Finanzvergehen iZm dem Mindeststeuerbericht (§ 75 MinBestG) Anfragebeantwortung vom 26.5.2026

WKO Anfrage vom 22.4.2026:

Das Mindestbesteuerungsgesetz sieht in § 75 eine Strafbestimmung vor, wenn der Mindeststeuerbericht nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird. Die Strafdrohung beträgt bei grober Fahrlässigkeit bis zu 50.000 EUR, bei Vorsatz bis zu 100.000 EUR.

Die Vorgabe für das nationale xml Schema (Anlage 1 zur MinBestG-Durchführungsverordnung) für den Mindeststeuerbericht wurde Ende Februar 2026 veröffentlicht. Die Zeit zur Umsetzung in den Unternehmen ist folglich 4 Monate.

Anlage 1 hat 43 Seiten und listet rund 490 Datenpunkte auf. Für die Interpretation der Datenpunkte muss auf die von der OECD veröffentlichten Dokumente zurückgegriffen werden, das ergibt sich durch einen Verweis auf Seite 9 der „Allgemeinen Informationen für meldende Unternehmen im Bereich der Mindestbesteuerung“. Insbesondere die folgenden Dokumente der OECD sind inhaltlich einschlägig.

  • GloBE Model Rules
  • Commentary to the GloBE Rules
  • Administrative Guidance
  • GloBE Information Return
  • GloBE Information Return XML Schema: User Guide for Tax Administrations (Jan 2025, July 2025)
  • etc.

Die Anwender in Unternehmen haben sich mit hunderten Seiten von mehreren Versionen von OECD-Publikationen zu befassen, um den Anforderungen eines vollständigen und richtigen Mindeststeuerberichts inhaltlich zu entsprechen. Dazu kommt, dass Übermittlungen von umfangreichen Daten im xml Format zwar technisch nicht neu und auch machbar sind, aber erfahrungsgemäß aufgrund der Sensitivität der Empfangsschnittstellen zu häufigen Fehlermeldungen führen. Erst wenn jedes Detail des xml Files exakt der technischen Definition entspricht, ist die elektronische Übermittlung möglich.

Die Unternehmen sprechen aus den Erfahrungen mit der länderbezogenen Berichterstattung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes. Ein Sonderzeichen im Namen einer ausländischen Einheit kann beispielsweise dazu führen, dass der gesamte Datensatz nicht übermittelbar ist. Diese Fehlermeldungen müssen durch repetitive Tests behoben werden, bevor die Übermittlung des Reports nach dem „Ausmerzen“ des letzten Fehlers technisch erfolgen kann. Ein solches Problem kann dazu führen, dass die gesamten restlichen Angaben nicht an die Finanzbehörden übermittelt werden können.

Die kurze Frist zwischen Veröffentlichung der xml Datenstruktur Ende Februar 2026 und der Frist zur Abgabe des Mindeststeuerberichts im xml Format ist unzumutbar. Dass die unvollständige/unrichtige oder nicht fristgerechte Übermittlung nach einer derart kurzen Umsetzungsfrist mit Strafe sanktioniert ist, bedeutet für die Unternehmen und deren Mitarbeiter ein erhebliches Risiko. Gerade im ersten Jahr der Anwendung ist davon auszugehen, dass Unvollständigkeiten oder Fehler nicht auf mangelnde Sorgfalt, sondern auf die Anwendung eines völlig neuen Systems zurückzuführen sind. Selbst wenn alle Ressourcen zusammengezogen werden, um die Daten inhaltlich bereitzustellen, ist es unberechenbar, ob und wann die technische Übermittlung des xml Files ohne Fehlermeldungen erfolgen kann. Die Strafdrohung auf Basis einer unzumutbar kurzen Frist erscheint unverhältnismäßig.

Seitens der OECD wird ein transitional Penalty Relief in den Raum gestellt, sofern die lokale Finanzverwaltung reasonale Measures des abgabepflichtigen MNEs sieht, damit die GloBE Regelungen korrekt angewandt werden und keine Verkürzung der Abgabenpflicht eintritt. Die Transition Period wird dabei bis 30. Juni 2028 gesehen.

Die WKO ersucht daher das Bundesministerium für Finanzen zu folgender Kompromisslösung:

  • Zur Abgabe eines Mindeststeuerberichts verpflichtete Unternehmen, können diesen vorweg auch in pdf Form bis 30.6. zur Verfügung stellen.
  • Bei der inhaltlichen Anforderung wird das Prinzip der Wesentlichkeit berücksichtigt.
  • Qualitative Angaben werden mit Rücksicht auf die bestehenden Reportingsysteme auch abweichend von den Vorgaben akzeptiert.
  • Die Strafbestimmungen des § 75 MinBestG werden im Jahr der erstmaligen Übermittlung des Mindeststeuerberichts ausgesetzt bzw. bei unrichtigen oder unvollständigen Inhalten keine Sanktionen verhängt, sofern ein Unternehmen nachweisen kann, dass angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der Pflichten gesetzt wurden.

Eine diesbezügliche Klarstellung des Bundesministeriums für Finanzen würde Rechtssicherheit schaffen und Unternehmen ermöglichen, die neuen Systeme ordnungsgemäß aufzubauen.

Anhand folgender Beispiele soll die Komplexität anschaulich gemacht werden.

Der Mindeststeuerbericht fordert eine Darstellung aller Unternehmenseinheiten weltweit nach Kriterien, die kein Unternehmen in seinen bestehenden Systemen bis jetzt einrichten musste. Operative Personengesellschaften erfordern nach Interpretation des Gesetzes einen doppelten Datensatz: So ist die Personengesellschaft im Land X5 anzuführen (stateless), als auch eine Betriebsstätte im Land der Tätigkeit. Anteilsstrukturen sind gleichzeitig detailliert (für constituent entities als direkte Eigentümer) und aggregiert (für excluded entities als direkte Eigentümer) darzustellen. Diese Art der Darstellung gibt es z.B. für regulierte Unternehmen nach keiner anderen bestehenden Vorschrift. Die Darstellung einiger Anteilseigner einzeln und anderer aggregiert erfordert komplexe Programmierungen.

Die für den Mindeststeuerbericht zusätzlich zu erfassenden Datenpunkte – etwa detaillierte Informationen zur multinationalen Unternehmensgruppe, zu grenzüberschreitenden Zurechnungen sowie ergänzende Angaben zu Jurisdiktionen und Geschäftseinheiten – sind ebenfalls in keinem der bestehenden Unternehmenssysteme vorhanden. Für große Unternehmensgruppen bedeutet dies, dass diese Informationen erstmals und in erheblichem Umfang manuell zusammengetragen werden müssen. Dieser Prozess ist äußerst aufwendig und fehleranfällig. Zudem existieren abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen und den oben genannten Dokumenten keine konkreten Vorgaben oder Ausfüllhinweise, wie bestimmte Felder des Mindeststeuerberichts korrekt zu befüllen sind. Das führt zwangsläufig zu Interpretationsspielräumen und Unsicherheiten bei der Erstellung des Berichts.

Antwort BMF:

Der Mindeststeuerbericht folgt entsprechend den Vorgaben der DAC9-Richtlinie einer international einheitlichen Standardvorlage und ist zwingend elektronisch einzureichen. § 1 MinBestG-DVO führt dazu näher aus, dass die elektronische Übermittlung der im Mindeststeuerbericht enthaltenen Informationen nur im Wege der Datenstromübermittlung und im Wege eines Webservice zulässig ist. Die dafür erforderlichen und technischen Spezifikationen (z.B. XML-Struktur) sind seit Ende Februar 2026 auf der Webseite des BMF abrufbar (https://www.bmf.gv.at/services/finanzonline/informationen-fuer-softwarehersteller/softwarehersteller-erklarungen-und-antraege.html). Den einbringenden Unternehmen stehen unter dem Unterpunkt „Globale Mindestbesteuerung - Globe Information Return“ technische und inhaltliche (siehe insbesondere DAC9-GIR-Datensatzbeschreibung_1.0.xlsx) Informationen zur Verfügung.

Das BMF hat darüber hinaus mit Anfang März 2026 den betroffenen Unternehmen eine Testumgebung für die Übermittlung des GIR zur Verfügung gestellt. Seit Mai 2026 ist eine Produktivübermittlung des GIR möglich.

Da die richtige Befüllung und technische Übermittlung des GIR durchaus komplex ist und in der Anfangsphase Zweifelsfragen auftreten werden, wurde vom BMF ein eigener Postkorb (post.gir@bmf.gv.at) für Fragen iZm der Übermittlung des GIR eingerichtet.

Eine Einreichung des GIR muss jedoch vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben zwingend in der dafür vorgesehenen elektronischen Form als XML entsprechend der Standardvorlage erfolgen. Diese Vorgangsweise ist für eine effiziente Überprüfung der Daten durch das Finanzamt für Großbetriebe von entscheidender Bedeutung. Außerdem kann der Informationsaustausch zwischen den Finanzverwaltungen ausschließlich auf Basis der dafür vorgesehenen standardisierten elektronischen Form erfolgen. Wird daher diese Form bei der Einreichung des Mindeststeuerberichts in Österreich nicht eingehalten, kann in weiterer Folge keine Übermittlung an ausländische Finanzverwaltungen erfolgen; die zentrale Einreichung des Mindeststeuerberichts in Österreich scheitert daher und kann uU in anderen umsetzenden Staaten nachteilige steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Auch bereits die Einreichung des ersten Mindeststeuerberichtes muss daher gemäß § 73 Abs. 1 MinBestG iVm § 1 MinBestG-DVO bis spätestens 30. Juni 2026 zwingend in der dafür vorgesehenen XML-Struktur erfolgen. Eine alternative Übermittlung der Mindeststeuerberichte als PDF ist daher grundsätzlich nicht ausreichend (zur Frage der Strafbarkeit siehe aber unten); in dieser Form kann der Mindeststeuerbericht weder für eine zweckmäßige Überprüfung herangezogen noch für den Austausch mit anderen Finanzverwaltungen (erstmalig Ende Dezember 2026) verwendet werden.

Eine generelle Aussetzung der Strafbestimmung des § 75 MinBestG im Jahr der erstmaligen Übermittlung des Mindeststeuerberichts ist mangels gesetzlicher Grundlage hierfür nicht zulässig. Ebenso wenig kommt eine allgemeine Straffreiheit bei Nichteinhaltung der inhaltlichen Anforderungen oder abweichenden qualitativen Angaben im Mindeststeuerbericht in Betracht.

Allerdings ist zu bemerken, dass die Nichtübermittlung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung des Mindeststeuerberichts nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein Finanzvergehen gemäß § 75 MinBestG darstellt. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Es genügt dazu auch, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Es handelt sich im Finanzstrafrecht um einen qualifizierten Fahrlässigkeitsgrad. Die grobe Fahrlässigkeit stellt einen objektiv besonders schweren Sorgfaltsverstoß dar, der auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Seit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde die Strafbarkeit bei wesentlichen Fahrlässigkeitsdelikten, generell auf grobe Fahrlässigkeit angehoben. Leichte Fahrlässigkeit ist in diesen Fällen – so wie auch hier bei §75 MinBestG – nicht mehr strafbar. Weist die berichtspflichtige Geschäftseinheit nach, dass angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der Berichtspflichten ergriffen wurden, kann in aller Regel nicht einmal vom Vorliegen grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Angemessene Maßnahmen liegen beispielsweise vor, wenn im Konzern entsprechende Compliance-Systeme etabliert wurden.  

Ist es daher einem einreichenden Unternehmen nicht möglich, den ersten Mindeststeuerbericht fristgerecht zum 30. Juni 2026 in der dafür vorgesehenen elektronischen Form zu übermitteln, wird es vor diesem Hintergrund zu dokumentieren haben, dass es rechtzeitig entsprechende angemessene Maßnahmen ergriffen bzw. Prozesse implementiert hat, um den inhaltlichen und technischen Anforderungen für eine korrekte Erstellung und Übermittlung des Mindeststeuerberichts nachzukommen. Wurden daher die besteuerungsrelevanten Daten entsprechend inhaltlich korrekt aufbereitet, scheitert jedoch etwa die Übermittlung des Mindeststeuerberichts aus technischen Gründen (insbesondere dokumentiert durch eine Zurückweisung eines übermittelten GIR XML aufgrund von Fehlermeldungen), sollte in diesem Fall der Mindeststeuerbericht spätestens zum 30. Juni 2026 vorläufig in PDF Form übermittelt werden und die Übermittlung des GIR XML nach Behebung der technischen Fehler tunlichst zeitnah nachgeholt werden. In solchen Fällen wird nach Ansicht des BMF in aller Regel davon auszugehen sein, dass keine finanzstrafrechtliche Verantwortung besteht, weil ein Nachweis grober Fahrlässigkeit im ersten Jahr der Meldung schwerlich vorliegen wird.

Letzte Aktualisierung: 27. Mai 2026