Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5% und Auswirkungen auf Registrierkassen

Für die Umsetzung des 5 %-igen Umsatzsteuersatzes in Zusammenhang mit Registrierkassen werden folgende Regelungen des BMF in Form von FAQ`s bekannt gegeben:

Zur Signatur- bzw. Siegelerstellung

Umsätze, welche nach den Übergangsbestimmungen gemäß § 28 UStG einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, welcher von den Steuersätzen gemäß § 10 UStG abweicht, können folgenden Betrag-Sätzen zugeordnet werden:

  • Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null,
  • Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders
  • Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1
  • Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG

Ja, diese Auffang-Regelung wird beibehalten werden. Beträge, die dem 5 %-igen Umsatzsteuersatz unterliegen können dem Betrag-Satz-Null zugewiesen werden.

Umsätze, welche nach den Übergangsbestimmungen gemäß § 28 UStG einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, welcher von den Steuersätzen gemäß § 10 UStG abweicht, können auch folgenden Betrag-Sätzen zugeordnet werden:

  • dem Feld Betrag-Satz-Besonders oder
  • dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1

Ja. Umsätze, welche nach den Übergangsbestimmungen gemäß § 28 UStG einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, welcher von den Steuersätzen gemäß § 10 UStG abweicht, können auch den bisherigen Feldern nach § 10 UStG zugewiesen werden.

Ja, die gewählte Alternative ist zu dokumentieren (beispielsweise durch Aufbewahrung einer diesbezüglichen Information des Kassenherstellers zur Registrierkasse bzw. zum Kassensystem).

Ja. Dann ist pro Registrierkasse zu dokumentieren, welche Alternative gewählt wurde.

Zur Belegausstellung iSd § 132a BAO und § 11 RKSV

Diese Umsätze sind unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen.

Ja. Der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % kann auch durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgen. Es kann diesbezüglich auch eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen werden.

Grundsätzlich gibt es keinen diesbezüglichen Mustertext in einem Gesetz oder einer Verordnung. Es müssen aber die gesetzlichen und verordnungstechnischen Erfordernisse erfüllt werden. Dies kann wie in den folgenden Beispielen dargestellt, normkonform umgesetzt werden:

Bsp. 1 Die Kassa unterstützt/verwendet Symbole oder Schlüsselzahlen für unterschiedliche Steuersätze. Für den 5 %-Steuersatz wird neu z.B. das Symbol „Z“ vergeben. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für „Z“ beispielsweise mit 10 % Umsatzsteuer.

Folgende Anmerkung genügt: „Z: Nettobetrag und MwSt auf Bon mit 10% ungültig; korrekt 5 %“

Bsp. 2 Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen nur für einen Artikel anwendbar. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diesen Artikel, beispielsweise Zeitungen, zu den bisher nach § 10 Umsatzsteuergesetz anwendbaren Steuersätzen.

Folgende Anmerkung genügt: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für Zeitungen mit 10 % MwSt ungültig; korrekt 5 %“

Bsp. 3 Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen für alle Artikel anwendbar, die bisher unter den ermäßigten Steuersatz von 10% fielen. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diese Artikel mit 10 % Umsatzsteuer.

Folgende Anmerkung genügt: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für Artikel mit 10 % MwSt ungültig; korrekt 5 %“

Bsp. 4 Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen für mehrere Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen anwendbar. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diese Artikel zu den bisher nach § 10 Umsatzsteuergesetz anwendbaren Steuersätzen.

Folgende Anmerkung genügt: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für den/die Artikel, der/die dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegt/unterliegen, ungültig; korrekt 5%“

Ja, durch die befristete Geltung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % ist es nicht erforderlich, die Registrierkasse bzw. das Kassensystem umprogrammieren zu lassen.

Die bisherigen Zuweisungen zu Betrag-Sätzen können beibehalten werden. Der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % bei Belegausstellung kann auch durch eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels - wie in den Beispielen dargestellt - erfolgen.

Zur Rechnungsausstellung iSd § 11 UStG

Für Rechnungen mit einem 400 Euro nicht übersteigenden Gesamtbetrag ist es gemäß § 11 Abs. 6 UStG ausreichend, wenn das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) angegeben werden. Zusätzlich ist der (korrekte) Steuersatz anzugeben. Sofern maschinell ein veralteter/falscher Steuersatz angedruckt wird, kann der Rechnungsaussteller/der leistende Unternehmer eine entsprechende Korrektur auf 5 % vornehmen.

Bei Kleinbetragsrechnungen nach § 11 Abs. 6 UStG sind somit (pro Steuersatz) Bruttobetrag und Steuersatz anzugeben. Dies erfüllt auch die Anforderungen nach § 132a Abs. 3 Z. 5 BAO und § 11 Abs. 1 Z. 3 RKSV.

Ist der Kunde Unternehmer, könnte es – wie bereits bisher auch – zudem empfehlenswert sein, auch das (Netto-)Entgelt und den Steuerbetrag anzuführen, um die Verwendung der Rechnung für den Kunden zu vereinfachen (siehe dazu nächste Frage).

Rechnungen iSv § 11 Abs. 1 UStG, die keine Kleinbetragsrechnungen sind, müssen u.a. die Erfordernisse von § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG erfüllen. Erforderlich sind hier insbesondere die Angabe des (Netto-)Entgelts der Leistung, des anzuwendenden Steuersatzes, sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags.

In diesen Fällen muss das (Netto-)Entgelt, der anzuwendende Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag korrigiert und ausgewiesen werden.

Für Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegen, können Nettobetrag und Steuerbetrag wie folgt direkt aus dem Bruttobetrag berechnet werden:
- Nettobetrag = Bruttobetrag / 1,05
- Steuerbetrag zu 5 % MwSt = Nettobetrag * 0,05 oder (= Bruttobetrag - Nettobetrag) oder (= Bruttobetrag / 1,05 * 0,05).

Diese Beträge müssen dann auf der Rechnung angeführt werden.

Bei Rechnungen, die keine Kleinbetragsrechnungen sind, stellt § 11 Abs. 1 UStG somit höhere Anforderungen als § 132a Abs. 3 Z. 5 BAO und § 11 Abs. 1 Z. 3 RKSV. Damit der Beleg iSd § 132a BAO und § 11 RKSV auch den Rechnungserfordernissen des UStG genügt, müssen auf der Rechnung nicht nur Bruttobetrag und Steuersatz, sondern zusätzlich noch (Netto-)Entgelt und Steuerbetrag ausgewiesen werden.

Zur Veröffentlichung der Änderungen

Die Veröffentlichung erfolgt unmittelbar nach Kundmachung der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt. Die Veränderungen im Erlass werden sich an diesen FAQs orientieren.