Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel Anfrage von WKÖ und Handelsverband von Februar 2026
Seitens der WKÖ und des Handelsverbandes wurden dem BMF, iZm der geplanten Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes iHv 4,9% für ausgewählte Nahrungsmittel (siehe MRV 39/13 vom 28. Jänner 2026, GZ 2026-0.081.506 [BMF]), Fragen zur geplanten umsatzsteuerlichen Änderung gestellt. Im Folgenden finden sich Ausführungen zu den diesbezüglichen technischen Fragen aus umsatzsteuerlicher und zolltarifarischer Sicht sowie hinsichtlich der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), BGBl II Nr. 410/2015 idgF.
1. Umsatzsteuer (UStG 1994)
Ab 1. Juli 2026 soll (zeitlich unbefristet) ein ermäßigter Steuersatz iHv 4,9% für ausgewählte Nahrungsmittel zur Anwendung kommen. Dieser Steuersatz soll nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn das Nahrungsmittel ausschließlich unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt, die in Anlage 3 (diese soll neu eingeführt werden) genannt ist. Es sollen somit nur bestimmte Waren aus einer bestimmten (Unter-)Position der KN begünstigt sein. Maßgeblich ist somit primär die Einreihung von Gegenständen in die KN.
So ergibt sich aus der geplanten Formulierung der gesetzlichen Bestimmung, dass nur z.B. Mehl aus Position 1101 00 und Unterposition 1103 11 der Kombinierten Nomenklatur vom ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% erfasst sein soll (siehe dazu im Detail auch „2. Detailfragen zur Kombinierten Nomenklatur“). Bei Pilzen bspw. soll der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% nur gelten, wenn diese unter die genannten KN-Positionen betreffend Gemüse fallen. So sind bspw. Trüffeln (Unterposition 0709 56 00 der KN) explizit vom Steuersatz iHv 4,9% ausgenommen.
Wird bspw. auf Joghurt (Unterposition 0403 20 der KN) verwiesen, soll jegliches Joghurt dieser Unterposition der Kombinierten Nomenklatur vom ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% erfasst sein und es ist innerhalb dieser Position/Unterposition nicht zu differenzieren.
Diese Regelungstechnik war auch bereits bisher im UStG 1994 vorgesehen (siehe z.B. Anlage 1 Z 2, „Fleisch […] (Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur)“ im Vergleich zu Anlage 1 Z 23, „Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402, 0403 und 0404, mit Zusätzen, ausgenommen Zusätze von […] und von Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren (aus Unterpositionen 2202 99 91, 2202 99 95 und 2202 99 99 der Kombinierten Nomenklatur)).
Sind Lebensmittel hingegen nicht in Anlage 3, jedoch in Anlage 1 genannt (zB Maniok, Pfeilwurz,etc. Position 0714 der KN), soll unverändert der ermäßigte Steuersatz iHv 10% zur Anwendung kommen.
Eine Differenzierung nach dem Herkunftsland, der Verwendung, den Kunden oÄ soll nicht vorgesehen sein.
Für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist primär die Einreihung der Gegenstände in der KN maßgeblich. Der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% soll nur dann gelten, wenn die Lieferung ausschließlich Nahrungsmittel betrifft, die in die jeweilige Position bzw. Unterposition der KN fallen, die in Anlage 3 genannt sind. Maßgebend für die Einreihung von Waren in der KN sind der Wortlaut der Positionen bzw. Unterpositionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten, nicht die Überschriften (vgl Umsatzsteuerrichtlinien 2000 [UStR] Rz 1166 ff.).
Der Steuersatz iHv 4,9% soll ausschließlich auf die unter die jeweilige Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 fallenden Nahrungsmittel anwendbar sein. Der ermäßigte Steuersatz soll, wie bereits bisher auch, für Nahrungsmittel gelten, die in Verpackungen, Behältnissen und Warenumschließungen etc. geliefert werden. Verpackungen etc. haben keinen Einfluss auf die zolltarifarische Einreihung und die umsatzsteuerliche Einordnung (vgl UStR Rz 1169)
Beispiel 1:
Lieferungen von Gebäck wie z.B. Semmeln, Mohnflesserln oder Salzstangerln ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten (vgl Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur).
Da die genannten Nahrungsmittel unter Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur fallen, kommt der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% gemäß § 10 Abs. 1a iVm Anlage 3 Z 11 für die Lieferung dieser Nahrungsmittel zur Anwendung.
Beispiel 2:
Die Lieferung von Milch (Unterposition 0401 10 der Kombinierten Nomenklatur sowie Unterposition 0401 20 der Kombinierten Nomenklatur) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz iHv 4,9%, unabhängig davon, ob die Warenumschließung ein Ein- oder Mehrweggebinde ist.
Ebenso ist die Lieferung von frischem oder gekühltem Gemüse (Unterpositionen 0701 9050, 0701 9090 und 0702 00 sowie Positionen 0703 bis 0709 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0703 1011, 0709 5400, 0709 5500 und 0709 5600 der Kombinierten Nomenklatur), unabhängig von der Verpackung (z.B. Lieferung von frischen Gurken mit oder ohne Plastikumhüllung) vom ermäßigten Steuersatz erfasst.
Hingegen soll der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% nicht zur Anwendung kommen, wenn ein Nahrungsmittel der Anlage 3 zusammen mit einem Lebensmittel, das unter einen anderen Steuersatz fällt, geliefert bzw. eingeführt wird, selbst wenn das letztgenannte Lebensmittel nur unselbständige Nebenleistung wäre.
Beispiel 3:
Lieferungen von z.B. Wurstsemmeln oder Kakaogetränken sind keine Lieferung von Nahrungsmitteln, die in der jeweiligen Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 aufgezählt sind. Es liegt auch keine ausschließliche Lieferung eines begünstigten Nahrungsmittels (Semmel, Milch) vor. Die Lieferungen fallen nicht unter den ermäßigten Steuersatz iHv 4,9%. Für diese Lieferungen kommt unverändert der Steuersatz iHv 10% zur Anwendung.
Im Ergebnis sollen somit nur die Lieferungen der begünstigten Waren selbst (inklusive allfälliger Warenumschließungen) vom ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% erfasst sein. Unmaßgeblich ist daher auch, ob z.B. die Wurstsemmel im Supermarkt an der Theke zusammengestellt wird. Dass die Einzelpreise für die einzelnen Bestandteile der Lieferung auf der Rechnung angeführt werden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine Aufteilung des Entgelts auf verschiedene Steuersätze kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
Werden hingegen unterschiedliche Varianten eines Produkts gemeinsam für den Verkauf präsentiert (z.B. Displays/Mischkartons), die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, sind diese Lieferungen den jeweiligen Steuersätzen zuzuordnen. Hier gilt die gleiche Vorgehensweise wie bisher bspw. betreffend Milch und Milcherzeugnisse (siehe § 10 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 iVm Anlage 1 Z 23). So ist in diesen Konstellationen bereits derzeit zwischen dem ermäßigten Steuersatz iHv 10% und dem Normalsteuersatz iHv 20% gemäß § 10 Abs. 1 UStG 1994 für Milch und Milcherzeugnisse mit den Zusätzen von Kaffee, Tee oder Mate zu unterscheiden. Auch hinsichtlich Geschenkkörben gilt unverändert die gleiche Differenzierung wie bisher (vgl UStR Rz 1170 und 1623).
Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Lieferung von Nahrungsmitteln der Anlage 3 (z.B. Lieferung von Äpfeln bei Buffets, Lieferung/Zustellung von Brot) oder um die Abgabe von Speisen im Rahmen einer sonstigen Leistung (z.B. Restaurantumsatz, Catering) handelt. So stellt Catering ein umfangreiches Dienstleistungspaket dar (vgl Abschnitt 28.2.1. Gastronomie UStR Rz 3542), das einem Restaurantumsatz gleichzusetzen ist. Hinsichtlich der Abgabe von Brot und Gebäck iRv Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Catering) liegt analog zu UStR Rz 1173b eine unselbstständige Nebenleistung zur Abgabe von Speisen vor.
Der ermäßigte Steuersatz iHv 4,9% soll für sonstige Leistungen keine Anwendung finden.
- Wie ist hinsichtlich des Mehrwegpfands aufgrund der geplanten Einführung des ermäßigten Steuersatzes iHv 4,9% vorzugehen?
Aufgrund der geplanten Einführung des ermäßigten Steuersatzes iHv 4,9% ergeben sich keine grundsätzlich systematischen umsatzsteuerlichen Änderungen. So ist in gewissen Konstellationen derzeit schon zwischen dem ermäßigten Steuersatz iHv 10% gemäß § 10 Abs. 2 UStG 1994 für Milch und dem Normalsteuersatz iHv 20% gemäß § 10 Abs. 1 UStG 1994 für Milch und Milcherzeugnisse mit den Zusätzen von Kaffee, Tee oder Mate zu unterscheiden (vgl auch UStR Rz 1170).
Der ermäßigte Steuersatz soll, wie bereits bisher, auch für Verpackungen, Behältnisse und Warenumschließungen etc. gelten. Der Käufer erhält die Ware nur dann, wenn er außer dem Kaufpreis auch das Pfandgeld für die Warenumschließung (z.B. Flaschen- oder Kistenpfand, „Kaution“ für Gasflaschen und Gastanks) entrichtet. Das vom Abnehmer aufgewendete Pfandgeld für die Warenumschließung ist Teil des Entgelts für die Warenlieferung. Die Rückerstattung des Pfandgelds stellt regelmäßig eine Entgeltsminderung dar. Da die Beurteilung, ob nach diesen Grundsätzen die Leergutrücknahme bzw. die Rückgewährung des Pfandgeldes zu einer Entgeltsminderung führt, nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, ist aus Vereinfachungsgründen ein Überhang an zurückgegebenem Leergut von bis zu 20% der im selben Jahr veräußerten Leergutmenge zu tolerieren (vgl. UStR Rz 2393).
- Wie ist mit Anzahlungen für Gegenstände vor dem 1. Juli 2026 umzugehen, die Waren des Anhangs 3 betreffen, die nach dem 30. Juni 2026 geliefert werden?
Ändert sich der Steuersatz, regelt grundsätzlich § 28 UStG 1994, ab welchem Zeitpunkt der neue Steuersatz zur Anwendung gelangt. Dabei wird grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt bzw. Zeitpunkt der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs abgestellt. Werden Anzahlungen geleistet, sind diese zunächst nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich bis zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Davon abweichend kann der Unternehmer aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. (siehe im Detail UStR Rz 1476).
Beispiel:
Lebensmitteleinzelhändler A bestellt am 30. Juni 2026 50 kg Tomaten bei Großhändler B und leistet am selben Tag eine Anzahlung. Die Tomaten werden am 1. Juli 2026 geliefert.
Lösung:
Großhändler B hat die Anzahlung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Er kann jedoch die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Diesfalls ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung erforderlich.
- Wie ist mit Retouren nach dem 30. Juni 2026 für Gegenstände, die vor dem 1. Juli 2026 geliefert werden, umzugehen?
Hier ist umsatzsteuerlich unverändert zwischen der Rückgängigmachung einer Lieferung und der Rücklieferung mit den entsprechenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu differenzieren (siehe UStR Rz 2387b). Retouren iS einer Rückgängigmachung von Lieferungen führen gemäß § 16 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 zu einer entsprechenden Minderung der Bemessungsgrundlage (siehe auch § 16 Abs. 1 UStG 1994).
Beispiel:
Unternehmer A liefert am 30. Juni 2026 ein Sackerl Karotten an den Kunden B. Kunde B retourniert das Sackerl Karotten am 1. Juli 2026 an Unternehmer A.
Lösung:
Hier liegt eine Rückgängigmachung der Lieferung vor und Unternehmer A berichtigt die Umsatzsteuer iHv 10% auf das gesamte Entgelt, das am 30. Juni 2026 verrechnet wurde.
- Wie ist mit Entgeltsminderungen nach dem 30. Juni 2026 für Gegenstände, die vor dem 1. Juli 2026 geliefert werden, umzugehen?
Siehe vorherige Frage. Hier ist unverändert Grundlage für die Berichtigung des Entgelts jeweils der Minderungs-(Erhöhungs-)Betrag und der Steuersatz, dem der betreffende Umsatz unterzogen wurde (siehe UStR Rz 2385). Zum Zeitpunkt der Anwendung des Steuersatzes siehe UStR Rz 1476.
- Hat die geplante gesetzliche Änderung Auswirkungen auf die Tagesgelder?
§ 13 UStG 1994 soll nicht geändert werden. Die abziehbare Vorsteuer ist unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs. 2 UStG 1994 herauszurechnen (siehe UStR Rz 2201).
- In welcher Kennzahl in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. –jahreserklärung sollen die Lieferungen bzw. innergemeinschaftlichen Erwerbe der unter den ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% fallenden Nahrungsmittel eingetragen werden?
Lieferungen sind in den KZ 000 und 124, innergemeinschaftliche Erwerbe in den KZ 070 und 125 zu erfassen.
2. Detailfragen zur Kombinierten Nomenklatur
Die Regelungstechnik im UStG 1994 für die Anwendung ermäßigter Steuersätze bei der Lieferung/Einfuhr von Gegenständen durch Verweis auf die KN ist jahrzehntelange Praxis (siehe z.B. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994) und dient insbesondere der Rechtssicherheit. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Änderung im UStG 1994 stellen sich im Detail jedoch Einzelfragen hinsichtlich der Einreihung von gewissen Gegenständen in Positionen/Unterpositionen der KN bzw. ob diese Gegenstände bzw. Waren vom ermäßigten Steuersatz iHv 4,9% erfasst sein sollen.
a) Detailfragen zur Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur
Nicht erschöpfende Liste von KN-Einreihungen
b) Abgrenzung von Gemüse, Kräutern, Gewürzen aufgrund von speziellen Bestimmungen in der
Kombinierten Nomenklatur und in den Erläuterungen
Nicht erschöpfende Liste von KN-Einreihungen (Gemüse/Kräuter/Gewürze)
3. Detailfragen zur Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV)
Aufgrund der geplanten Einführung des ermäßigten Steuersatzes iHv 4,9% sind auch Anpassungen der Registrierkassen iSd RKSV erforderlich.
- Welche Änderungen sind bezüglich der Registrierkassen (insbesondere RKSV) vorgesehen (technische, Dokumentation, Signiereinheit)? Bis wann ist mit einer Veröffentlichung zu rechnen? Müssen Unternehmer, die Waren, die dem Steuersatz iHv 4,9% nicht unterliegen werden, ebenfalls anpassen?
In der RKSV selbst ändert sich nichts. In der Detailspezifikation zur RKSV soll die technische Festlegung erfolgen, dass der neue USt-Satz von 4,9% in der Registrierkasse als „Betrag-Satz-Besonders“ zu erfassen ist. Aufgrund der vorgesehenen technischen Umsetzung in der Registrierkasse sind nur die Unternehmer/-innen von der Umstellung betroffen, die auch solche Umsätze tätigen. Die Veröffentlichung der angedachten Novelle der RKSV wird Anfang März 2026 erfolgen. Zu allgemeinen Testzwecken kann das bestehende Prüftool verwendet werden (https://github.com/BMF-RKSV-Technik/at-registrierkassen-mustercode/releases/tag/V1.1.1).
- Wird es spezifische Anforderungen für den Kassenbeleg geben?
Es gelten die Anforderungen des § 11 RKSV. Dieser normiert u.a. in seinem Abs. 1 Z 3, dass auf dem Beleg neben den Belegdaten des § 132a Abs. 3 BAO der Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen auszuweisen ist. Die Steuersätze richten sich nach § 10 UStG 1994, daher ist ab 1. Juli 2026 (vorbehaltlich eines Gesetzesbeschlusses) auch der 4,9 % Steuersatz am Beleg auszuweisen.
- Wie ist für Betriebe vorzugehen, die bereits 19 % USt [siehe § 10 Abs. 4 UStG 1994] abführen?
Unternehmer/-innen, die sowohl Umsätze mit 19 % als auch mit 4,9 % tätigen, sollen diese Umsätze in derselben Spalte („Betrag-Satz-Besonders“) erfassen. Die Umsätze sollen mit dem jeweils angewandten Steuersatz (19 % oder 4,9 %) in der Registrierkasse erfasst werden. Für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Registrierkasse werden das RK-Protokoll „DEP 7“ (gemäß § 7 RKSV) und das Protokoll „DEP 131“ (gemäß § 131 BAO), also die gesamten elektronischen Aufzeichnungen, herangezogen.
Die Programmierung der Kassen muss also dahingehend erfolgen, dass Belege, die einen Satz von 4,9 % enthalten, den Bruttobetrag, der den Satz von 4,9% betrifft, in die Spalte der 19 %igen Umsatzsteuer schreibt.
Die Basis für die USt-Abfuhr wird nicht aufgrund des RKSV-Protokolls ermittelt, sondern anhand der Tages-, Wochen-, oder Monatsabschlüsse aus den POS-Systemen (Basis § 131 BAO).