Fachinformation zum Kraftfahrzeugbegriff (Anwendungsbereich) des Normverbrauchsabgabegesetzes ab 1. Juli 2025
Mit 1. Juli 2025 wurde der Kraftfahrzeugbegriff des § 2 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) (BGBl. I Nr. 26/2025) angepasst. Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt sind, wurden vom Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ausgenommen.
Neben Kraftfahrzeugen der kraftfahrrechtlichen Klassen L3e, L4e, L5e, L7e und M1 sind weiterhin andere Kraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen, die zwischen vier und neun Sitzplätze haben und daher grundsätzlich ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, vom Anwendungsbereich der NoVA umfasst.
Um zu gewährleisten, dass Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Sitzplätzen, bei denen die Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges zur Güterbeförderung überwiegt, nicht der NoVA unterliegen, wurden Ausnahmen vorgesehen. Differenziert nach der Aufbauart des Kraftfahrzeuges, werden bestimmte Fahrzeugeigenschaften als Abgrenzungskriterien herangezogen. Die Einordnung der Fahrzeugeigenschaften und Ausstattung orientiert sich sowohl an der EuGH- und VwGH-Judikatur als auch an kraftfahrrechtlichen Vorschriften.
Nachfolgend sollen einige Zweifelsfragen beantwortet werden.
Kraftfahrzeuge, die aufgrund einer besonderen Zweckbestimmung, ihrer Beschaffenheit nach eindeutig weder zur Personen– noch zur Güterbeförderung bestimmt sind (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage), unterliegen auch dann nicht dem Anwendungsbereich des NoVAG 1991, wenn diese mit mehr als drei Sitzplätzen ausgerüstet sind. Die in § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 26/2025 vorgegebenen Merkmale müssen bei diesen Kraftfahrzeugen nicht vorliegen.
Kraftfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau (sog. Kastenwägen) und zwei Sitzreihen gelten nicht als Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, wenn
- sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet,
- in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter Platz findet und
- die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind.
Eine klimadichte Trennwand liegt auch dann vor, wenn diese
- ein verglastes Fenster,
- einen Ausschnitt im oberen Bereich der Trennwand mit engmaschigem Gitter,
- Lüftungsschlitze bzw. Spalten, die im Falle der Auslösung des Airbags eine bessere Luftverteilung sicherstellen,
aufweist. Die Trennwand muss mit der Bodenplatte und mit der Karosserie fest und nicht leicht trennbar verbunden werden. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen, Verkleben oder Vernieten oder einer Kombination dieser Maßnahmen herzustellen sein.
Die Verblechung der Seitenfenster muss mit der Karosserie so fest verbunden sein, dass deren Entfernung nur unter Beschädigung der Karosserie möglich wäre. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen oder Verkleben mit einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt (zB Kleber auf Polyurethanbasis), herzustellen sein. Die Verblechung muss in Wagenfarbe lackiert sein. Ein bloßes Einsetzen von Blechtafeln in die für die Fenster vorgesehenen Führungen unter Belassung der Fensterdichtungen ist nicht ausreichend.
Kraftfahrzeuge mit offenem Aufbau (sog. Pritschenwägen) und zwei Sitzreihen gelten nicht als Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, wenn
- ein geschlossener Bereich für Passagiere und
- eine Ladefläche von der Art eines Lastkraftwagens (mit seitlich klappbaren Bordwänden, ohne Radkästen, auch abnehmbar oder kippbar) oder
- bei ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand (sog. "Pick Ups")
- eine Ladefläche, bei der die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50% der Länge des Radstands, und
- eine einfache Ausstattung,
vorhanden ist.
Für die Längenermittlung der Ladefläche gilt:
- Die Länge ist bei geschlossenen Ladebordwänden (insbesondere Heckklappe) zu ermitteln. Ob die Heckklappe auf der Ladefläche aufliegt oder nur an diese anstößt, ist dabei unbeachtlich. Eine etwaige Vermessung der Ladefläche bei geöffneter Ladebordwand ist unzulässig.
- Wird die Ladefläche durch ein Umklappen der Ladebordwand erreicht, das nicht ohne erheblichen Aufwand rückgängig zu machen ist, muss jedenfalls eine (weitere) Ladebordwand angefügt sein.
- Der Umbau der Ladefläche wird nur akzeptiert, wenn dieser in der Art erfolgt, dass ein Rückbau nur unter erheblichem Aufwand und mit erheblichen Kosten möglich ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Umbau nur durch Schraubverbindungen erfolgt, die ohne wesentlichen Aufwand entfernt werden können.
- Aushöhlungen in der Ladebordwand (z.B. durch Entfernen einer Verblechung zum Längengewinn) führen ebenso wenig zu einer Verlängerung der Ladefläche wie Aushöhlungen des Fahrgastraumes. Dies gilt bei angefügten Ladebordwänden ebenso wie bei auf die Ladefläche aufgesetzten Ladebordwänden.
- Eine in die Ladefläche eingelegte Schutzwanne, die z.B. Verschmutzungen oder Beschädigungen des Laderaumes verhindern soll, führt zu einer Verkleinerung oder Verkürzung der Ladefläche, wenn sie nur mit erheblichem Aufwand und Kosten entfernt werden kann.
- Ein auf die Ladefläche aufgesetzter Kasten, der z.B. der sicheren Unterbringung von Werkzeug oder als Behältnis für ein Reserverad dient, führt nicht zu einer Verkleinerung oder Verkürzung der Ladefläche.
Die Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges ist anhand des allgemeinen Erscheinungsbilds und der Gesamtheit seiner Merkmale unter Berücksichtigung u.a. der relativen Bedeutung der für ihre Einreihung herangezogenen Kriterien zu beurteilen. Merkmale, die fast ausschließlich entweder bei Lastkraftwagen oder aber bei Personenkraftwagen zu finden sind, sind für die Beurteilung der betreffenden Kraftfahrzeuge von besonderer Bedeutung. Es besteht eine erhöhte Mitwirkungs- bzw. Beweisvorsorgepflicht des Steuerschuldners um den Zustand des Kraftfahrzeuges bezogen auf den Zeitpunkt der Lieferung, des Erwerbs, der Zulassung bzw. der Nutzungsänderung feststellen zu können.
Die folgenden Ausstattungsmerkmale sind jedenfalls nicht als einfache Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 26/2025 zu beurteilen:
- Adaptive Fahrwerkregelung
- Selektiver Fahrmodus-Schalter
- Luxus(sport)felgen
- Panoramadach
- getönte Scheiben ab B-Säule
- Fahrradträger
- Tür, Schiebetüren elektrisch
- Eine Innenausstattung, die dem Passagierbereich zugerechnet werden kann. Insbesondere aufgrund des Vorliegens von:
- Leder- oder Komfortsitze (ggf. mit Heiz-, Kühl- oder Massagefunktion; beheizbar)
- Elektrische Sitzverstellung
- Infotainmentsysteme/Soundsysteme
- Hochwertige Oberflächenbeschichtungen, z.B. (Kunst)Leder oder „Softtouch“-Oberflächen
- Ambiente-Innenraumbeleuchtung
- Dekorative Seitenverkleidungen
- Armauflagen in der zweiten Sitzreihe
- Beheizbare Scheiben (Ausnahme: Frontscheibe)
- Multifunktionslenkrad, beheizbar
- Permanenter Allradantrieb
- Unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Kraftstoffverbrauch und Ladekapazität
- Unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Motorleistung und Ladekapazität
- Höchstgeschwindigkeit, die für Nutzfahrzeuge untypisch ist
- Für Nutzfahrzeuge unübliche Fahrzeugassistenzsysteme, soweit sie nicht der Verkehrssicherheit dienen
Achtung: Jedenfalls dem Kriterium der einfachen Ausstattung entsprechen Fahrzeugassistenzsysteme oder sonstige Ausstattung, die nach innerstaatlichen Vorschriften oder Verordnungen der Europäischen Union, insbesondere der VO (EU) 2019/2144, bei der Typgenehmigung oder Erstzulassung verpflichtend vorgeschrieben sind.
Ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag liegt im Sinne einer zivilrechtlichen Betrachtung dann vor, wenn es zu einer schriftlichen Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand mit Abschlusswillen kommt.
Kleinere Modifikationen am Kraftfahrzeug (Kaufgegenstand), wie der Austausch oder Einbau von leicht entfernbaren Zubehör- oder Einbauteilen (z.B. Autoradio, Sitzbezüge, Navigationsgeräte, typentsprechende Bereifung oder Felgen), die geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Kaufpreises haben, sind auch nach dem Abschluss des Kaufvertrages möglich.
Wird allerdings der Vertragsgegenstand grundlegend geändert, beispielsweise durch Änderungen an Fahrzeugteilen, die unmittelbar der Funktion als Kraftfahrzeug dienen und daher bei einer nachträglichen Änderung angezeigt und in den Genehmigungsnachweis eingetragen werden müssen (z.B. Motorisierung, Fahrgestell, Lenkrad, Karosserie, typfremde Bereifung oder Felgen), kommt es zu einer Novation gem. § 1376 ABGB und es handelt sich somit nicht mehr um denselben Kaufvertrag. Findet die Novation nach dem für den Kaufvertragsabschluss notwendigen Tag statt, kann die Übergangsregelung nicht zur Anwendung kommen.
Siehe Rz 929 KfzBStR 2021.
Für die Berechnung der NoVA ist grundsätzlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erfüllung des NoVA-pflichtigen Tatbestandes in Kraft steht. Die Regelung des § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist als Tarifbestimmung anzuwenden, wenn es sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Tatbestandserfüllung um einen steuerpflichtigen Vorgang in Zusammenhang mit Kraftfahrzeug handelt, dass unter den Anwendungsbereich des NoVAG 1991 fällt.
Wird der potentiell NoVA-pflichtige Vorgang (bspw. Lieferung bzw. erstmalige Zulassung im Inland) bei einem Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung (§ 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 alte Fassung), welches erstmalig bereits vor dem 1. Juli 2025 im übrigen Unionsgebiet oder EWR zugelassen war und seiner Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, erst nach 1. Juli 2025 gesetzt, handelt es sich um keinen steuerpflichtigen Vorgang im Zusammenhang mit einem NoVA-pflichtigen Kraftfahrzeug, weshalb § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 nicht angewendet wird.
Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung (§ 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 alte Fassung), welche bereits vor dem 1. Juli 2025 im Inland von der NoVA befreit zugelassen waren und ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind.
Beispiel – EU-Eigenimport;
Erstzulassung in der EU im November 2022; Erwerb durch Unternehmer mit Sitz in Österreich im September 2025:
Ein Tischlereiunternehmer erwirbt am 20. November 2025 von einem Fahrzeughändler im übrigen Unionsgebiet ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung (§ 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 alte Fassung) mit Erstzulassung in der EU im September 2022, welches der Beschaffenheit nach nicht zur Personenbeförderung bestimmt ist, und erfüllt damit potenziell den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1 Z 2 NoVAG 1991. Da nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandserfüllung ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung, welches nach seiner Beschaffenheit nicht zur Personenbeförderung bestimmt ist, nicht vom Anwendungsbereich der NoVA (§ 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 26/2025) erfasst ist, besteht kein steuerpflichtiger Vorgang.
Beispiel - Vorführkraftfahrzeug;
Zulassung auf den Fahrzeughändler im März 2025; Lieferung an den Endkunden im Juli 2025:
Ein Fahrzeughändler lässt am 20. März 2025 ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung (§ 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 alte Fassung), welches der Beschaffenheit nach nicht zur Personenbeförderung bestimmt ist, zu, um dieses als Vorführkraftfahrzeug zu nutzen. In diesem Zeitpunkt unterliegen Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung dem Anwendungsbereich des NoVAG 1991, weshalb dies grundsätzlich einen steuerbaren Vorgang darstellt. Der Fahrzeughändler erfüllt hinsichtlich des Vorführkraftfahrzeuges alle Voraussetzungen (siehe Rz 428 ff sowie Rz 659 ff KfzBStR 2021) und nutzt dieses bis zum 2. Juli 2025 zu diesem begünstigten Zweck.
Am 2. Juli 2025 verkauft (liefert) der Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug an einen Kunden und erfüllt potenziell mit dieser Lieferung den Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991. Da nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandserfüllung ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung, welches nach seiner Beschaffenheit nicht zur Personenbeförderung bestimmt ist, nicht vom Anwendungsbereich der NoVA (§ 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 26/2025) erfasst ist, besteht kein steuerpflichtiger Vorgang.
Sonstige Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, sind gem. § 2 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 26/2025 1. Juli 2025 weiterhin vom Anwendungsbereich des NoVAG 1991 umfasst. Wird ein steuerpflichtiger Rechtsvorgang bei einem Kraftfahrzeug verwirklicht, welches unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht wird und im übrigen Unionsgebiet zugelassen war oder welches zuvor im Inland von der NoVA befreit zugelassen war, ist die NoVA nach § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 nach der Rechtslage im Zeitpunkt Erstzulassung (im Unionsgebiet bzw. im Inland) zu bemessen.
Für Kraftfahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum vor 1. Juli 2021 muss daher geprüft werden, ob nach der Einstufung in der Kombinierten Nomenklatur ein steuerpflichtiges Kraftfahrzeug vorliegt (siehe Rz 523 KfzBStR 2021).
Beispiel – EU-Eigenimport;
Erstzulassung in der EU im November 2022; Erwerb durch Unternehmer mit Sitz in Österreich im September 2025:
Ein Tischlereiunternehmer erwirbt am 20. November 2025 von einem Fahrzeughändler im übrigen Unionsgebiet ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung der Klasse N1 (§ 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 alte Fassung) mit Erstzulassung in der EU im September 2022, welches der Beschaffenheit nach gem. § 2 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 26/2025 hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist.
Da das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Erfüllung des potenziell NoVA-pflichtigen Tatbestandes vom Anwendungsbereich des NoVAG 1991 erfasst ist, handelt es sich um einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb gem. § 1 Z 2 NoVAG 1991. Die NoVA ist gem. § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 nach der Rechtslage zu bemessen, die im November 2022 für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung der Klasse N1 anzuwenden gewesen wäre.
Gleiches gilt wiederum für sonstige Kraftfahrzeuge, welche bereits vor dem 1. Juli 2025 im Inland von der NoVA befreit zugelassen waren und ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind.
Beispiel - Vorführkraftfahrzeug;
Zulassung auf den Fahrzeughändler im März 2025; Lieferung an den Endkunden im Juli 2025:
Ein Fahrzeughändler lässt am 20. März 2025 ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung der Klasse N1 (§ 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 alte Fassung), welches der Beschaffenheit nach gem. § 2 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 26/2025 hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, zu, um dieses als Vorführkraftfahrzeug zu nutzen. In diesem Zeitpunkt unterliegen Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung der Klasse N1 dem Anwendungsbereich des NoVAG 1991, weshalb dies grundsätzlich einen steuerbaren Vorgang darstellt. Der Fahrzeughändler erfüllt hinsichtlich des Vorführkraftfahrzeuges alle Voraussetzungen (siehe Rz 428 ff sowie Rz 659 ff KfzBStR 2021) und nutzt dieses bis zum 2. Juli 2025 zu diesem begünstigten Zweck.
Am 2. Juli 2025 verkauft (liefert) der Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug an einen Kunden und erfüllt potenziell mit dieser Lieferung den Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991. Da das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Erfüllung des potenziell NoVA-pflichtigen Tatbestandes vom Anwendungsbereich des NoVAG 1991 erfasst ist, handelt es sich um eine steuerpflichtige Lieferung gem. § 1 Z 4 NoVAG 1991. Die NoVA ist gem. § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 nach der Rechtslage zu bemessen, die im März 2025 für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung der Klasse N1 anzuwenden gewesen wäre.
- Im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung ist zu überprüfen, ob das jeweilige Kraftfahrzeug unter den Anwendungsbereich des NoVAG 1991 fällt (§ 2 NoVAG 1991).
- Prüfung, ob § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar ist - Ermittlung der anzuwendenden Rechtslage.
- Bei Anwendung des § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist die unionsrechtliche Gleichbehandlung des Kraftfahrzeuges sicherzustellen - Ermittlung der Normverbrauchsabgabe nach der jeweils anzuwendenden Rechtslage (hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Befreiungen, der Tarifberechnung, etc. in dieser Rechtslage).