BMF Information zu den Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung in der Rs Nova Iberomoldes (C-837/24) auf die österreichische Grunderwerbsteuer

In einem kürzlich ergangenen Urteil, EuGH 4.6.2026, C-837/24 (Nova Iberomoldes), prüfte der EuGH die Vereinbarkeit der portugiesischen Grunderwerbsteuer (IMT) mit der Kapitalansammlungs-RL (RL 2008/7/EG des Rates vom 12.2.2008). Da das österreichische Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vergleichbare Regelungen enthält, möchte das Bundesministerium für Finanzen über die weitere Vorgangsweise informieren.

Kapitalansammlungs-RL (RL 2008/7/EG, KA-RL)

Die Erhebung von indirekten Steuern auf die Zuführung von Kapital an (näher definierte) Kapitalgesellschaften ist durch die Kapitalansammlungsrichtlinie (KA-RL) harmonisiert. Die KA-RL sieht ein generelles Verbot von indirekten Steuern u.a. für „Umstrukturierungen“ vor. Dies kann nach dem gegenständlichen Urteil auch eine „Grunderwerbsteuer“ betreffen (vgl. EuGH C-837/24, Nova Iberomoldes, Rn 32 ff).

Eine „Umstrukturierung“ (Art. 4 Abs. 1 KA-RL) liegt bei einer Einbringung des gesamten Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (lit. a) sowie beim Erwerb von Anteilen, die eine Mehrheit der Stimmrechte einer anderen Kapitalgesellschaft ausmachen (lit.b; Anteilstausch) vor. Voraussetzung ist, dass als Gegenleistung das Kapital der übernehmenden Gesellschaft repräsentierende Wertpapiere gewährt werden.

Die KA-RL sieht auch Ausnahmen u.a. für Gebühren, Mehrwertsteuern und „Besitzwechselsteuern“ vor. Diese Besitzwechselsteuern umfassen Erwerbsvorgänge, die mit dem Wechsel des zivilrechtlichen Eigentums einhergehen (z.B. Sacheinlage eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft) und sind nicht vom Verbot der Erhebung indirekter Steuern umfasst (Art. 6 Abs. 1 lit. b KA-RL). Ebenfalls ist der schlichte Kauf von Kapitalanteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft nicht von der KA-RL umfasst.

Rs Nova Iberomoldes (C-837/24)

Sachverhalt: Das Gesellschaftskapital der neu gegründeten portugiesischen Aktiengesellschaft Nova Iberomoldes wurde von der einzigen Gesellschafterin durch Sacheinlage aufgebracht. Im Gegenzug erhielt diese alle das Kapital von Nova Iberomoldes repräsentierenden Wertpapiere. Die Sacheinlage bestand u.a. aus einem 100%igen Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in Portugal gelegenem Grundvermögen. Der IMT (Art. 2 Abs. 2 lit. d IMT) unterliegt u.a. der Erwerb von mindestens 75% der Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften, was bei der gegenständlichen Einbringung als erfüllt beurteilt wurde.

Kernaussage EuGH: In dem Vorabentscheidungsverfahren urteilte der EuGH, dass die genannte Regelung des IMT-Gesetzbuches nicht mit der KA-RL vereinbar ist, da der zugrundeliegende Vorgang als Umstrukturierung (Art. 4 Abs. 1 lit. b KA-RL) zu beurteilen ist. Indirekte Steuern auf solche Umstrukturierungen sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 lit. e KA-RL).

Auswirkungen auf das österreichische GrEStG 1987

In Österreich gelten als Kapitalgesellschaften im Sinne des Art. 2 KA-RL jedenfalls die AG, die GmbH und die SE. Nach Rechtsansicht des BMF kann davon ausgegangen werden, dass folgende Vorgänge, durch die bei der den Kapitalanteil übernehmenden Kapitalgesellschaft ein Erwerbsvorgang - Gesellschafterwechsel (§ 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG) oder Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Z 2 GrEStG) - ausgelöst wird, als Umstrukturierungen (Art. 4 Abs. 1 KA-RL) einzustufen sind, sofern jeweils Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden:

  • schlichte Einlage eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft außerhalb des Umgründungssteuergesetzes;
  • (down-stream und side-stream) Einbringung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft;
  • (down-stream und side-stream) Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft;
  • (side-stream) Verschmelzung, bei der sich im Vermögen der übertragenden Gesellschaft ein Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft befindet;
  • entsprechende „diagonale“ Vorgänge (z.B. Einbringung/Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einem Konzern zwischen unterschiedlichen Beteiligungssträngen auf unterschiedlicher Ebene wie auf Tanten/Nichten-Gesellschaften).

Da im Regelfall bei Verwirklichung des Anteilsvereinigungstatbestands die Mehrheit der Stimmrechte übertragen bzw. erreicht werden wird, werden diese Fälle unter Art. 4 Abs. 1 lit. b KA-RL fallen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist zu prüfen, ob in diesen Fällen allenfalls Art. 4 Abs. 1 lit. a KA-RL zur Anwendung gelangt.

Es macht keinen Unterschied, ob neue Anteile gewährt werden oder ob die Abfindung mit bereits bestehenden Anteilen der bisherigen Gesellschafter erfolgt. Auch die Anwendung des Umgründungssteuergesetzes ist für die Anwendung der KA-RL ohne Belang.

Verfahrensrechtliche Auswirkungen

Aufgrund des Anwendungsvorrangs europäischen Rechts ist das Urteil des EuGH bzw. die KA-RL unmittelbar anzuwenden. Bei Vorliegen eines Vorganges, der wie oben dargestellt nach der Rechtsprechung des EuGH klar als „Umstrukturierung“ der KA-RL unterliegt, haben die Finanzämter davon auszugehen, dass keine Grunderwerbsteuerpflicht besteht. Sofern die oben genannten Vorgaben eindeutig erfüllt sind, kann eine Selbstberechnung oder Abgabenerklärung über den Vorgang unterbleiben.

Bei anderen Vorgängen und Gesellschaftsformen als den oben genannten erscheint die Rechtslage noch nicht ausreichend geklärt, sodass weiterhin GrESt abzuführen bzw. zu erheben ist.

In jenen Fällen, in denen vor Veröffentlichung des Urteils eine Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer erfolgte und die nach der Rechtsprechung des EuGH eindeutig als Umstrukturierung der KA-RL unterliegen, kann (innerhalb der gesetzlich normierten Fristen des § 201 BAO) ein Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO eingebracht werden. Sofern bereits eine Festsetzung erfolgt ist, kann – innerhalb offener Frist – gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben bzw. ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO eingebracht werden.

Letzte Aktualisierung: 29. Juli 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen