Steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 ARG sowie dazu bezahlte Zuschläge bzw. Zulagen iZm § 68 Abs. 1 EStG 1988

Anfragenbeantwortung vom 16.07.2025

Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 ARG behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. Gemäß § 9 Abs. 5 ARG hat ein Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, außer dem Entgelt nach § 9 Abs.1 ARG Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (außer es wird Zeitausgleich vereinbart).

In einigen Kollektivverträgen wird für das Arbeiten an Feiertagen über das gesetzliche Ausmaß gemäß § 9 Abs. 2 ARG hinaus bezahlt.

Ist in den Kollektivverträgen verankert, dass für die an Feiertagen erbrachte
Arbeitsleistung für Normalstunden ein Entgelt in Höhe von § 9 Abs. 1 ARG gemäß § 9 Abs. 5 ARG sowie ein Zuschlag bzw. eine Zulage von X bezahlt wird, kann der Zuschlag bzw. diese Zulage von X gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei angesehen werden. Dies gilt sinngemäß, wenn ein erhöhter Zuschlag bzw. Zulage Y für das Arbeiten während der Nacht bezahlt wird.

Beispiel:
Entgelt gemäß § 9 Abs. 1 ARG in Höhe von § 9 Abs. 2 ARG: 10 Euro pro Stunde

Entgelt für Feiertagsarbeit: 10 Euro pro Stunde + Zuschlag 5 (=X) Euro pro Stunde für Normalarbeitszeit + 7 (=Y) Euro pro Stunden für Nacharbeit

Es können 5 Euro pro Stunde sowie 7 Euro pro Stunde als steuerfrei gemäß § 68 EStG 1988 qualifiziert werden.

Sofern diese Rechtsmeinung geteilt wird, gilt dies uE auch für Zuschläge, die auf Grundlage einer Einzelvereinbarung oder einer Betriebsvereinbarung an den Arbeitnehmer geleistet werden. Ist in Einzelarbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen verankert, dass für die an Feiertagen erbrachte Arbeitsleistung für Normalstunden ein Entgelt in Höhe von § 9 Abs.1 ARG gemäß § 9 Abs. 5 ARG sowie ein Zuschlag von X bezahlt wird, kann der Zuschlag von X gemäß § 68 Abs.EStG 1988 als steuerfrei angesehen werden. Dies gilt sinngemäß, wenn ein erhöhter Zuschlag Y für das Arbeiten während der Nacht bezahlt wird.

Wird der Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit in Geld abgegolten (im laufenden
Dienstverhältnis bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses), gilt dies sinngemäß.



Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind u.a. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei. Wird daher beispielsweise neben dem Feiertagsentgelt und Feiertagsarbeitsentgelt ein gesonderter Zuschlag für die Feiertagsarbeit bezahlt, ist dieser im Rahmen der Bestimmung des § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei.

Mitunter sind derartige Zuschläge auf ihre betragliche Angemessenheit zu überprüfen. Für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge besteht grundsätzlich keine Bindung an eine lohngestaltende Vorschrift.
Ein erhöhtes Feiertagsarbeitsentgelt stellt keinen Zuschlag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 dar.
Wird anstelle des Zuschlages für die Feiertagsarbeit ein Zeitausgleich vereinbart, jedoch mangels Konsumation bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Geld ausbezahlt, handelt es sich um keinen Feiertagszuschlag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988, sondern um eine Ersatzleistung für nicht konsumierten Zeitausgleich.