Sozialtarif Anfrage von Österreichs Energie vom 20.3.2026
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ergeben sich hinsichtlich des Sozialtarifs die folgenden Fragestellungen:
- Wie bestimmt sich das umsatzsteuerliche Entgelt für die Stromlieferungen an die begünstigten Haushalte?
- Ist für die Versteuerung der Stromlieferungen der nach ElWG vorgegebene Peis heranzuziehen oder ist der umsatzsteuerliche Normalwert, dh allenfalls ein höherer Wert (Wert, den ein anderer und nicht begünstigter Kunde zahlen würde) zu berücksichtigen?
- Wie sind die Leistungen der Abwicklungsstelle und der Mechanismus der Kostenverteilung zwischen den Stromlieferanten aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beurteilen?
Entgelt für die Stromlieferungen
Gemäß § 4 Abs. 9 UStG, der auf Art. 72 iVm Art. 80 der MwSt-RL 2006/112/EG zurückgeht, ist der Normalwert als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen anzusetzen, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven (familiäre oder freundschaftliche Nahebeziehungen, Gesellschafterstellung oder gesellschaftliche Verflechtung, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, Arbeitgeber-, Arbeitnehmerverhältnis, usw.) vom Normalwert abweicht (vgl UStR Rz 682).
Der Normalwert ist jener Preis, den jeder fremde dritte Kunde für die Stromlieferung zu zahlen hätte. Dieser ist dann anzusetzen, wenn der Empfänger der Stromlieferung nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt unter dem Normalwert liegt.
Beim Sozialtarif ist der Preis für die gelieferte Strommenge und damit die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht aufgrund eines Naheverhältnisses des Stromlieferanten zum Kunden begründet und damit nicht außerbetrieblich motiviert. Der Preis für die Stromlieferungen an die begünstigten Haushalte wird vom Gesetzgeber bestimmt und ist von den Stromlieferanten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des ElWG zu verrechnen.
Bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des ElWG sind die zusätzlichen Pauschalbeträge (§ 36 Abs. 7 und 8 ElWG) als Preisminderung des Nettobetrags und damit als umsatzsteuerliche Entgeltminderung zu verstehen, nicht jedoch als Zuschuss des Stromlieferanten an den Kunden.
Der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (Entgelt) ist daher der im ElWG gesetzlich fixierte gestützte Preis für begünstigte Haushalte zu Grunde zu legen und nicht ein davon abweichender (höherer) Preis.
Umsatzsteuerliche Beurteilung der Abwicklungsstelle und der Kostenverteilung und -weiterverrechnung unter den Stromlieferanten
Aufgrund der Bestimmungen in § 38 Abs. 4 ElWG haben sich die Lieferanten an den durch den gestützten Preis entstehenden Kosten im Ausmaß ihres Anteils an der im letzten Kalenderjahr im Inland an Haushaltskundinnen und Haushaltskunden abgegebenen Gesamtstrommenge zu beteiligen.
Die Abwicklungsstelle erbringt aufgrund der ihr in § 40 ElWG zugewiesenen Aufgaben administrative Leistungen für die Stromlieferanten (Datenannahme, Verrechnung, Abrechnung, Auszahlung/Einhebung). Aufgrund dieser Tätigkeiten ist sie umsatzsteuerliche Unternehmerin und hat das ihr gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 ElWG zustehende Entgelt für ihre Leistungen entsprechend dem Verteilungsschlüssel des § 38 Abs. 4 ElWG umsatzsteuerpflichtig an die Stromlieferanten zu fakturieren. Die Höhe des Entgelts der einzelnen Stromlieferanten bestimmt sich auf Grundlage des Verteilungsschlüssels. Die Stromlieferanten können aufgrund der Rechnung der Abwicklungsstelle den Vorsteuerabzug geltend machen.
Nach den Vorgaben des ElWG haben die Lieferanten grundsätzlich ihre Kosten aus dem Sozialtarif selbst zu tragen. Diese Kosten sind allgemeine Unternehmenskosten, die ihnen aus ihrer Stellung als Stromlieferant erwachsen, auch wenn das einzelne Liefergeschäft mit dem Empfänger des Sozialtarifes aufgrund des vorgegebenen Strompreises nicht kostendeckend ist.
Nur diejenigen Kosten, die den vom Lieferanten nach § 38 Abs. 4 ElWG zu tragenden Anteil übersteigen, dürfen über die Abwicklungsstelle an andere Stromlieferanten weiterverrechnet werden. Die Abwicklungsstelle sammelt diese überschießenden Kosten („Differenzbeträge“) und verrechnet sie an jene Lieferanten, deren Kosten für die Belieferung von Sozialtarif-Empfängerinnen und -Empfängern unter ihrem Anteil nach § 38 Abs. 4 ElWG liegen.
Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (steuerbare Umsätze; § 1 Abs. 1 Z 1 UStG; Art. 2 Abs. 1 lit. a/b MwSt‑RL). Erforderlich sind ein Austauschverhältnis (Leistung – Gegenleistung) sowie ein unmittelbarer Zusammenhang (Kausalität) zwischen Leistung und Gegenleistung.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist immer dann von einem Leistungsaustausch auszugehen, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen dem die Leistung erbringenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger vorliegt und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (EuGH 29. 10. 2009, C-248/08, Kommission (Rechtsbeistände), Rn 43 ff; EuGH 8. 3. 1988, C-102/86, Apple and Pear Development Council, Rn 13 ff; EuGH 22. 11. 2001, C-184/00, Office des prodiuts wallons, Rn 12.) Die Übernahme der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe durch ein Unternehmen von einer Gemeinde aufgrund eines Vertrages stellt jeden falls eine Dienstleistung gegen Entgelt dar, die der Mehrwertsteuer unterliegt (EuGH 22.2.2018, C-182/17 Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft. gegen Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgat; vgl auch EuGH 29.10.2015, C-174/14, Saudaçor).
Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch des Stromlieferanten, der Sozialkunden unterproportional beliefert, findet mit der Abwicklungsstelle statt, deren Leistung in der anteiligen Übernahme der Erfüllung der Sozialtarifleistungen nach § 38 Abs. 4 ElWG besteht. Die Abwicklungsstelle er hält von den Stromlieferanten dafür ein Entgelt. Des Weiteren findet ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch der Abwicklungsstelle mit dem Stromlieferanten, der überproportional Sozialtarifempfänger beliefert, statt. Die Leistung des Stromlieferanten besteht in der Übernahme der Erfüllung der Sozialtarifleistungen nach § 38 Abs. 4 ElWG. Dafür leistet die Abwicklungsstelle ein Entgelt.
Die Übernahme der Erfüllung der Sozialtarifleistungen nach § 38 Abs. 4 ElWG stellt umsatzsteuerliche eine sonstige Leistung dar. Das umsatzsteuerliche Entgelt besteht in der Zahlung der Differenzbeträge nach § 40 Abs. 1 Z 4 ElWG. Das Rechtsverhältnis wird durch die noch abzuschließenden zivilrechtlichen Verträge der Abwicklungsstelle mit den Stromlieferanten begründet.
Beispiel 1: Ein Stromlieferant hat aus dem Sozialtarif (Differenz oberer-unterer Referenzwert; Pauschalbeträge, Pauschalentgelt für Abwicklung) Kosten von EUR 10 Mio p.a. und meldet die Kosten an die Abwicklungsstelle. Die Gesamtkosten betragen österreichweit EUR 60 Mio, der Anteil des Stromlieferanten an der Haushaltskundenstrommenge beträgt 10 Prozent. Der Stromlieferant muss damit EUR 6 Mio an eigenen Kosten für die Belieferung begünstigter Kunden selbst tragen. Er erbringt jedoch überproportional Sozialtarifleistungen und übernimmt damit die Erbringung dieser Leistungen für andere. Dafür erhält er ein Entgelt von EUR 4 Mio von der Abwicklungsstelle, über die er eine Rechnung auszustellen hat oder die Abwicklungs stelle ihm eine Gutschrift erteilt.
Beispiel 2: Ein Stromlieferant hat aus dem Sozialtarif (Differenz oberer-unterer Referenzwert; Pauschalbeträge, Pauschalentgelt für Abwicklung) Kosten von EUR 5 Mio p.a. und meldet die Kosten an die Abwicklungsstelle. Die Gesamtkosten österreichweit betragen EUR 60 Mio, der Anteil des Stromlieferanten an der Haushaltskundenstrommenge beträgt ebenfalls 10 Prozent. Der Stromlieferant hat seine Kosten von EUR 5 Mio für die Belieferung begünstigter Haushalte selbst zu tragen. Er erbringt unterproportional Sozialtarifleistungen, die andere für ihn übernehmen. Für diese Leistungen verrechnet ihm die Abwicklungsstelle einen Differenzbetrag von EUR 1 Mio (Rechnung iSd 11 UStG), die er aufgrund seines Anteils zu tragen hat, sodass dieser Stromlieferant insgesamt EUR 6 Mio an Kosten trägt, was wiederum dem ihm zugewiesenen Anteil an den Gesamtkosten entspricht.
Die Abwicklungsstelle übernimmt damit nicht nur eine Rolle als Administrator, sondern dient der Umsetzung einer vom ElWG gesetzlich verankerte Kostengemeinschaft. Sie bezieht in eigenen Namen von Stromlieferanten die Übernahme der Erfüllung der Sozialtarifleistungen nach § 38 Abs. 4 ElWG und reicht diese Leistung an andere Stromlieferanten weiter. Kostengemeinschaften, die im eigenen Namen Waren und Dienstleistungen beziehen und diese ihren Mitgliedern weiterreichen, sind umsatzsteuerliche Unternehmer (vgl UStR Rz 182). Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich, § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 ist nicht anwendbar (§ 6 Liebhabereiverordnung, BGBl Nr. 33/1993). Auch Kostengemeinschaften im Bereich freier Berufe (Regie-, Kanzlei-, Büro-, Ordinationsgemeinschaften), die lediglich dem rationellen Bezug von Vorleistungen dienen, treten nach außen auf und sind umsatzsteuerliche Unternehmer.
Die Abwicklungsstelle tritt gegenüber den Stromlieferanten nach außen auf und bezieht von den überproportional Sozialtarifleistungen erbringenden Stromlieferanten im eigenen Namen Leistungen. Diese Stromlieferanten verrechnen der Abwicklungsstelle ihre Differenzbeträge mit Umsatzsteuer (Rechnung iSd § 11 UStG, aus welcher der Abwicklungsstelle der Vorsteuerabzug zu steht). Die Abwicklungsstelle verrechnet das Entgelt für diese Leistungen (die Differenzbeträge) an jene Stromlieferanten umsatzsteuerpflichtig weiter, die selbst unterproportional Sozialtarifleistungen erbringen und damit weniger Kosten für die von ihr belieferten Sozialtarifempfänger haben, als ihrem Anteil entspricht. Die Stromlieferanten erhalten von der Abwicklungsstelle eine Rechnung iSd § 11 UStG und können sich daraus die Vorsteuer abziehen.
Diese umsatzsteuerlichen Konsequenzen sind im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der zivilrechtlichen Verträge der Abwicklungsstelle mit den Stromlieferanten zu berücksichtigen. Die konkrete Abwicklung der Erbringung der administrativen Tätigkeiten und der Kostenverteilung durch die Abwicklungsstelle im Sinne eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches ist in den Verträgen zu verankern.
Die Kostenverteilung hat keine Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage des an Sozialtarifempfängerinnen und ‑empfänger verrechneten Strompreises, da dieser Preis verbindlich im ElWG vorgegeben ist. Auf das umsatzsteuerliche Entgelt für die Stromlieferungen an die begünstigten Haushalte auf Grundlage des § 36 ElWG hat die Kostenverteilung zwischen den Stromlieferanten über die Abwicklungsstelle ebenfalls keine Auswirkung.
Beantwortung:
Die Bemessungsgrundlage für die Lieferungen von Elektrizität an begünstigte Haushalte iSd § 36 Abs. 7 ElWG ergibt sich aus dem gesetzlich normierten Preis (§ 36 Abs. 4 ElWG). Es liegt kein Fall des § 4 Abs. 9 UStG 1994 vor, da die Lieferungen nicht aus außerbetrieblichen Motiven erfolgen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellt die Übernahme der Erfüllung der sog. Sozialtarifleistungen nach § 38 Abs. 4 ElWG eine sonstige Leistung dar. Trägt der Lieferant überproportional zur Erfüllung des Sozialtarifsystems bei, handelt es sich um eine sonstige Leistung des Lieferanten an die Abwicklungsstelle (§ 39 ElWG); trägt der Lieferant unterproportional zur Erfüllung des Sozialtarifsystems bei, liegt eine sonstige Leistung der Abwicklungsstelle an den Lieferanten vor. Das umsatzsteuerliche Entgelt sind hierbei jeweils die gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 ElWG ermittelten Differenzbeträge. Die Abwicklungsstelle ist als Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 zu beurteilen, da sie nachhaltig, selbstständig, gegen Entgelt Leistungen erbringt und nach außen hin in Erscheinung tritt. Die Aufwandsabgeltung iSd § 38 Abs. 5 ElWG stellt aus umsatzsteuerlicher Sicht ein Entgelt der Abwicklungsstelle für die operativen Aufwendungen der Lieferanten iZm der sonstigen Leistung der Durchführung bzw. Vollziehung des Sozialtarifsystems dar.