Zoll & Ukraine/Russland Auf dieser Seite finden Sie alle zollrelevanten Informationen im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine.
Embargomaßnahmen
Sämtliche Informationen zum Russland Embargo finden Sie in der FINDOK AH-2075.
Sämtliche Informationen zum Ukraine Embargo finden Sie in der FINDOK AH-2072.
Sämtliche Informationen zum Belarus Embargo finden Sie in der FINDOK AH-2073.
Weiterführende Informationen zu Embargomaßnahmen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und auf der Homepage der Europäischen Kommission (in englischer Sprache).
Sanktionen gegen Russland und Belarus, verschärfte Maßnahmen im Baltikum (30.04.2024) (PDF, 440 KB)
Ursprung und Präferenzen
Die Europäische Kommission hat im Amtsblatt Nr. C 87 I (PDF, 340 KB) (PDF, 340 KB) vom 23. Februar 2022 den Einführern mitgeteilt, dass für Waren, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Lugansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, dass die Zollbehörden der Ukraine die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wirksam verwalten und überwachen können.
Da die Zollbehörden der Ukraine nicht die Möglichkeit haben, die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens anzuwenden, um sich zu vergewissern, dass Waren aus diesen Gebieten Anspruch auf Zollpräferenzbehandlung haben, und zu prüfen, ob sie alle Anforderungen erfüllen, wie insbesondere in Artikel 33 des Protokolls Nr. 1 zum Assoziierungsabkommen vorgesehen, sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzbehandlung für diese Waren nicht erfüllt.
Daher wird den Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union empfohlen, für die Einfuhr aller Waren, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Lugansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eine Zollschuld.
Informationen im Detail zum Abkommen EU-Ukraine können der FINDOK UP-4403 entnommen werden.
Beförderungsmittel (Kraftfahrzeuge) von aus der Ukraine vertriebener bzw. geflüchteter Personen
Für Kraftfahrzeuge, die von aus der Ukraine vertriebenen bzw. geflüchteten Personen im Zollgebiet der Europäischen Union verwendet werden, können weiterhin die zollrechtlichen Regelungen der vorübergehenden Verwendung zur Anwendung kommen. Die vorübergehende Verwendung ist daher aus zollrechtlicher Sicht grundsätzlich weiterhin möglich, sofern die jeweiligen zollrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Mit der 42. KFG-Novelle sind die bisherigen Sonderregelungen für Kraftfahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen mit 30. Juli 2026 entfallen. Damit gelten für diese Kraftfahrzeuge grundsätzlich wieder die allgemeinen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere ist zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug einen dauernden Standort in Österreich hat und daher eine österreichische Zulassung erforderlich ist. Für bereits vor dem 30. Juli 2026 eingebrachte Kraftfahrzeuge bestehen gesetzliche Übergangsfristen. Nähere Informationen zu den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und den geltenden Fristen finden Sie auf der Seite Kraftfahrzeuge von Vertriebenen aus der Ukraine.
Eine erforderliche österreichische Zulassung kann jedoch nicht unabhängig von den zollrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Befindet sich das Kraftfahrzeug noch in vorübergehender Verwendung, muss für eine österreichische Zulassung zuvor der zollrechtliche Status entsprechend geändert werden. Dies kann insbesondere durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgen. Eine solche Überführung kann – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – auch unter Befreiung von den Einfuhrabgaben als Übersiedlungsgut erfolgen. Gemäß den Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK) ist die abgabenfreie Abfertigung als Übersiedlungsgut eine Möglichkeit der Überführung in den freien Verkehr. Hierbei ist zu beachten, dass sowohl die zu überführende Ware als auch die anmeldende Person bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Zusätzlich besteht ein Veräußerungsverbot für die Dauer eines Jahres.
Achtung: Wenn für ein Kraftfahrzeug, das sich derzeit in vorübergehender Verwendung befindet, eine Befreiung von den Einfuhrabgaben für Übersiedlungsgut beantragt wird, prüft das Zollamt, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Begünstigung als Übersiedlungsgut kommt grundsätzlich nur für ein bereits im Drittland verwendetes Kraftfahrzeug in Betracht und nicht für ein neu angeschafftes oder erst nach der Übersiedlung aus dem Drittland nach Österreich verbrachtes Kraftfahrzeug. Wesentlich ist darüber hinaus, dass ein zollrechtlicher gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich nachgewiesen werden kann.
Wird unabhängig der Erfüllung anderer Voraussetzungen im Rahmen der Antragstellung ein zollrechtlicher gewöhnlicher Wohnsitz in Österreich nachgewiesen, kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vom Antragsteller nicht mehr genutzt werden. Das betrifft alle Waren, die im Zusammenhang mit der Übersiedlung aus einem Drittland nach Österreich gebracht wurden oder die später in einem Drittland erworben wurden (z.B. persönlichen Hausrat, Schmuck oder Uhren). Für alle diese Waren muss der zollrechtliche Status entsprechend geändert werden.
Auch für solche Waren kann eine Zollbefreiung als Übersiedlungsgut möglich sein. Dafür müssen jedoch ebenfalls die jeweiligen Voraussetzungen und Verwendungsfristen erfüllt sein.
Das Zollamt Österreich prüft dies im Einzelfall. Sind die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung nicht erfüllt, müssen die Waren zu den geltenden Bestimmungen verzollt werden.
Weitere Informationen zum Ukraine - Russland Konflikt finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich.