BMF Information (FAQ) zur Grundsteuer für Gemeinden

Hier finden Sie umfassende Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), zur Bereitstellung der Grundsteuerdaten durch die Finanzverwaltung im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR):

Die Daten für Gebäude aus dem GWR sind die Grundlage für die Feststellung von Einheitswerten für bebaute Grundstücke (§ 80 BewG iVm § 7 Abs. 2 Z 5 GWRG). Die Finanzverwaltung kann den Einheitswert für ein bebautes Grundstück, der die Basis für die Grundsteuer darstellt, erst dann feststellen, wenn die zuständige Baubehörde (Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde) die Daten vollständig im GWR erfasst hat.

Ja, die Daten werden zwingend benötigt! Einerseits als Auslöser für eine Bearbeitung durch die Finanzverwaltung, andererseits für die entsprechenden Berechnungsgrundlagen (Gebäudedaten) für den Einheitswert eines bebauten Grundstückes.

Die Bewertung bzw. die genaue Feststellung des Einheitswerts als Grundlage für die konkrete Höhe der Grundsteuer kann erst dann durch die Finanzverwaltung erfolgen, wenn die Fertigstellungsanzeige im GWR hinterlegt worden ist. Eine nicht erfolgte Fertigstellungsanzeige führt daher zwangsläufig zu Verzögerungen und könnte gegebenenfalls eine Verjährung des Steueranspruches zur Folge haben.

In einigen Bundesländern sind die Bezirkshauptmannschaften für die Datenpflege der „Industriegebiete“ zuständig. Die Finanzverwaltung kann erst nach gültiger Fertigstellungsanzeige die Bewertung vornehmen. Bitte überprüfen Sie proaktiv, ob ein Gebäude in ihrem Industriegebiet im GWR hinterlegt und eine Fertigstellungsanzeige gemacht wurde. Nehmen Sie dafür gegebenenfalls Kontakt mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft auf!

Nein, eine Übermittlung ist nicht erforderlich. Sollten Daten aus dem GWR nicht für eine Bewertung ausreichen nimmt die zuständige Dienststelle Finanzamtes Österreich mit der Gemeinde Kontakt auf.

Bei Fragen zur richtigen Eingabe im GWR wenden Sie sich bitte an die Statistik Austria. Weiters darf auf das Handbuch zum AGWR-Online verwiesen werden: https://www.statistik.at/datenbanken/adress-gebaeude-und-wohnungsregister/adress-gebaeude-und-wohnungsregister/adress-gwr-online-agwr/dokumentation

Wertfortschreibungsgrenzen:

Ein Vater schenkt seinem Sohn einen kleinen Teil seiner landwirtschaftlichen Flächen, welche damit ins Grundvermögen überführt werden. Während der Einheitswertbescheid beim Vater gleich bleibt, erhält der Sohn einen Bescheid
über eine Wertfortschreibung. Ist das korrekt?

Im § 21 Bewertungsgesetz regelt die sogenannten Wertfortschreibungsgrenzen. Bei Änderungen unterhalb dieser Wertfortschreibungsgrenzen wird die Veränderung zwar erfasst, es ergeht aber kein neuer Einheitswertbescheid. Erst wenn durch Fortschreibungen die Wertfortschreibungsgrenze überschritten wird, ergeht ein neuer Einheitswertbescheid (mit allen bis dahin erfassten Änderungen). Die Veränderung des Einheitswertes muss

  • Im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ein Zwanzigstel (5%), mindestens aber 300 Euro, oder mehr als 1 000 Euro
  • im Grundvermögen ein Zehntel (10%), mindestens aber 400 Euro oder mehr als 7 300 Euro
  • betragen.

Daher ist es möglich, dass ein derartiger Fall eintritt.

Einheitswertaktenzeichen (EWAZ):

Bis 2014 wurde die Katastralgemeinde bei der Vergabe neuer EWAZ berücksichtigt. Seit damals erfolgt eine automatisierte Vergabe ohne Zuordnung zur jeweiligen Katastralgemeinde, da durch die Zusammenlegungen von Dienststellen des Finanzamtes Österreich keine durchgängige Berücksichtigung mehr möglich ist.

Das EWAZ ist immer mit den beiden führenden Stellen und der Prüfziffer anzuführen und nur dann vollständig. Ein EWAZ hat immer 11 Ziffern (inkl. einer allfälligen führenden 0).

Beispiel: 02 134-1-5678/3

Bescheide und rechtliche Grundlagen:

Nein, da diese erst im Zuge der Bearbeitung erfasst werden und der Bescheid bzw. die Mitteilung unmittelbar durch das zuständige Finanzamt ergeht.

Ja, Ausnahme ist die Nachfolge im Besitz.

Es sind gemäß § 21 Abs. 4 BewG jene Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt. Dadurch ergibt sich, dass über Veränderungen innerhalb eines Jahres erst zum nächsten 1. Jänner ein Bescheid ergehen kann (Stichtagsprinzip). Sollte es also beispielsweise im Jänner 2026 zu einer Änderung der Eigentümerverhältnisse kommen, dann werden diese mit Stichtag 1. Jänner 2027 dem neuen Eigentümer zugerechnet und erst nach dem 1. Jänner 2027 ein Bescheid erstellt.

Neben der Gemeindedatenlieferung gibt es für Zwecke der Grundsteuerbefreiung die Möglichkeit die Berechnungsgrundlagen einzusehen.

Nein, die Vorschreibung durch einen Gemeindeverband ist generell nicht zulässig, außer dieser wurde durch Landesgesetz eingerichtet und dazu befugt.

Gemeindedatenlieferung:

Die Gemeindedatenlieferung enthält die Inhalte der Grundsteuer-Messbescheide (§ 194 Abs. 4 BAO), sowie Mitteilungen über die Änderung der Abgabenpflicht.

Die Übermittlung der Daten erfolgt monatlich jeweils zu Monatsbeginn. Für eine Übermittlung ist der Versand des Feststellungsbescheides Voraussetzung.

Die Gemeindedatenlieferung enthält immer ein PDF und je nach Einstellung eine verarbeitbare XML oder TXT Datei.

Die Versendung erfolgt je nachdem wie die Gemeinde betroffen ist:

  • Gemeinde ist Alleineigentümer/Miteigentümer eines Grundstückes: Zustellung mit Ergehen des Bescheides in Papier und via Finanz Online als „Gemeinde“.
  • Gemeinde ist von der Zerlegung einer wirtschaftlichen Einheit betroffen (d.h. ein Teil der wirtschaftlichen Einheit liegt im Bereich der Gemeinde): Zustellung mit Ergehen des Bescheides in Papier (Gemeinde hat Parteienstellung).
  • Andere Fälle: Übermittlung in der monatlichen Gemeindedatenlieferung.

Die Gemeinde bekommt im Fall einer Parteienstellung den Bescheid sofort in Papierform. Bei der Gemeindedatenlieferung werden diese ebenso mitübermittelt (sofern die jeweilige Gemeinde die Grundsteuer vorzuschreiben hat und nicht z.B. Besitz der Gemeinde in einer anderen Gemeinde betroffen ist). Damit soll die Weiterverarbeitung der Datenübermittlung durch die Software der Gemeinde sichergestellt werden.

Ja. Seit 2025 erfolgt eine Gemeindedatenlieferungen auch in jenen Fällen, in denen keine Bescheide an die Gemeinde ergangen sind. In diesen Fällen erfolgt eine Übermittlung eines Deckblattes.

Weitere Fragen zur Gemeindedatenlieferung können an den Postkorb post.gruis@bmf.gv.at via E-Mail übermittelt werden. Zu beachten ist, dass an den Postkorb nur Fragen zur Durchführung der Gemeindedatenlieferung gestellt werden können, nicht jedoch zu konkreten Einzelfällen. In diesen Fällen wenden Sie sich an die zuständige Dienststelle des Finanzamt Österreich.

Hauptfeststellung 2023 (HF2023):

Die Wirkung ist mit dem Stichtag 1. Jänner 2023 eingetreten. Es gab keine Verschiebung mehr.

Ab dem Jahr 2032 gilt das sogenannte „rollierende Verfahren“ (§ 20e BewG). Eine Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens findet statt, sobald sich die Wertverhältnisse der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zumindest im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nachhaltig und wesentlich verändert haben.

Nein. Zum Stichtag 2023 gibt es keine Wertfortschreibung auf 0. Sofern kein Bescheid zur Hauptfeststellung 2023 ergangen ist, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Einheit in der neuen Hauptfeststellungsperiode nicht mehr besteht.

Verjährung:

Die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Grundsteuer beträgt 5 Jahre. Die Frist beginnt mit jeder Unterbrechungshandlung neu zu laufen, und beträgt ab dem Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung wieder 5 Jahre, höchstens aber insgesamt 15 Jahre.

Sowohl das Finanzamt Österreich als auch die Gemeinde kann eine Unterbrechungshandlung setzen, duch die die Verjährung unterbrochen wird. Als entsprechende Handlung gilt jede nach außen gerichteter Maßnahme (z.B. Amtshilfeersuchen, Telefonate mit anderen Behörden oder dem Steuerpflichtigen, Melderegisterabfragen, Grundbuchsabfragen, …) Es muss bei der Amtshandlung klar ersichtlich und dokumentiert sein, für welche Abgabenart und welches Jahr die Verlängerungshandlung durchgeführt wurde.