Detailfragen zur Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur für Zwecke der Umsatzsteuersenkung auf gewisse Nahrungsmittel Nicht erschöpfende Liste von KN-Einreihungen

 

Kategorie Produktgruppe KN-Positionswortlaut und Warenbeschreibung An-/Bemerkungen
Milch, Milcherzeugnisse 
und Eier 
Milch

0401 10 

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 1 GHT

0401 20 

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 1 bis 6 GHT

KN- Hinweis: 

  • Handelsbezeichnungen (z.B. Fastenmilch, Proteinmilch oder Alpenmilch) sind irrelevant. Maßgeblich ist hier der Milchfettgehalt in GHT;
  • Laktosefreie tierische Milch ist erfasst. 

 

Milch, Milcherzeugnisse 
und Eier 
Butter

0405 10

Butter (mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT)

KN- Hinweis: 

  • Handelsbezeichnungen sind irrelevant. Maßgeblich ist hier, dass es sich um Butter aus tierischer Milch handelt.
  • Erfasst sind natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen). 
  • Erfasst ist natürliche Butter aus Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch.
  • Die Zugabe von Kräutern/ Knoblauch/ Salz (z.B. Kräuterbutter) ist nicht schädlich, solange es sich um Butter gemäß der Anm. 3(a) zu Kapitel 04 handelt. Sobald andere Zusatzstoffe beigegeben werden (iS einer Rezeptur), ist es kein Produkt der KN-Unterposition 0405 10.
  • „Fastenbutter“ 50gr Fett und Joghurtbutter 68gr Fett sind nicht erfasst. 
Milch, Milcherzeugnisse 
und Eier 
Joghurt

0403 20

Joghurt, auch aromatisiert oder mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen,  Kakao, Schokolade, Gewürzen, Kaffee, Pflanzen, Getreide oder Backwaren (siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 4)

KN- Hinweis: 

  • Die Konsistenz wird im Wesentlichen vom Milchfettgehalt sowie von der Beigabe von Zusätzen (Pflanzenteile oder Getreide) bestimmt.
  • Trinkjoghurt: Ist als Joghurt in die KN-Unterposition 0403 20 (gemäß HS-Erläuterungen zu KN-Position 2202) einzureihen.
  • Kefir: Es handelt sich um ein fermentiertes Milchprodukt → nicht erfasst (KN-Unterposition 0403 90) 

Handelsbezeichnungen sind irrelevant.  
Wenn das Produkt der KN-Unterposition 0403 20 entspricht, fällt es in die Ust-Regelung. 
Im allgemeinen Praxisverständnis ist ein Joghurt-Dressing jedoch eine Sauce/Salatsauce auf Joghurtbasis, typischerweise mit Säuerungsmitteln (z.B. Essig/Zitronensaft), Salz, Gewürzen/Kräutern, oft auch Öl und ggf. Zucker, Emulgatoren oder Verdickungsmitteln → KN-Position 2103 (zubereite Würzsoßen). 
Das Müsli selbst ist eine Mischung aus Getreideerzeugnissen (meist Haferflocken und/oder andere Flocken/Grains), typischerweise ergänzt mit Trockenfrüchten, Nüssen/Samen → KN-Position 1904 (Zubereitungen aus Getreide).  
Wenn dem Joghurt gemäß KN-Unterposition 0403 20 das Müsli zugegeben wird und der wesentliche Charakter das Milcherzeugnis ist (Masse, Wert und Funktion: „Milchprodukt zum Essen“), dann ist es erfasst. 

Milch, Milcherzeugnisse 
und Eier 
Eier

0407 21 

andere Eier, frisch von Hühnern (Gallus domesticus), in der Schale (ausg. befruchtet zur Bebrütung) 

 
Gemüse (frisch und gekühlt) Kartoffeln

0701 9050 

Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. 
Januar bis 30. Juni 

0701 9090 

andere Kartoffeln, frisch oder gekühlt 

KN- Hinweis: 

  • Vorgegarte Kartoffeln (in Wasser oder Dampf gekocht) schließen eine Einreihung in diese  KN-Positionen aus, da dies „frisch“ (im Sinne von nicht zubereitet/gekocht) ausschließt.
  • Süßkartoffeln sind in die KN-Unterposition 0714 20 einzureihen. 
Gemüse (frisch und gekühlt) Tomaten (Paradeiser)

0702 00 

Tomaten, frisch oder gekühlt 

 
Gemüse (frisch und gekühlt) Speisezwiebel, Knoblauch und Lauch sowie anderes Lauchgemüse

0703 

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt 
Ausnahme: 0703 1011 
Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt, für Saatzwecke (Steckzwiebeln) 

 
Gemüse (frisch und gekühlt) Kohl,Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi und andere Kohlarten 

0704 

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl 
und ähnl. genießbare  
Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder 
gekühlt 

 
Gemüse (frisch und gekühlt) Salate

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten) frisch oder gekühlt 

0709 9910 

Salate, frisch oder gekühlt (ausg. der Art Lactuca sativa sowie Chicorée [Cichorium-Arten]) 

KN- Hinweis: 

Salate oder Gemüse für den Verzehr aufgemacht (gewaschen, zerkleinert aber nicht mariniert, nicht zubereitet oder haltbar gemacht), miteinander vermengt und verpackt werden in das Kapitel 07 eingereiht.  
Mischungen von Salaten der KN-Position 0705 und der KN-Unterposition 0709 9910 sowie Mischungen von Salaten und Gemüse des Kapitels 07 (frisch oder gekühlt) werden nach ihrem überwiegenden Bestandteil eingereiht (z.B. Blattsalat + Karotte + Paprika). In diesem Fall ist die AV 3(b) anzuwenden → für die KN-Einreihung entscheidet der wesentliche Charakter der Mischung. 
Wenn das Produkt als Salat/Gemüse (nur frisch oder gekühlt, nicht mariniert, nicht zubereitet) gedacht ist und der Salat/das Gemüse klar dominiert (Blattsalatmix + ein bisschen Ananaswürfel + ein kleines Nuss-Topping), dann ist es entsprechend der AV 3 (b) einzureihen. 

  • Fertigsalate mariniert oder mit weiteren Zutaten wie Käse, Wurst etc. sind nicht erfasst und in das Kapitel 16, 20 oder 21 einzureihen.
  • Beachte die Anm. 2 zu Kapitel 16. 
Gemüse (frisch und gekühlt) Karotten, Rüben und Knollensellerie

0706 

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,  
Knollensellerie, Rettiche und ähnl. genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt 

KN- Hinweis: 

  • Gemüsesäfte werden in die KN-Position 2009 eingereiht.  
  • Ingwer und Kurkuma sind in das Kapitel 09 einzureihen (Kaffee, Tee, Gewürze). Das Kapitel 09 ist nicht erfasst. 

- 0910 1100 Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert 

- 0910 3000 Kurkuma 

Gemüse (frisch und gekühlt) Gurken

0707 

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

 
Gemüse (frisch und gekühlt) Bohnen, Erbsen und andere 
Hülsenfrüchte 

0708 

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder 
gekühlt 

 
Gemüse (frisch und gekühlt) anderes Gemüse (z.B. Kürbis, 
Auberginen/Melanzani, Paprika oder Spargel)

0709 
Gemüse, frisch oder gekühlt (ausg. Kartoffeln, Tomaten, Gemüse der Allium-Arten, Kohlarten der Gattung Brassica, Salate der Art Lactuca sativa und Cichorium-Arten, Karotten, 
Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, 
Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnl. genießbare Wurzeln, Gurken und  Cornichons sowie Hülsenfrüchte)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0709 5100  

Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt =  Champignons, Riesenchampignons,  Cremechampignons 

0709 5200  

Pilze der Gattung Boletus, frisch oder gekühlt = 
Steinpilze 

0709 5300  

Pilze der Gattung Cantharellus, frisch oder 
gekühlt = Eierschwammerl/Pfifferlinge 

0709 5900

andere Pilze genießbar, frisch oder 
gekühlt 

KN- Hinweis: 

  • Rhabarber, und Okra sind in die KN-Unterposition 0709 9990 einzureihen.
  • Suppengemüse (eine zusammengesetzte Ware) umfasst in der Regel die Gemüsesorten Karotte, Lauch, Sellerie und Petersilie, die erfasst sind. Einreihung nach dem überwiegenden Gemüse (AV 3b) und ist erfasst.
  • Einreihung nach dem überwiegenden Gemüse (AV 3b) oder wenn das nicht möglich ist, nach letztgenannter KN-Position (AV 3c).
  • Frische Kräuter (z.B. Petersilie, Koriander, Schnittlauch, Liebstöckel, Majoran, Dill, Kresse, Kerbel etc.) werden in die KN-Position 0703 bzw. 0709 unter „anderes Gemüse“ eingereiht und sind damit erfasst (siehe Tabelle Gemüse/Kräuter/Gewürze).
  • Sobald es sich aber um Gewürze im handelsüblichen Sinn handelt (z.B. Thymian, Lorbeerblätter, Curry, Ingwer, Safran, Kurkuma, Pfeffer, Paprika) so sind diese in das Kapitel 09 einzureihen, welches nicht erfasst ist. 
  • Grillmais setzt eine Vorbehandlung (garen, kochen) voraus, sodass dieser Mais nicht mehr unter „frisch“ einzureihen ist. 
  • Nur frisch oder gekühlt. Es ist damit jede Zubereitung nicht erfasst. 
  • Essig-/Einlegegurken (im Glas mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht) sind in die KN-Position 2001 einzureihen und daher nicht erfasst. 

 

Ausnahme: 0709 5400 
Shiitake (Lentinus edodes), frisch oder gekühlt 
Ausnahme: 0709 5500 
Matsutake (Tricholoma matsutake, Tricholoma magnivelare, Tricholoma anatolicum, Tricholoma dulciolens, Tricholoma caligatum), frisch oder gekühlt 
Ausnahme: 0709 5600 
Trüffeln "Tuber spp.", frisch oder gekühlt 

 

 

Unter KN-Position 07090 5900 einzureihen sind z.B. Kräuterseitlinge, „Pilz Mix“, „Stollenpilze“, Shi-Me-Ji, Buchenpilze, etc. 

Gemüse (frisch und gekühlt) Gemüse gefroren (z.B. Erbsen, Spinat)

0710 

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 

KN- Hinweis: 

  • Handelsbezeichnungen sind irrelevant. 
  • Rahmspinat ist eine Zubereitung (gekocht/blanchiert + gewürzt + Rahm/Milch/Fett/Mehl) und fällt damit in das Kapitel 20 und ist damit nicht erfasst. 
  • Spinat gefroren (für die Haltbarmachung in Wasser oder Dampf gekocht sowie blanchiert) fällt in die KN-Position 0710 und ist damit erfasst. 
  • Gefrorene Kräuter (z.B. Schnittlauch, Petersilie, Dill, Fenchel etc. sowie Mischungen daraus) sind unter die KN-Position 0710 einzureihen und daher erfasst. Jedes frische Gemüse, das in den KN-Positionen 0701 bis 0709 (exkl. der ausgeschlossenen Unterpositionen) enthalten ist, wird gefroren in die KN-Position 0710 eingereiht. 
  • Gemüsemischungen (Gemüse der KN-Positionen 0701 bis 0709, exkl. der ausgeschlossenen Unterpositionen) sind ebenfalls erfasst.
  • Zusatzhinweis: Süßkartoffeln sind auch in gefrorenen Zustand in die KN-Position 0714 einzureihen und sind nicht erfasst.
  • Kartoffeln ungekocht oder gekocht (in Wasser/Dampf gekocht) und gefroren sind in der KN-Position 0710 erfasst. Das Zurechtmachen (z.B. Waschen, Schälen Schneiden als Vorbereitung für das Einfrieren) schadet nicht. Ebenso, wenn vor dem Gefrieren Salz oder Zucker zugesetzt worden ist (siehe Erl. zum HS zu KN-Position 0710).
  • Vorfrittierte Kartoffeln/Pommes Frites/Wedges etc.: Hierbei handelt es sich um Zubereitungen (in der Regel vorgaren, würzen, Beigabe von Zusatzstoffen, vorfrittieren in Öl), sodass diese unmittelbar nach dem Frittieren genussfertig sind. Diese Produkte werden in das Kapitel 20 eingereiht, und sind nicht erfasst. 
Obst Äpfel, Birnen, Quitten frisch

0808

Äpfel, Birnen, Quitten frisch

KN- Hinweis: 

  • Obstsalat ist eine Zubereitung und wird in das Kapitel 20 eingereiht und ist damit nicht erfasst.
  • Obstmischungen sind Mischungen aus verschiedenen frischen Obstsorten und sind gemäß AV 3 (b) einzureihen. 
  • Wenn es sich ausschließlich um Obstmischungen (ohne Zubereitung) aus frischem Obst der KN-Positionen 0808 und 0809 handelt, so sind diese grundsätzlich erfasst. Das Obst darf hierbei zurechtgemacht sein (gewaschen, geschält, geschnitten) aber sonst keine weiteren Zutaten zur Haltbarmachung oder geschmacklicher Verfeinerung (z.B. Zucker, Sirup, Saft, Ascorbinsäure) enthalten, da es sich sonst um eine Zubereitung handelt → Kapitel 20 (nicht erfasst). 
  • Die Verpackung des Obstes hat keinen Einfluss auf die Einreihung. 
  • Die genannten Obstsorten sind alle in den KN-Positionen 0808 und 0809 enthalten und daher (sofern die oben dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind, erfasst. Obstmischungen sind Mischungen aus verschiedenen frischen Obstsorten und sind gemäß AV 3 (b) einzureihen. 
  • Obstsalate/Obstmischungen mit weiteren Zutaten: Wenn es sich z.B. um andere Obstmischungen + Müsli + Joghurt handelt, dann liegt eine Zubereitung vor, die nicht erfasst ist (Einreihung nach AV 3 b).
  • Früchte in gemaischter Form sind in die KN-Position 0812 einzureihen und daher nicht erfasst. 
Obst Steinobst frisch (z.B. Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen/Zwetschken

0809 

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschl. 
Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch 

KN- Hinweis: 

  • Die Aufmachung hat keinen Einfluss auf die Einreihung. 
  • Bei „Obstsalaten“, siehe oben (nicht erfasst) → Obstsalat ist eine Zubereitung und wird in das Kapitel 20 eingereiht und ist damit nicht erfasst.
  • Obstmischungen mit anderen Früchten aus nicht erfassten KN-Positionen: Wenn Früchte gemäß KN-Einreihung den wesentlichen Anteil an den Obstmischungen haben, so sind diese auch erfasst → Hier ist AV 3(b) anzuwenden. Für die KN-Einreihung entscheidet der wesentliche Charakter der Mischung. 
Getreide, Müllereierzeugnisse und Backwaren Reis

1006

Reis

KN- Hinweis: 

  • Handelsbezeichnungen sowie die Verpackungsart der Ware (Schachtel, Sack, Kochbeutel etc.) sind irrelevant.
  • Reis, der einem Verfahren unterworfen worden ist, welches die Struktur des Korns beträchtlich verändert, gehört nicht zur KN-Position 1006 und ist daher nicht erfasst. Hierzu gehören vorgekochter Reis, bestehend aus bearbeiteten Reiskörnern, die vollständig oder teilweise gegart und sodann getrocknet wurden (KN-Position 1904).
  • Parboiled Reis wird durch die Behandlungsvorgänge nur geringfügig verändert und wird daher in die KN- Position 1006 eingereiht und ist daher erfasst (siehe Erl. zum HS zu KN-Position 1006).
  • Reis, welcher eine thermische Vorbehandlung erfahren hat, die zu einer Strukturänderung führt (ausgenommen parboiled Reis), ist daher von der KN-Position 1006 nicht erfasst.
  • Die Trocknung des Reises hat auf die KN-Einreihung keinen Einfluss.
  • Reis, welcher eine thermische Vorbehandlung erfährt, die zu einer Strukturänderung führt (ausgenommen parboiled Reis), ist daher von der KN-Position 1006 ausgeschlossen und daher nicht erfasst.
  • Reismischungen, welche die Kriterien für eine Einreihung in die KN-Position 1006 erfüllen, sind erfasst. Einreihung nach AV 3(b). 
  • „Schwarzer Reis“ ist nur eine Sorte/Varietät und hat keine Relevanz für die Einreihung. Entscheidend ist der Bearbeitungsgrad bzw. der Zustand – siehe die Ausführungen oben. 
  • „Risotto“ ist nach allgemeinem Verständnis ein Gericht und damit eine Zubereitung und daher nicht erfasst. Reis hingegen, der z.B. besonders geeignet ist, um ein Risotto herzustellen, kann unter dem oben genannten Bedingungen in die KN-Position 1006 eingereiht werden. 
Getreide, Müllereierzeugnisse und Backwaren Weizenmehl und Weizengrieß

1101 

Mehl von Weizen oder Mengkorn 

1103 11 

Grobgrieß und Feingrieß, von Weizen 

KN- Hinweis: 

  • Mehl von Spelz = Dinkelmehl und daher in die KN-Position 1101 einzureihen und ist daher erfasst.
  • Roggenmehl (KN-Unterposition 1102 90 70) in Reinform ist nicht erfasst, jedoch Mengkorn (eine Feld-Mischung aus Weizen und Roggenmehl) schon.
  • Ein glutenfreies Mehl (von Weizen und Mengkorn) ist in der KN-Position 1101 nicht erfasst (Stärke von Weizen KN-Unterposition 1108 1100).
  • Weizenvollkornmehl: Es handelt sich hierbei um Weizenmehl, das aus dem ganzen Korn hergestellt wird (Mehlkörper, Kleie und Keimling). Vollkornmehl ist eine Verarbeitungsvariante und hat keinen Einfluss auf die Einreihung von Mehl. Einreihung in die KN-Position 1101 und damit erfasst.
  • Produktnamen oder alltagsprachliche Produktbezeichnungen sind irrelevant.
  • Es wird entsprechend der Eigenschaft als Grieß (Mahlgrad) und der Kornart eingereiht und ist somit erfasst, wenn der Grieß von Weizen/Dinkel ist.
  • Maisgrieß ist nicht erfasst. 
  • Babynahrung in Gläschen (z.B. Nassgrieß sowie geringfügige Beigaben von Honig oder Zucker sind Zubereitungen (KN-Unterposition 1901 1000) und nicht erfasst. 
Getreide, Müllereierzeugnisse und Backwaren Nudeln (ohne Füllung)

1902 11 

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend 

1902 19 

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier enthaltend

KN- Hinweis: 

  • Produktnamen oder alltagsprachliche Produktbezeichnungen sind irrelevant.
  • Sofern die Produkte der KN-Unterposition 1902 11 und KN-Unterposition 1902 19 entsprechen, sind diese erfasst.
  • Teigwaren, die überwiegend aus Kartoffeln bestehen, wie z.B. Gnocchi oder Schupfnudeln, werden in die KN-Unterposition 1902 3090 eingereiht und sind damit nicht erfasst. 
  • Teigwaren aus Hülsenfrüchten oder Konjak-Mehl sind erfasst.
  • Glutenfreie Produkte sind ebenfalls erfasst. Siehe auch die Erl. zum HS zu KN-Position 1902, erster Absatz. 
  • Teigwaren (weder gekocht oder gefüllt) denen auch Bestandteile von Gemüse zugesetzt werden, sind in die KN-Unterposition 1902 11 oder KN-Unterposition 1902 19 einzureihen und damit erfasst. 
  • Teigwaren aus Kartoffeln (Vorkochen ist Voraussetzung), sind in die KN Unterposition1902 3090 einzureihen und sind damit nicht erfasst. Die Zugabe anderer Bestandteile wie z.B. Gemüse ist daher nicht weiter relevant. 
  • Backerbsen sind (auch bereits dem Namen entsprechend) Backwaren und in die KN-Position 1905 einzureihen und daher nicht erfasst. 
  • Instantnudeln werden in die KN-Unterposition 1902 3010 eingereiht.
  • gefüllte Teigwaren (KN-Unterposition 1902 20) und andere Teigwaren (KN-Unterposition 1902 3090) sind damit nicht erfasst.
Getreide, Müllereierzeugnisse und Backwaren Brot und Gebäck (Semmel, Mohnflesserl, Salzstangerl usw.)

1905 9030 

Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder 
Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils <= 5 GHT 

KN- Hinweis: 

  • Verpackung ist irrelevant.
  • Beinhaltet auch glutenfreies Brot.
  • Semmel bestreut mit Sesam/Kürbiskernen/Mohn oder Sonnenblumenkernen sind erfasst. 
  • Toastbrot und Sandwich, wenn es dem Unterpositionswortlaut entspricht, ist erfasst. 
  • Laugenstangen, Sonnenweckerl (Gebäck mit Saaten), Kornspitz und Kornspitzbrot werden in diese KN-Unterposition eingereiht und sind umfasst. 
  • Abgepackte Semmeln werden ebenso hier eingereiht und sind erfasst. 
  • Panko, Panierbrösel sind in dieser Unterposition erfasst.
  • Cracker, Gebäckstangen, Taralli, Ziegler Käsetaler, Brotchips, Gemüsechips sowie andere Backwaren aus dem Knabber-Bereich: diese werden von dieser KN-Unterposition nicht erfasst. Es sind Waren der KN-Unterpositionen 1905 9045 bis 1905 9055
  • Tortilla Wraps sind von dieser KN-Unterposition nicht erfasst. 
  • Topfengolatsche ist von dieser KN-Unterposition nicht erfasst. 
Salz Speisesalz

 2501 0091 

Speisesalz

KN- Hinweis: 

  • Ausschließlich Salz 
  • Kräutersalze oder Salz mit Zusatz z.B. Trüffelsalz: KN-Position 0910 und damit nicht erfasst.
  • Würzmischung: KN-Position 2103 und damit nicht erfasst. 
  • Gewürzmischungen: Kapitel 09 oder in die KN-Position 2103 und damit nicht erfasst. 
Allgemein   Allgemein

Babygläschen generell: 1901 1000 

ausschließlich auf Basis des Wortlautes der KN-Position 1901 und damit nicht erfasst

 

Zentrale Einreihungsregeln der Kombinierten Nomenklatur (vereinfacht wiedergegeben): 

Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren: 

AV 3 (a) 
Wenn für dieselbe Ware zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen, dann ist grundsätzlich jene Position zu verwenden, die die Ware am genauesten beschreibt. 
Wenn jedoch mehrere Positionen jeweils nur einen Teil einer gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur einzelne Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung erfassen, dann werden diese Positionen als gleich genau angesehen, auch wenn eine davon scheinbar detaillierter beschrieben wird. 

AV 3 (b) 
Mischungen und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen oder für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der AV 3 (a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen den wesentlichen Charakter verleiht, sofern sich dieser Stoff oder Bestandteil bestimmen lässt. 

AV 3 (c) 
Wenn die Einreihung weder nach AV 3 (a) noch nach AV 3 (b) möglich ist, dann wird die Ware derjenigen Position zugewiesen, die unter den gleich in Betracht kommenden Positionen in der Kombinierten Nomenklatur zuletzt genannt ist.