Selbstberechnung der NoVA und USt durch Parteienvertreter

Hier erhalten Sie nähere Informationen zur Selbstberechnung der NoVA und Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) durch dazu berechtigte Generalimporteure (Parteienvertreter).

Generalimporteure können auf Antrag durch das Finanzamt befugt werden, beim Eigenimport eines Kraftfahrzeuges im Auftrag des Abgabenschuldners die NoVA und die Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) selbst zu berechnen und abzuführen. Der Generalimporteur (Parteienvertreter) kann das Kraftfahrzeug in diesen Fällen direkt für die Zulassung freigeben (Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank).

Daneben besteht auch weiterhin unverändert die Möglichkeit der Anmeldung und Abfuhr der Abgaben beim Finanzamt durch die Eigenimporteurin/den Eigenimporteur selbst. 

Anträge auf die Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr der NoVA und Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) sind über FinanzOnline bei dem für den Generalimporteur zuständigen Finanzamt zu stellen. 

Die Anträge haben folgende Inhalte zu enthalten:

  • Name, Anschrift, Steuernummer des Generalimporteurs
  • Name, Emailadresse und Telefonnummer einer Ansprechperson beim Generalimporteur
  • Zustimmungserklärung zur Aufnahme in die Liste der Parteienvertreter

Anlässlich des Ermittlungsverfahrens zur Ausstellung von Ermächtigungsbescheiden gemäß § 11 Abs. 5 NoVAG 1991 wird unter anderem folgendes geprüft:

  • Ermächtigungsbescheid für die Ermächtigung zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a Abs. 8 KFG 1967
  • Vorliegen von geeignetem Personal
    • Strafregisterbescheinigungen des eingesetzten Personals
    • Vorliegen von geeignetem Schulungsunterlagen für das Personal
    • Kenntnisstand des betrauten Personals zum österreichischen Abgabenrecht
  • Qualitätssicherungssystem für die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben
  • Einhaltung der Vorschriften iZm Datenschutz und Datensicherheit

Rechtsvorgänge

Ein dazu ermächtigter Parteienvertreter kann grundsätzlich für alle in der Genehmigungsdatenbank eingetragenen Kraftfahrzeuge die Selbstberechnung der Abgaben und die Freischaltung für Eigenimporteur/innen durchführen.

In folgenden Sachverhalten kann die Selbstberechnung der Abgaben und Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank durch Parteienvertreter erfolgen:

Sachverhalt NoVA-Tatbestand NoVA-Bemessungsgrundlage (1)
EU-Importe (Erwerbsfälle)
Erwerb eines Neufahrzeuges bei einem Unternehmer/Nichtunternehmer in der EU durch einen Nichtunternehmer (Privatperson) (2) ig. Erwerb (§ 1 Z 2 NoVAG 1991)

Entgelt - nach Vergleich mit inländischer Fahrzeugbewertung (netto)

Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges bei einem Unternehmer/Nichtunternehmer in der EU durch einen Nichtunternehmer (Privatperson) Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) Anschaffungspreis (ggf. nach Abzug einer ausländischen Umsatzsteuer) - nach Vergleich mit inländischer Fahrzeugbewertung (netto)
(bei Erwerb von Privaten jegliche Unterschreitung beachtlich)
Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges bei einem Nichtunternehmer (Privatperson) in der EU durch einen Unternehmer Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) Anschaffungspreis - nach Vergleich mit inländischer Fahrzeugbewertung (netto)
(Jegliche Unterschreitung beachtlich)
Differenzbesteuerter Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges bei einem Unternehmer in der EU durch einen Unternehmer Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) Anschaffungspreis (nach Abzug der ausländischen Umsatzsteuer in Höhe des im MS anzuwendenden Tarifs) - nach Vergleich mit inländischer Fahrzeugbewertung (netto)
(bei Erwerb von Privaten jegliche Unterschreitung beachtlich)
EU-Importe (Verbringungsfälle)
Verbringung (bspw. Übersiedlung) eines Neu- oder Gebrauchtfahrzeuges durch einen Nichtunternehmer (Privatperson)  Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) Inländische Fahrzeugbewertung im Zeitpunkt der Selbstberechnung
Verbringung (bspw. Übersiedlung) eines Neu- oder Gebrauchtfahrzeuges durch einen Unternehmer Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) Inländische Fahrzeugbewertung im Zeitpunkt der Selbstberechnung
Drittlands-Importe
Erwerb aus Drittländern durch Unternehmer und Nichtunternehmer (Privatperson) (3) Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) Anschaffungspreis (ggf. nach Abzug einer ausländischen Umsatzsteuer) - nach Vergleich mit inländischer Fahrzeugbewertung (netto)
(Jegliche Unterschreitung beachtlich)
Verbringung aus Drittländern durch Unternehmer und Nichtunternehmer (Privatperson) (4) Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) Inländische Fahrzeugbewertung im Zeitpunkt der Selbstberechnung

(1) Vergleich zwingend notwendig aus Gründen der organisatorischen Duchführung des Verfahrens der Selbstberechnung. Erscheint das Entgelt bzw. der Anschaffungspreis ungewöhnlich niedrig, darf die Selbstberechnung der Abgaben durch den Parteienvertreter nur anhand des entsprechenden Wertes auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten erfolgen, soweit der Abgabenschuldner den geringeren Wert nicht durch ein Gutachten nachweist. Siehe § 9 NoVA Selbstberechnungsverordnung, BGBl II Nr. 157/2026.
(2) Erwerbsteuer zwingend beim Parteienvertreter
(3) Einfuhrumsatzsteuer und Zoll beim Zollamt
(4) Einfuhrumsatzsteuer und Zoll beim Zollamt, ggf. Übersiedlungsgut

In folgenden Sachverhalten darf derzeit die Selbstberechnung der Abgaben und Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank durch Parteienvertreter nicht erfolgen:

Sachverhalt NoVA-Tatbestand
EU-Importe (Erwerbsfälle)
Erwerb eines Neufahrzeuges bei einem Unternehmer/Nichtunternehmer in der EU durch einen Unternehmer ig. Erwerb (§ 1 Z 2 NoVAG 1991)
Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges bei einem Unternehmer in der EU durch einen Unternehmer (Ausnahme: Differenzbesteuerung) ig. Erwerb (§ 1 Z 2 NoVAG 1991)
Andere Fälle
Lieferungen durch einen Fahrzeughändler im Inland Lieferung (§ 1 Z 1 NoVAG 1991) 
Lieferung, Eigenverbrauch, Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 NoVAG 1991 befreiten Fahrzeugen § 1 Z 4 NoVAG 1991
Inanspruchnahme von Befreiungen gemäß § 3 NoVAG 1991  
Geltendmachung einer Verminderung gemäß § 12b NoVAG 1991  

Liste der Parteienvertreter

Die Liste der zur Selbstberechnung der Abgaben und zur Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank berechtigten Generalimporteure (Parteienvertreter) finden Sie hier:

Ermächtigte ErmaechtigterAdresse AnsprechpersonName AnsprechpersonEmail AnsprechpersonTelefon
derzeit noch keine Parteienvertreter erfasst
Letzte Aktualisierung: 1. Juli 2026