Antworten auf Fragen zur Registrierkassenpflicht während der Corona-Krise

Hier finden Sie Antworten zu aktuellen Fragen in Zusammenhang mit der Registrierkasse und den Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19

NEU: Fragen und Antworten zur Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5% und Auswirkungen auf Registrierkassen

Registrierkasse während Betriebsschließung abmelden?

Bei vorübergehenden Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen. Auch im wirtschaftlichen Regelbetrieb sind während sonstiger temporärer Schließzeiten, beispielsweise bei Saisonbetrieben, die Registrierkassen nicht abzumelden.

Registrierkassenpflichtig ab 1. April 2020?

Die Unternehmerinnen und Unternehmer, die ab 1. April 2020 registrierkassenpflichtig wären, können dieser Verpflichtung unter den gegebenen Umständen bis 1. Oktober 2020 nachkommen. Wenn also die Grenzbeträge für die Verwendung einer manipulationsgeschützten Registrierkasse im letzten Voranmeldungszeitraum 2019 oder danach bis Juni 2020 erstmalig überschritten wurden und bis dahin keine derartige Registrierkasse verwendet wird, kann eine spätere Anmeldung bis 1. Oktober 2020 erfolgen.

Hinweis

Grundsätzlich gilt: Wenn auf Grund der besonderen Umstände der COVID-19-Krise keine Registrierkasse genutzt wird oder die Registrierkasse über keine Sicherheitseinrichtung verfügt, liegt – selbst bei objektiver Pflichtverletzung – keine Finanzordnungswidrigkeit vor.