Steuerliche Behandlung der Kaufkraftsicherungsprämie 2026 - Metallindustrie KV
Anfragenbeantwortung vom 25.06.2026
Im Rahmen der Kollektivvertragsverhandlungen 2025 für die Beschäftigten in der Metallindustrie (Arbeiter und Angestellte) wurde neben der prozentuellen Erhöhung der Ist- und Mindestlöhne auch die Bezahlung einer sogenannten Kaufkraftsicherungsprämie vereinbart. Arbeitnehmer, die am 31.10.2025 beschäftigt waren und dies am 30.11.2025 sowie am 30.6.2026 noch sind, erhalten jeweils eine Einmalprämie in Höhe von 500 Euro mit der Dezember-Abrechnung 2025 bzw. der Juli-Abrechnung 2026 zur Sicherung der persönlichen Kaufkraft. Für Lehrlinge sowie Teilzeitbeschäftigte gelten für die Einmalzahlung eigene Regelungen.
Nunmehr wird um Bestätigung ersucht, dass die mit der Juli-Abrechnung 2026 gewährte Kaufkraftsicherungsprämie des Fachverbands der Metalltechnischen Industrie eine steuerfreie Prämie im Sinne der Mitarbeiterprämie 2026 sein kann – auch wenn bereits 2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie ausbezahlt wurde.
Erhalten Arbeitnehmer in der Metallindustrie nach dem vorliegenden Gehaltsabschluss zum 1.11.2025 eine zweite Kaufkraftsicherungsprämie iHv 500 Euro, die mit der Juli-Abrechnung 2026 ausbezahlt wird, kann diese Einmalprämie bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen in § 124b Z 478 lit. f EStG 1988 steuerfrei behandelt werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass es sich dabei um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als Vorfrage ist daher stets zu prüfen, ob es im Unternehmen Prämienzahlungen gegeben hat, die nun wegen der Kaufkraftsicherungsprämie reduziert werden, was für die Klassifizierung als steuerfreie Mitarbeiterprämie schädlich wäre. Dabei ist auf das Prämienmodell im Ganzen zu achten und nicht auf die Auszahlung an individuelle Mitarbeiter. In den Kalenderjahren 2020 und 2021 gewährte Corona-Prämien (§ 124b Z 350 EStG 1988), 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien (§ 124b Z 408 EStG 1988) und/oder eine 2024 und 2025 gewährte Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 447 und Z 478 EStG 1988) stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie 2026 nicht im Wege.
Wird die Kaufkraftsicherungsprämie – z.B. bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder Karenzierung – bereits im ersten Halbjahr 2026 ausbezahlt, kann sie nicht gemäß § 124b Z 478 lit. f EStG 1988 steuerfrei behandelt werden.