwSt. Ist diese Vorgangsweise korrekt?

Rohe Teiglinge (z.B. rohe Semmel)-keine thermische Behandlung- werden in die Unterposition 1901 2000 eingereiht.

Vorgebackene Teiglinge (halbgebackene Teiglinge) werden in die KN-Unterposition 1905 90 30 eingereiht. Eine halbgebackene Semmel ist wie eine fertiggebackene Semmel in die KN-Unterposition 1905 90 30 einzureihen.

2. Bei den Top-Sellern, die explizit angeführt sind im KN-Hinweis (also Semmel, auch bestreut, Laugenstangen, Sonnenweckerl, Kornspitz, …) wäre es wichtig, dass innerhalb der einzelnen Gebäck-Sorte eine einheitliche Beurteilung vorgenommen werden kann hinsichtlich 4,9% oder 10% MwSt. – unabhängig von dem jeweiligen Fett- und Zuckergehalt. Sonst gibt es unzählige Fälle, in denen der Fettgehalt unterschiedlich ist – z.B. bei der Premium Bio Handsemmel, die von externen Lieferanten geliefert wird und bei der Premium Bio Handsemmel, die selbst produziert wird, verschiedene Steuersätze und somit verschiedene VPR innerhalb der verschiedenen Vertriebsschienen.

Eine pauschale Beurteilung ausschließlich anhand der Produktbezeichnung oder Produktkategorie ist nicht möglich.

Maßgeblich ist die zolltarifarische Einreihung der Ware in die Kombinierte Nomenklatur. Für die KN-Unterposition 1905 90 30 ist daher nicht allein entscheidend, ob eine Ware handelsüblich als Semmel, Kornspitz, Flesserl oder Laugenstange bezeichnet wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Ware den maßgeblichen KN-Unterpositionswortlaut erfüllt. Dazu zählen insbesondere der Ausschluss bestimmter Zusätze, etwa Honig, Eier, Käse oder Früchte, sowie die Grenze von jeweils höchstens 5 GHT an Zuckern oder Fetten bezogen auf die Trockenmasse. Das BMF führt zwar bestimmte Beispiele wie Semmeln, bestreute Semmeln, Laugenstangen und Kornspitz als erfasst an; diese Beispiele ersetzen aber nicht die Prüfung, ob die konkrete Ware die Voraussetzungen der Unterposition erfüllt.

3. Nachdem die Weibull-Stoldt-Methode nur den Fettgehalt zu detektieren vermag und nicht den Zuckergehalt, die Einordnung aber anhand von Fett UND Zuckergehalt in der Trockenmasse zu erfolgen hat, ist Weibull-Stoldt nur bedingt tauglich.

In dem Zusammenhang stellen sich die folgenden beiden Fragen:

Variante 1: Ist es auch ausreichend, wenn nicht von der Betrachtung der Trockenmasse ausgegangen wird, sondern von den Nährwerten (die Nährwerte sind nämlich – außer bei den regionalen Artikeln - vorliegend).

Wäre es möglich, die 5% der Trockenmasse umzurechnen auf x % in den Nährwerten? 

Dann könnte die Definition wie folgt lauten:

„Fett- und oder Zuckergehalt mehr als z.B. 4% (laut Nährwertberechnung)“

Vorteil wäre jedenfalls auch eine wesentlich leichtere Überprüfbarkeit (da die Nährwerte ja evident und auf jeder Packung angedruckt sind).

Variante 2 (falls Variante 1 nicht möglich ist): Ist es möglich, die Top Artikel nach Weibull-Stoldt untersuchen lassen im Hinblick auf Fett in der Trockenmasse bzw im Hinblick auf Zucker in der Trockenmasse nach einer anderen Methode untersuchen lassen/ näherungsweise errechnen? Daraus könnten dann Erkenntnisse gezogen bzw. Rückschlüsse auf die nicht untersuchten Artikel abgeleitet werden und die nicht untersuchten Artikel auf Basis dieser Ableitung eingereiht werden (mittels KI-gestütztem Modell).

Der Gesamtfettgehalt wird durch die Weibull-Stoldt-Methode ermittelt.

Der Gehalt an Zuckern in Brot und Gebäck der KN-Unterposition 1905 90 30 wird mittels HPLC (High Performance Liquid Chromatography) festgestellt und nach Ermittlung der Trockenmasse (bei 105 °C) auf diese berechnet.

Anfrage der WKÖ vom 12. Mai 2026

Frage 2 siehe 1.e) 

1. Kann ein Untersuchungsergebnis bei Brot und Gebäck z.B. von 5,23% Fett bezogen auf die Trockenmasse auf 5% abgerundet werden oder gilt prinzipiell 5,00% für die steuerrechtliche Einstufung?

Im Legaltext der Unterposition 1905 90 30 ist der Grenzwert mit der Einheit GHT (Massenprozent %m) in ganzen Zahlen angegeben, dies bedeutet, dass auch die Analysenergebnisse auf ganze Zahlen zu runden sind. In der Praxis führt dies dazu, dass die betreffenden Gehälter bis zu einem Wert von 5,4 GHT zu tolerieren sind.

3. Sind beim KN-Code 1905 90 30 auch jene bei den KN-Codes 1905 9070 und 1905 9080 angeführten Zucker (Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose) gemeint oder müssen alle Zucker, also auch Spaltprodukte der Stärke, bei der Berechnung des Zuckergehalts bezogen auf die Trockenmasse bei Brot und Gebäck verbindlich berücksichtigt werden?

Für den Gehalt an Zuckern in Brot und Gebäck der KN-Unterposition 1905 90 30 sind sämtliche Zucker ohne Einschränkungen relevant.

4. Gibt es auch hier eine vorgeschriebene Standardmethode für die Berechnung des Zuckergehalts in Brot und Gebäck und wenn ja, welche?

Siehe 2.d) Frage 3 (Anfrage vom Handelsverband vom 4. Mai 2026) 

Anfrage der WKÖ vom 21. Mai 2026

Fragen 1 und 3 siehe 1.e)

2. Ab welchem Zeitpunkt gilt ein Produkt als begünstigte Backware, wie Brot oder Gebäck (KN 1905 90 30) bzw. bis zu welchem Zeitpunkt liegen noch nicht begünstigte Teige (KN 1901 2000) vor?

Konkretes Beispiel: Sind bereits vorgeformte Teiglinge (z.B. fertig geflochtene Mohnflesserl als Tiefkühlbackware zum Fertigbacken) von der Begünstigung umfasst oder hängt diese Frage von der Verzehrfähigkeit bei Kauf des Produktes ab?  

Bei den Teigen/Teiglingen etc. der Position 1901 darf keinerlei thermische Behandlung passiert sein. Vorgeformte Teiglinge also Rohlinge, dh wenn sie noch keinen Backprozess durchlaufen haben, sind von der Einreihung in die Position 1905 ausgenommen und daher nicht begünstigt. Vorgebackene Waren, die noch fertiggebacken werde müssen, werden wie Backwaren in Position 1905 eingereiht.

Anfrage der WKÖ vom 28. Mai 2026

Fragen 1, 3, 4, 5, 8, 13, 14, 15, 20 und 21 siehe 1.e)

2. Betreffend die erste Frage zur Anfragebeantwortung vom 21.5.2026 ersuchen wir noch um ergänzende Erläuterungen zur Ausschließlichkeit bzw. zum Überwiegen: Das Backmittel zum Backen der Gebäckstücke enthält Honig (3% Spurenelement), sind damit die Gebäckstücke nicht von der Umsatzsteuersenkung umfasst, weil die KN 1905 90 30 als Brot ohne Zusatz von Honig definiert ist?

Sind nicht erfasst, weil der Legaltext Honig ausschließt:

KN-Wortlaut: Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger.

6. Es wird um Klarstellung ersucht, dass der Verarbeitungsgrad des verwendeten Getreides (Vollkorn vs. Nicht-Vollkorn) keinen Einfluss auf die zolltarifliche Einstufung von Brot (KN 1905 90 30) hat und dass der Umstand, dass es sich um ein Bio-Produkt handelt, ebenfalls keinen Einfluss auf die zolltarifliche Einstufung hat.

Vollkornmehl ist eine Verarbeitungsvariante und hat keinen Einfluss auf die Einreihung von Mehl selbst. Der Umstand, ob bei der Herstellung des Brotes Vollkornmehl oder anderes Mehl verwendet wurde, ändert die zolltarifarische Einreihung des fertigen Brotes in die KN-Unterposition 1905 90 30 nicht.

Ebenso hat die Einstufung bzw. Kennzeichnung als „Bio“-Produkt grundsätzlich keine Relevanz für die zolltarifarische Einreihung nach der KN.

7. Wir ersuchen um Bestätigung, dass die Rundung auf ganze Zahlen wie für den Fettgehalt auch für den Zuckergehalt gilt.

Diese Toleranz gilt für beide angeführten Parameter (Gehalt an Zuckern oder Fetten) gleichermaßen.

9. Wir ersuchen um ausdrückliche Bestätigung, dass Roggenbrot und Mischbrote – wie im Österreichischen Lebensmittelbuch definiert – unter die KN-Position 1905 90 30 zu subsumieren sind und daher von der Steuersenkung betroffen sind. Definitionen im Österreichischen Lebensmittelbuch:

„Roggenbrot wird aus Roggenmahl- und -schälprodukten verschiedener Typen hergestellt. Ein Zusatz von Weizenmehl geeigneter Typen bis zu 10% des Gesamtgewichtes der Mahl- und Schälprodukte ist zulässig.

Mischbrot wird aus Roggen- und Weizenmehl geeigneter Typen hergestellt. Es kann als Roggenmischbrot bezeichnet werden, wenn es mehr als 10%, jedoch weniger als die Hälfte des Gesamtgewichtes der Mahl- und Schälprodukte an Weizenmehl enthält. Entsprechend liegt ein Weizenmischbrot vor, wenn mehr als 10%, jedoch weniger als die Hälfte der Mahl- und Schälprodukte aus Roggenmehl bestehen.“

Für die zolltarifarische Einreihung der Waren wird ausschließlich der Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur herangezogen, dh. sämtliche andere fachspezifischen Nachschlagewerke wie z.B. Österreichisches Lebensmittelbuch sind für die zolltarifarische Einreihung irrelevant.

Brot kann aus unterschiedlichen Mehlen (z.B. Weizen, Roggen, Amaranth, etc.) hergestellt werden.

10. Die Unterposition KN 1905 90 30 stellt nach dem Wortlaut des BMF ausschließlich auf folgende Merkmale ab: kein Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten; Zucker- und Fettgehalt bezogen auf die Trockenmasse jeweils ≤ 5 GHT. Die Getreideart des verwendeten Mehls wird dort nicht als Einreihungskriterium angeführt. Es wird um explizite Bestätigung ersucht, dass die Begünstigung unabhängig von der verwendeten Getreideart gilt. Ein Produkt wie ein Schrotspitz, das überwiegend aus Roggenschrot besteht, wäre danach ebenfalls begünstigt. Bitte um Bestätigung.

Das verwendete Mehl hat grundsätzlich keine Relevanz für die zolltarifarische Einreihung des fertigen Brotes in die KN-Unterposition 1905 90 30.

Siehe Antwort zu Frage 9.

11. Kann man Knödel, deren Basis Knödelbrot und nicht Kartoffelteig ist, als begünstigte Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet qualifizieren? Wenn ja, wie ist der Einfluss von Zutaten wie beispielsweise Eier, Speck, Käse, Obst oder Gemüse auf die zolltarifliche Einstufung? Wie sind Knödel zu beurteilen, die typischerweise gebacken werden (z.B. Kaspressknödel)? Sind derartige Produkte als nicht begünstigte „Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ unter Position 2106 (z.B. KN Code 2106 90 98) zu qualifizieren?

Zur nicht begünstigten Position 1901 gehören z.B. Zubereitungen wie:“ Knödel, Klöße und Nockerln, mit Bestandteilen wie Grieß, Getreidemehl, Semmelbrösel, Fett, Zucker, Eier, Gewürzen, Hefe, Konfitüre oder Früchten. Erzeugnisse dieser Art auf der Grundlage von Kartoffelmehl gehören zum ebenfalls nicht begünstigten Kapitel 20.“

12. „Mengkorn" bezeichnet im agrarwirtschaftlichen Ursprungssinn ein Gemenge verschiedener Getreidearten – meist Roggen und Weizen –, das absichtlich gemeinsam auf einem Feld angebaut und gedroschen wird. Diese Anbaupraxis ist heute nicht mehr gebräuchlich. Bitte um Bestätigung, dass industriell hergestellte Mehlgemische aus verschiedenen Getreidesorten ebenfalls als „Mengkorn" einzustufen sind.

Da der Zeitpunkt der Mischung (im Feld, in der Mühle oder nach der Mühle) anhand der fertigen Mischung nicht feststellbar ist, sind diese Mischungen in der Praxis gleich zu behandeln.

16. Wir ersuchen um nähere Erläuterungen – allgemeine Informationen – zu „mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils ≤ 5 GHT“. Es werden bestimmte Methoden zur Berechnung der Werte angeführt (z.B. Frage 8 zur Trockenmasse), diese aber nicht näher erläutert. Bitte veröffentlichen Sie nicht nur allgemeine Erläuterungen zur Berechnungsmethode, sondern eine einheitlich anerkannte Berechnungsformel, mit der die Betriebe den Zucker- bzw. Fettgehalt bezogen auf die Trockenmasse eigenständig ermitteln können. Eine verpflichtende Laboranalyse jeder einzelnen Rezeptur ist für die betroffenen KMU wirtschaftlich nicht zumutbar.

Bitte ergänzen Sie diese Informationen jedenfalls um folgende Details:

Definition Fett: Gesamtfettgehalt im Fertigprodukt (sowohl natürlich vorkommende als auch zugesetzte Fette und Öle). Der Rohfettgehalt wird nach der Methode Weibull-Stoldt ermittelt. Die Trockenmasse wird separat analysiert (Trocknung bei 105 Grad Celsius bis zur Gewichtskonstanz) und an- bzw. abschließend erfolgt die Berechnung. Diese Methode ist die Referenzanalysenmethode, welche in der EU von den Zolllaboren anzuwenden ist.

Definition Zucker: Der Gehalt an Zuckern in Brot und Gebäck der KN-Unterposition 1905 90 30 wird mittels HPLC (High Performance Liquid Chromatography) festgestellt und nach Ermittlung der Trockenmasse (bei 105°C) auf diese berechnet. Auch diese Methode ist die Referenzanalysenmethode, welche in der EU von den Zolllaboren anzuwenden ist.

Die Analyseverfahren wurden dargelegt; siehe 2.d) Frage 3 (Anfrage vom Handelsverband vom 4. Mai 2026).

18. Betreffend die zweite Frage zur Anfragebeantwortung vom 21.5.2026 ersuchen wir um ergänzende Erläuterungen zu begünstigten Backwaren (Position 1905) sowie zu nicht begünstigten Teigen (Position 1901) um Beantwortung folgender Fragen: Sind bereits vorgegarte Teiglinge begünstigt? Sind auch schockgefrostete Teiglinge begünstigt? (Anm.: Schockfrosten zähle zur thermischen Behandlung)

Bei den Teigen/Teiglingen etc. der Unterposition 1901 20 00 darf keinerlei thermische Behandlung (z.B. Backvorgang; nicht hingegen Schockfrosten) passiert sein.

Vorgebackene/vorgegarte Waren (Teiglinge z.B. vorgeformte Semmel), die noch fertiggebacken werden müssen, werden wie Backwaren in die KN-Position 1905 eingereiht.

19. Bitte um Klarstellung, dass tiefgekühlte Backwaren und vorgebackene Backwaren von der Begünstigung umfasst sein können.

Vorgebackene/vorgegarte Waren können in der Folge auch tiefgekühlt/schockgefrostet werden und verbleiben in der KN-Position 1905.

 

3. Detailfragen zur Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV)

Aufgrund der geplanten Einführung des ermäßigten Steuersatzes iHv 4,9% sind auch Anpassungen der Registrierkassen iSd RKSV erforderlich.

  • Welche Änderungen sind bezüglich der Registrierkassen (insbesondere RKSV) vorgesehen (technische, Dokumentation, Signiereinheit)? Bis wann ist mit einer Veröffentlichung zu rechnen? Müssen Unternehmer, die Waren, die dem Steuersatz iHv 4,9% nicht unterliegen werden, ebenfalls anpassen?

In der RKSV selbst ändert sich nichts. In der Detailspezifikation zur RKSV soll die technische Festlegung erfolgen, dass der neue USt-Satz von 4,9% in der Registrierkasse als „Betrag-Satz-Besonders“ zu erfassen ist. Aufgrund der vorgesehenen technischen Umsetzung in der Registrierkasse sind nur die Unternehmer/-innen von der Umstellung betroffen, die auch solche Umsätze tätigen. Die Veröffentlichung der angedachten Novelle der RKSV wird Anfang März 2026 erfolgen. Zu allgemeinen Testzwecken kann das bestehende Prüftool verwendet werden (https://github.com/BMF-RKSV-Technik/at-registrierkassen-mustercode/releases/tag/V1.1.1). Ein Musterbeleg ist unter https://github.com/BMF-RKSV-Technik/at-registrierkassen-mustercode abgebildet.

  • Wird es spezifische Anforderungen für den Kassenbeleg geben?

Es gelten die Anforderungen des § 11 RKSV. Dieser normiert u.a. in seinem Abs. 1 Z 3, dass auf dem Beleg neben den Belegdaten des § 132a Abs. 3 BAO der Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen auszuweisen ist. Die Steuersätze richten sich nach § 10 UStG 1994, daher ist ab 1. Juli 2026 (vorbehaltlich eines Gesetzesbeschlusses) auch der 4,9 % Steuersatz am Beleg auszuweisen.

  • Wie ist für Betriebe vorzugehen, die bereits 19 % USt [siehe § 10 Abs. 4 UStG 1994] abführen?

Unternehmer/-innen, die sowohl Umsätze mit 19 % als auch mit 4,9 % tätigen, sollen diese Umsätze in derselben Spalte („Betrag-Satz-Besonders“) erfassen. Die Umsätze sollen mit dem jeweils angewandten Steuersatz (19 % oder 4,9 %) in der Registrierkasse erfasst werden. Für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Registrierkasse werden das RK-Protokoll „DEP 7“ (gemäß § 7 RKSV) und das Protokoll „DEP 131“ (gemäß § 131 BAO), also die gesamten elektronischen Aufzeichnungen, herangezogen.

Die Programmierung der Kassen muss also dahingehend erfolgen, dass Belege, die einen Satz von 4,9 % enthalten, den Bruttobetrag, der den Satz von 4,9% betrifft, in die Spalte der 19 %igen Umsatzsteuer schreibt.

Die Basis für die USt-Abfuhr wird nicht aufgrund des RKSV-Protokolls ermittelt, sondern anhand der Tages-, Wochen-, oder Monatsabschlüsse aus den POS-Systemen (Basis § 131 BAO).