Vorteilskartenmodell Anfrage der KSW vom 14.4.2026

Es wird um Bestätigung gebeten, dass für Umsätze, welche bei Ausgabe von Vorteils- bzw. Freizeitkarten mit Gutschriften, deren Höhe sich erst nach Ausführung der Leistungen der Leistungspartner ergibt, die Umsatzsteuerschuld beim Leistungspartner erst für den Voranmeldungszeitraum der Gutschriftsabrechnung entsteht.

  1. Allgemeine Beschreibung des umsatzsteuerlichen Sachverhalts BMWKMS der umsatzsteuerlichen Problemstellung

a. Geschäftsmodell des Kartenanbieters

Ein Unternehmer (im Folgenden: Kartenanbieter) gibt gegenüber Endverbrauchern eine zeitlich befristete Vorteils- bzw. Freizeitkarte aus. Diese berechtigt zur Inanspruchnahme von Leistungen bei einer Vielzahl rechtlich selbständiger Unternehmer (im Folgenden: Leistungspartner), etwa im Bereich Freizeit, Kultur, Tourismus oder Mobilität.

Die über die Karte abrufbaren Leistungen sind in ihrer Art, ihrem Leistungsort und ihrem anzuwendenden Umsatzsteuersatz heterogen (z.B. 10 %, 13 %, 20 %).

Die Leistungserbringung erfolgt jeweils unmittelbar zwischen Leistungspartner und Endverbraucher im Zeitpunkt des Besuchs bzw. der Nutzung. Die Endverbraucher leisten kein (zusätzliches) Entgelt bei Inanspruchnahme der Leistung.

b. Vertrags- und Abrechnungsstruktur

Zwischen dem Kartenanbieter und den einzelnen Leistungspartnern bestehen Kooperationsvereinbarungen, die insbesondere die Teilnahme am Kartensystem, die technische Erfassung der Einlösungen sowie die Modalitäten der finanziellen Abgeltung regeln. Die Endverbraucher leisten kein Entgelt an den Leistungspartner. Stattdessen erfolgt eine (teilweise oder vollständige) Abgeltung der erbrachten Leistung durch den Kartenanbieter als Entgelt von dritter Seite.

c. Abgeltungsmechanismus und Entgeltbestimmung

Die Abgeltung der Leistungen erfolgt nicht einzelfallbezogen im Leistungszeitpunkt, sondern periodisch nachträglich im Wege einer Gutschriftsabrechnung des Kartenanbieters an die Leistungspartner. Die Abrechnungsintervalle können – je nach Ausgestaltung – unterschiedlich sein (z.B. monatlich, zweimonatlich, quartalsweise oder halbjährlich).

Die Höhe der jeweiligen Gutschriftsabrechnung ergibt sich aus einem vertraglich vereinbarten Verteilungsschlüssel, der insbesondere von der Gesamtzahl der Einlösungen im Abrechnungszeitraum und einem vorgegebenen, budgetären Gesamtrahmen abhängt. Zum Zeitpunkt der konkreten Leistungserbringung (Besuch durch den Endverbraucher) ist daher weder die Höhe des Entgelts noch ein der Einzelleistung unmittelbar zuordenbarer Betrag bestimmbar.

  1. Umsatzsteuerliche Behandlung

a. Auseinanderfallen von Zeitpunkt der Leistungserbringung und Zeitpunkt der Entgeltfestsetzung

Der umsatzsteuerlich zentrale Umstand liegt darin, dass zwar die Leistungserbringung durch den Leistungspartner zeitlich eindeutig feststeht, das dafür geschuldete Entgelt von dritter Seite jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt und abgerechnet wird. Die Leistungspartner können daher im Leistungszeitpunkt weder auf eine konkrete Bemessungsgrundlage noch auf einen bestimmten Steuerbetrag zugreifen.

b. Unterschiedliche Besteuerungsarten der Leistungspartner

Am beschriebenen Modell nehmen sowohl Soll-Versteuerer als auch Ist-Versteuerer teil. Die Leistungserbringung gegenüber den Endverbrauchern erfolgt jedoch unabhängig von der Besteuerungsart einheitlich im Zeitpunkt der Inanspruchnahme.

c. Umsatzsteuerliche Behandlung

In der Praxis wird von (nahezu) allen in Österreich tätigen Kartenanbietern vergleichbarer Vorteilskarten- und Freizeitkartensysteme die folgende Vorgangsweise angewandt. Sie hat sich insbesondere aufgrund der massenhaften Leistungsabwicklung, der Vielzahl heterogener Leistungspartner sowie der objektiv nachgelagerten Entgeltfestsetzung als praktikabel, administrierbar und rechtssicher erwiesen.

Der Kartenanbieter stellt den Leistungspartnern in den jeweils vereinbarten Zeitintervallen (z.B. monatlich, zweimonatlich, quartalsweise oder halbjährlich) eine Gutschriftsabrechnung (Akzeptanzabrechnung) aus, welche die im Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen zusammenfasst, das maßgebliche Entgelt auf Basis des vertraglich vereinbarten Verteilungsschlüssels festlegt und die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthält. Mit Zugang und Akzeptanz dieser Gutschrift steht das Entgelt der Höhe nach erstmals verbindlich fest.

Der Kartenanbieter ist zwar nicht Leistungsempfänger der vom Leistungspartner erbrachten Leistungen, sondern fungiert ausschließlich als Dritter, der das Entgelt für die an Endverbraucher erbrachte Leistung zur Verfügung stellt. Die Gutschriftsabrechnung dient somit ausschließlich der Abgeltung eines Entgelts von dritter Seite und nicht der Abrechnung einer an den Kartenanbieter erbrachten Leistung.

Da die Höhe des Entgelts im Zeitpunkt der Leistungserbringung an den Endverbraucher objektiv noch nicht bestimmbar ist und erst durch die periodische Gutschriftsabrechnung konkretisiert wird, wird aus Sicht der Praxis vertreten, dass die Umsatzsteuerschuld beim Leistungspartner erst für den Voranmeldungszeitraum der Gutschriftsabrechnung entsteht. Diese Betrachtungsweise trägt dem Umstand Rechnung, dass erst zu diesem Zeitpunkt eine bestimmbare Bemessungsgrundlage vorliegt und eine rechtssichere steuerliche Erfassung ohne Schätzungen oder nachträgliche Korrekturen möglich ist.

Die dargestellte Vorgehensweise betrifft eine Vielzahl von Betrieben in ganz Österreich, insbesondere im Freizeit-, Kultur- und Tourismusbereich, die als Leistungspartner an vergleichbaren Vorteilskartenmodellen teilnehmen. Durch diese in der Praxis gelebte Methode entgeht kein Umsatzsteueraufkommen, da der Kartenanbieter mangels Leistungsbezugs keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat und sämtliche Leistungsempfänger der Leistungspartner Endverbraucher sind, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist. Die Umsatzsteuer wird somit in voller Höhe erhoben, lediglich der Zeitpunkt der Steuerentstehung orientiert sich an der wirtschaftlichen Realität der nachgelagerten Entgeltfestsetzung.

Diese Lösung dient insbesondere der Vermeidung fiktiver oder geschätzter Bemessungsgrundlagen, der Reduktion von Berichtigungsbedarf nach § 16 UStG, der administrativen Entlastung einer Vielzahl von Leistungspartnern sowie der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für ein in Österreich flächendeckend eingesetztes Geschäftsmodell.

  1. Bitte um Bestätigung der beschriebenen umsatzsteuerlichen Behandlung

Wir bitten um Bestätigung, dass im Zusammenhang mit dem beschriebenen Sachverhalt für Umsätze, welche bei Ausgabe von Vorteils- bzw. Freizeitkarten mit Gutschriften, deren Höhe sich erst nach Ausführung der Leistungen der Leistungspartner ergibt, die Umsatzsteuerschuld beim Leistungspartner erst für den Voranmeldungszeitraum der Gutschriftsabrechnung entsteht. Die vergleichbare Aussage in Rz 2622 UStR könnte um diesen Sachverhalt erweitert werden.

Beantwortung:

Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 ist die Bemessungsgrundlage bei Lieferungen und sonstigen Leistungen das Entgelt. Ist im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes die Höhe des Entgelts nicht mit Sicherheit bestimmbar bzw. nicht exakt ermittelbar, ist die Bemessungsgrundlage für den Umsatz zu schätzen und nach Wegfall der Ungewissheit entsprechend zu korrigieren (vgl Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz 6, § 4 Tz 19; Pernegger in Melhardt/Tumpel (Hrsg.), UStG3, § 4 Rz 48). Diese Berichtigung stellt keine Änderung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG 1994 dar, sondern ist grundsätzlich rückwirkend zu berücksichtigen (vgl  Ruppe/Achatz, § 16 Tz 24). Unabhängig von der Frage der Ungewissheit der Höhe der Bemessungsgrundlage für Umsätze, entsteht die Steuerschuld (auch) für (diese) Umsätze gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 und ist abhängig davon, ob der Leistende der Soll- oder der Istbesteuerung unterliegt. In diesem Sinne sieht auch Rz 2623 der UStR vor, dass die Bemessungsgrundlage zunächst sachgerecht zu schätzen ist. Die Korrektur der Bemessungsgrundlage kann in dem Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem das Entgelt tatsächlich feststeht (siehe Salzburger Steuerdialog 2012 – Umsatzsteuer, 28.9.2012, GZ BMF-010219/0163 VI/4/2012, Frage 1). Hinsichtlich der dargestellten Gutschriftsabrechnung (Akzeptanzabrechnung) ist festzuhalten, dass diesfalls weder der Leistende (sog. Leistungspartner) noch der Leistungsempfänger, sondern der Karteninhaber abrechnet. Diese Praxis ist zulässig, da der zur Abrechnung über den Leistungsaustausch Verpflichtete sich im Abrechnungsverfahren dritter Personen bedienen kann (siehe Rz 505 der UStR). Die Rechnungslegung ist jedoch nicht maßgeblich für den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994).