Internet Shopping und Versandhandel

Das Internet bietet den Konsumenten eine nie da gewesene Warenvielfalt und Vergleichsmöglichkeit. Der Online-Einkauf nimmt auch in Österreich zu und immer mehr Waren werden von den Konsumentinnen und Konsumenten direkt im Ausland über das Internet bestellt.

Zollabwicklung, gesetzliche Hintergründe & Tipps für ein problemloses Online-Shopping

Häufig fehlen bei im Internet bestellten Angeboten und Zusendungen Informationen darüber, wie hoch der anfallende Zoll, die Einfuhrumsatzsteuer und allenfalls auch die zu bezahlenden Verbrauchsteuern sind. Wie hoch sind beispielsweise die Zollgebühren und die Einfuhrumsatzsteuer für eine in Asien bestellte Kamera? Darf die Lederbrieftasche aus speziellem Reptilienleder in die EU importiert werden oder unterliegt sie dem Artenschutz (CITES)? Häufig unbekannt ist auch, dass für Medikamente ein generelles Einfuhrverbot nach Österreich besteht (siehe unten unter Bezug von Medikamenten im Fernabsatz).

Versandhandel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren

Zusätzlich zu den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes sind für den Versandhandel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren folgende Bestimmungen zu beachten:

Versandhandel betreibt, wer verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Alkohol-, des Bier-, des Mineralöl-, Tabak- oder des Schaumweinsteuergesetzes aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand an den Erwerber selbst durchführt oder durchführen lässt.

Als Privatperson gilt in diesem Fall jeder, der sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer deklariert, dessen innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des UStG der Umsatzsteuer unterliegen (keine Angabe der UID).

Wer verbrauchsteuerpflichtige Waren als Versandhändler in das Steuergebiet liefern will, hat dies für jede Lieferung vor der Versendung der Zollstelle Innsbruck anzuzeigen und Sicherheit zu leisten. Die Verbrauchsteuerschuld entsteht mit Auslieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Versandhändler. Wird das Verfahren des Versandhandels nicht eingehalten, wird auch der Empfänger zum Steuerschuldner.

Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann bei der Zollstelle Innsbruck auf Antrag die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilt werden. Für nähere Auskünfte zum Versandhandel wenden Sie sich bitte an die Zollstelle Innsbruck.

Achtung

Für Tabakwaren - gilt auch für Schnupftabak und Kautabak - besteht auf Grund des Tabakmonopolgesetzes ein generelles Handelsverbot. Auch das Tabaksteuergesetz verbietet den Versandhandel mit Tabakwaren (§ 30 TabStG). Das bedeutet, dass die Bestellung sowie der Bezug von Tabakwaren über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Teleshopping, E-Mail und dgl. verboten ist. Dies gilt sowohl bei einem Bezug aus Nicht-EU-Staaten als auch bei einem Bezug aus EU-Staaten.

Für im Ausland bestellte und ins Steuergebiet gelieferte Tabakwaren entsteht in Österreich die Steuerschuld, wobei die Erwerberin/der Erwerber neben dem Versandhändler zum Steuerschuldner wird.

Die verbotene Bestellung führt zu einem Finanzstrafverfahren.

Wann fallen Abgaben beim Online-Einkauf in Drittländern an?

Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, allenfalls auch Verbrauchsteuern auf Waren fallen für die Konsumentin/den Konsumenten als Endverbraucher dann an, wenn diese in Drittländern (das sind alle Nicht-EU-Länder) eingekauft und nach Österreich eingeführt werden. Innerhalb des EU-Raumes findet keine Verzollung statt, es wird jedoch die Umsatzsteuer national oder im Rahmen des Versandhandels der EU erhoben.

Die Freigrenzen bzw. Freimengen für Waren aus Drittländern, zB für Zigaretten, Alkohol etc. gelten nur für Reisende (Einfuhr im Gepäck des Reisenden) und in sehr eingeschränktem Maß für private Geschenksendungen. Sobald eine Ware bei einem Versandhändler bestellt wird, fallen die vollen Einfuhrabgaben an.

Waren, die zB in den USA, Asien oder Südafrika per Internet-Bestellung gekauft und importiert werden sind einfuhrumsatzsteuerpflichtig (bis 30. Juni 2021 bestand noch eine Umsatzsteuerbefreiung bei Sendungen mit einem Warenwert bis 22 Euro). Zoll muss zusätzlich ab einem Warenwert von 150 Euro entrichtet werden. Die Höhe der Zollabgaben richtet sich nach der Ware selbst, dem Wert und nach dem Ursprungsland der Ware.

Die Post meldet die Warensendung an und zahlt die Abgaben, die sie bei Zustellung inklusive eines Entgelts für diese Dienstleistung (keine Abgabe) einhebt.

Die Zollinhaltserklärung (Deklaration), jener Aufkleber am Paket, der über Art und Wert der Sendung informiert, muss mit dem tatsächlichen Inhalt und Warenwert der Postsendung übereinstimmen. Es ist riskant, ein Paket, das eine Stange Zigaretten beinhaltet, als "Geschenksendung" oder "Muster ohne Wert" zu deklarieren.

Bei einer Kontrolle muss mit finanzstrafrechtlichen Folgen und einer Beschlagnahme gerechnet werden.

Tipp

Sie können die Annahme von unbestellten Waren verweigern.

Achtung

Warenwert ist der Kaufpreis inklusive allfälliger ausländischer Steuern ohne Transport-, Versicherungs- oder ähnlicher Kosten. Anhand des Warenwerts wird die Abgabenbefreiung geprüft. Sobald dieser Warenwert überschritten ist, werden die zu zahlenden Abgaben auf Grundlage des Zollwertes erhoben. Zollwert bedeutet zB Kaufpreis inklusive Verpackungskosten, Porto, Versicherungs- und uä. Kosten.

Sendungen mit geringem Wert

Bis 30. Juni 2021 waren Sendungen bis zu einem Warenwert von 22 Euro abgabenfrei, dh. es ist keine Einfuhrumsatzsteuer angefallen. Diese Befreiung ist ab 1. Juli 2021 entfallen, sodass dann für jede importierte Sendung/Ware ab 1 Cent Warenwert Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen ist. Eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer gibt es auch für Sendungen bis 150 Euro, die über den Import-One-Stop Shop (IOSS) erklärt werden.

Bis zu einem Warenwert von 150 Euro muss kein Zoll bezahlt werden.

  • Nicht abgabenfrei sind: Tabak und Tabakwaren (die Bestellung von Tabak und Tabakwaren ist generell verboten), Parfums, Toilette-Wasser und alkoholische Erzeugnisse
  • Wichtig: Allfällige Einfuhrbeschränkungen oder Einfuhrverbote sind aber auch bei solchen Sendungen zu beachten!

Welche Abgaben fallen an?

Vor einer Warenbestellung in einem Drittland sollten folgende Überlegungen angestellt werden: Neben den Produktpreisen dürfen die Importnebenkosten nicht unterschätzt werden.

Importnebenkosten sind: 

  • Versandspesen
  • Zoll (ab einem Warenwert von 150 Euro)
  • Einfuhrumsatzsteuer
  • Sonderabgaben (Verbrauchsteuern)
  • Servicegebühren der Post oder des Transportunternehmens bzw. des Lieferdienstes (wie DHL, GLS, Hermes etc.) für die Zollanmeldung und das Auslegen der Abgaben beim Zoll.

Die Summe dieser Kosten kann ein vermeintlich günstiges Produkt überraschend verteuern. Üblicherweise wird die gewünschte Ware zum Nettopreis, also ohne ausländische Mehrwertsteuer, bestellt. Die Höhe der Versandspesen soll genau und klar ausgewiesen sein. Die in Österreich geltenden Zollsätze auf Waren und Sonderabgaben erfährt man über die Zentrale Auskunftsstelle. Abfragen sind über die EU-Zollsatzabfrage-TARIC-Datenbank per Internet effizient möglich.

Wie werden die Abgaben eingehoben?

Sofern die Sendung nicht aufgrund der Verwendung des IOSS (Import-One-Stop-Shop) von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, werden Zölle und Einfuhrumsatzsteuer üblicherweise direkt bei der Paketzustellung eingehoben. Vor der Zustellung wird die Empfängerin oder der Empfänger verständigt, wenn Angaben, Informationen oder Unterlagen für die Abgabe der Zollanmeldung durch die Post/den Lieferdienst fehlen (z.B. fehlende Rechnung oder falsch angegebene Werte) oder bei der Verzollung Unklarheiten auftreten. Die Empfängerin oder der Empfänger muss angeforderte Nachweise zur Bestellung erbringen. Ein Ausdruck des Vertrages (Bestellung), eventuell der Schriftverkehr per E-Mail mit dem Online-Shop und ein Nachweis (zB Kontoauszug) einer schon bezahlten Ware sollten für so einen Fall bereitgehalten werden. Durch die Zollabwicklung kann sich die mit dem Online-Shop vereinbarte Lieferzeit verzögern.

Bei Nutzung des IOSS verrechnet der Unternehmer der Kundin oder dem Kunden die Umsatzsteuer direkt. Der Unternehmer hat die Umsatzsteuer über den IOSS zu erklären und zu entrichten. Die Sendung ist diesfalls von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. 

Worauf ist bei der Rücksendung von Waren zu achten?

Primär sollte vor einer Rücksendung mit dem Dienstleister Kontakt aufgenommen werden, der den Transport und/oder auch den Import durchgeführt hat. Werden Sendungen im Wert von bis zu 150 Euro über den Import-One-Stop Shop (IOSS) abgewickelt, ist für eine gewünschte Rückerstattung der bezahlten Beträge ebenso wie für die Modalitäten der Rückabwicklung die jeweilige Plattform zu kontaktieren, bei der die Ware bestellt worden ist. Bei Nichtannahme einer Sendung, die durch die Post zugestellt wird, erfolgt die Rücksendung durch die Österreichische Post AG. Bei Sendungen über 150 Euro oder wenn die Einfuhrumsatzsteuer nicht im Rahmen des Import One Stop Shop direkt dem Kunden verrechnet wird, kann dann eine Rückerstattung der Einfuhrabgaben bei der Zollverwaltung beantragt werden, wenn die bestellten Waren schadhaft sind oder nicht der Bestellung entsprechen (zum Verfahren siehe den nachstehenden Absatz). Ansonsten ist bei der Rücksendung von bestellten und bereits importierten Waren zu beachten, dass die Eingangsabgaben, abgesehen vom erwähnten Fall der schadhaften oder nicht der Bestellung entsprechenden Waren, auf Grundlage des anwendbaren Unionszollrechts vom Zoll grundsätzlich nicht rückerstattet werden.

Ist die bestellte Ware schadhaft oder entspricht sie nicht der Bestellung, so kann gemäß Artikel 118 UZK beim Zollamt Österreich ein Antrag auf Erstattung gestellt werden. Mit den Verzollungsunterlagen und der Ware geht man zur örtlich zuständigen Zollstelle (jene Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Ausführerin/der Ausführer ansässig ist) und lässt die Ware besichtigen. Zusätzlich ist eine Bestätigung vom Diensteanbieter (Versandhändler) notwendig, dass die Ware nicht der Bestellung entsprochen hat. Ein Zollpapier für die Ausfuhr wird erstellt, die Ware kann anschließend zurückgesendet werden. Dann bleibt ein Jahr Zeit, um beim Zollamt Österreich einen Antrag auf Rückerstattung der Einfuhrabgaben zu stellen. Sollte bei der Paketzustellung sofort ersichtlich sein, dass die Ware beschädigt bzw. die Verpackung der Postsendung nicht in Ordnung ist, so verweigern Sie auf jeden Fall die Annahme!

Bezug von Medikamenten im Fernabsatz (Versandhandel

Für Arzneiwaren besteht auf Grund des Arzneiwareneinfuhrgesetzes ein Verbot des Bezuges im Fernabsatz. Diese Regelung bedeutet, dass insbesondere Privatpersonen die Bestellung von Arzneiwaren über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Teleshopping, E-Mail und dgl. verboten ist. Dies gilt sowohl bei einem Bezug aus Nicht-EU-Staaten als auch bei einem Bezug aus EU-Staaten.

Als Arzneiwaren gelten dabei nicht nur die in österreichischen Apotheken erhältlichen Arzneimittel, sondern insbesondere auch:

  • pflanzliche Arzneizubereitungen auf der Grundlage eines Wirkstoffs oder mehrerer Wirkstoffe, die aus einer Pflanze oder Teilen von Pflanzen zB durch Trocknen, Mahlen, Extraktion oder Reinigung hergestellt wurden 
  • homöopathische Arzneizubereitungen
  • Vitamin- oder Mineralstoffzubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen oder von Mineralstoffen, einschließlich Spurenelementen, die zur Behandlung oder Vorbeugung von spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptomen eingesetzt werden. Solche - oft als Nahrungsergänzungsmittel bezeichneten - Zubereitungen enthalten im Allgemeinen eine mindestens dreimal höhere Menge an Vitaminen oder Mineralstoffen als die normalerweise empfohlene Tagesdosis

Ausgenommen vom Verbot des Bezuges von Arzneiwaren im Fernabsatz sind 

  • in Österreich zugelassene
  • nicht rezeptpflichtige (also rezeptfreie) Arzneimittel, die
  • in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge (der persönliche Bedarf richtet sich nach den tatsächlichen Bedürfnissen, ist aber mit höchstens drei Handelspackungen pro Arzneimittel begrenzt)
  • aus einer Vertragspartei des EWR (EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen)
  • von einer dort zum Versand befugten Apotheke bezogen werden.

Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist, dass die Arzneimittel in der gleichen Aufmachung vorliegen, wie sie in österreichischen Apotheken abgegeben werden; also insbesondere in einer in deutscher Sprache beschrifteten Verpackung, auf der die österreichische Zulassungsnummer aufscheint und mit einer Gebrauchsinformation in deutscher Sprache (nur dann liegt eine in Österreich zugelassene Arzneispezialität vor).

Arzneiwaren, die entgegen diesem Verbot bestellt und dann nach Österreich geliefert werden, müssen auf Kosten der Bestellerin/des Bestellers an die Absenderin/den Absender zurück übermittelt oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten der Bestellerin/des Bestellers vernichtet werden.

Welche Verbote und Beschränkungen sind besonders zu beachten?

Für bestimmte Waren existieren Einfuhrbeschränkungen oder ein Einfuhrverbot wie zB für Gegenstände, die für Gewalt, Krieg oder Rassendiskriminierung werben, die für Mensch und Tier gesundheits- oder sicherheitsgefährdende Produkte, Drogen und Pornografie, artgeschützte Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse daraus.

Für Waren, die eine Registrierung oder Einfuhrgenehmigung benötigen und/oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen wie zB Waffen, sollten gesonderte Informationen zu Einfuhrbestimmungen und Einfuhrabwicklung eingeholt und eventuell kommerzielle Fachkräfte zu Rate gezogen werden.

Auskünfte erhalten Sie beim Zollamt und den zuständigen Ministerien. Fragen zum Artenschutz beantwortet auch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus; Auskunft über Waffen erteilt auch das Bundesministerium für Inneres.

Um Sie kompetent und umfassend zu informieren, bitten wir Sie, Ihre Anfragen möglichst konkret zu stellen. Die Zentrale Auskunftsstelle erteilt telefonisch und via E-Mail Auskünfte über Zollsätze, Einfuhrverbote und Verkehrsbeschränkungen.

Hinweis

Informationen zu Post- oder Kurierdienstsendungen, die sich laut einer Sendungsverfolgung „Beim Zoll befinden“, „Vom Zoll einbehalten wurden“ u.dgl., können von den Mitarbeitern der Zentralen Auskunftsstelle Zoll nicht beantwortet werden. Solche Sendungen befinden sich nämlich nicht beim Zoll, sondern im üblichen Verzollungsprozess bei der Post oder einer Kurierfirma. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an die Post oder die betreffende Kurierfirma.

Umsatzsteuerrechtliches Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 3 UStG 1994, Rz 146 ff UStR 2000)

Das umsatzsteuerrechtliche Gemeinschaftsgebiet ist weder mit dem Anwendungsbereich des EWG-Vertrages noch mit dem Zollgebiet der EU ident.

Zum Gemeinschaftsgebiet gehören:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Monaco), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren), Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich Balearen), Tschechische Republik, Ungarn,  Nordirland  und Zypern.

Das Drittlandsgebiet umfasst alle Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören. Auch die internationalen Gewässer zählen zum Drittlandsgebiet.

Zum Drittlandsgebiet gehören:

Andorra, Berg Athos, Büsingen, Campione d´Italia, Ceuta, Färöer Inseln, Guadeloupe, Guayana, Martinique, Reúnion, Gibraltar, Grönland, Helgoland, Kanalinseln (Jersey und Guernsey), Kanarische Inseln, Livigno, Luganer See, Melilla, San Marino, Vatikan und das Vereinigtes Königreich von Großbritannien (einschließlich Insel Man, ausgenommen Nordirland).

Nützliche Tipps für einen problemlosen Online Einkauf in Drittländern

  • Informieren Sie sich wie hoch die Zollsätze, eventuelle Sonderabgaben und die Einfuhrumsatzsteuer für Ihr gewünschtes Produkt ist. Liegen Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen vor?
  • Beachten Sie die Höhe der Versandkosten und Servicegebühren der Post/des Lieferdienstes für die Zollanmeldung und das Auslegen der Abgaben beim Zoll, da diese ein vermeintlich günstiges Angebot erheblich verteuern können!
  • Die Ware soll zum Nettopreis ausgewiesen sein und auch so bestellt werden, sonst zahlen Sie doppelte Steuer: die ausländische Mehrwertsteuer und die österreichische Einfuhrumsatzsteuer.
  • Bei unbestellter Ware oder, wenn bei der Postzustellung ersichtlich ist, dass die Ware beschädigt bzw. die Verpackung der Postsendung nicht in Ordnung ist, verweigern Sie die Annahme!
  • Achtung: Bei Rücksendung von bestellten und bereits importierten Waren aus Drittländern ist eine Rückerstattung der Einfuhrabgaben nicht automatisch und nicht generell vorgesehen, sondern hängt von den Modalitäten der Bestellung, und auch des Imports sowie den Gründen für die Rücksendung ab (siehe oben zu „Worauf ist bei der Rücksendung von Waren zu achten“)!