Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer ist

  • bei Krafträdern, der in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Hubraum und unter Umständen der CO2-Ausstoß;
  • bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene, um 24 Kilowatt verringerte Leistung des Verbrennungsmotors und unter Umständen der CO2-Ausstoß;
  • bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, das in der Zulassungsbescheinigung eingetragene höchste zulässige Gesamtgewicht.

Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist

  • bei Krafträdern ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter und ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer;
  • bei Personen- und Kombinationskraftwagen eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt oder bei dem Mischsteuersatz (Motorleistung und CO2-Ausstoß) eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt und ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer;
  • im Übrigen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von acht Tonnen anzusetzen.
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024