Spendenabsetzbarkeit einfach automatisch

Bei Ihrer nächsten Arbeitnehmerveranlagung brauchen Sie sich nicht mehr um Ihre Spende zu kümmern.

Spendenabsetzbarkeit ab 1. Jänner 2017 - einfach automatisch

Wie funktioniert die automatische steuerliche Berücksichtigung Ihrer Spende ab 1. Jänner 2017?

Die Spendenabsetzbarkeit wird mit 1. Jänner 2017 neu geregelt.
Ihre Spenden werden von den Spendenorganisationen ab 2017 verpflichtend direkt an Ihr Finanzamt gemeldet und erstmals automatisch in Ihre (Arbeiternehmerinnen/Arbeitnehmer)Veranlagung für das Jahr 2017 übernommen.

Die von Ihnen geleisteten Beträge werden automatisch in Ihrer Veranlagung berücksichtigt und sind somit steuerlich absetzbar, wenn Sie der Spendenorganisation Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bekannt geben. Wichtig dabei ist, dass Sie Ihre Daten korrekt bekannt geben und insbesondere, dass die Schreibweise Ihres Namens mit jener im Meldezettel übereinstimmt. Dazu gibt es spezielle Zahlungsanweisungen (Erlagscheine):

Bild einer leeren Zahlungsanweisung

Sie können aber auch jede herkömmliche Zahlungsanweisung (Erlagschein) verwenden, indem Sie Ihren korrekten Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum im "Verwendungszweck" angeben. Beachten Sie bitte, dass diese Informationen nur übermittelt werden, wenn das Feld "Zahlungsreferenz" nicht ausgefüllt ist.

Das heißt, Sie brauchen Ihre Spendenzahlungsanweisung (Spendenerlagschein) nicht mehr aufzuheben und sich nicht mehr um die Eintragung Ihrer Spenden in Ihre (Arbeitnehmer/innen)Veranlagung zu kümmern, wenn Sie Ihre Spende steuerlich absetzen möchten.

Die am häufigsten gestellten Fragen zur Spendenabsetzbarkeit ab 1. Jänner 2017 haben wir für Sie im Folder "Spendenabsetzbarkeit ab 1. Jänner 2017 - einfach automatisch" zusammengestellt, den Sie hier gratis downloaden können.

Neben den Spenden sind auch andere Sonderausgabenkategorien von Änderungen ab 2017 betroffen. Informationen dazu finden Sie hier:

Für die Sonderausgabenkategorien

  • Spenden,
  • Kirchenbeiträge
  • freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten

wird ab 1. Jänner 2017 ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Auf diese Weise sollen sowohl Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung entlastet werden: Die Steuerpflichtige/Der Steuerpflichtige muss die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben; die Finanzverwaltung kann übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Fragen und Antworten "Automatische Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben".

Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich zu einem Newsletter anzumelden, sodass Sie bei Änderungen in den Fragen und Antworten zu "Automatische Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben" informiert werden.

Allgemeine Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden

Welche Spenden sind absetzbar?

Viele Menschen haben bereits mit ihrer Spende geholfen. Wenn Sie einkommensteuerpflichtig sind, gibt es für jeden gespendeten Euro über die Steuerveranlagung Geld vom Finanzamt zurück.

Abzugsfähig sind Spenden an – im Gesetz genannte – Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten), Museen sowie die 4.000 Freiwilligen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich. Ebenso sind Spenden an Vereine und Einrichtungen abzugsfähig, die mildtätige Zwecke verfolgen, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, wenn sie mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste begünstigter Einrichtungen (z.B. Spenden, Kirchen, Versicherungen) eingetragen sind.

Für die Aufnahme in diese Liste sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass Ihre Spende richtig ankommt, andererseits soll damit Missbrauch verhindert werden. So lange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, bleibt die Einrichtung auf der Liste. Werden sie nicht mehr erfüllt, wird die Begünstigung aberkannt und die für die betreffende Organisation die steuerliche Absetzbarkeit einer Spende zeitlich begrenzt. Spenden, die davor erfolgt sind, bleiben selbstverständlich absetzbar

Beachten Sie bitte: Ein Hinweis wie beispielsweise "Ihre Spende ist steuerlich absetzbar" auf einem Folder oder Flyer ist nicht ausreichend und ersetzt nicht die Veröffentlichung auf der Webseite des Finanzministeriums. Vergewissern Sie sich daher bitte vor Ihrer Spende auf der Webseite des BMF, ob die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Spendenempfänger auch tatsächlich gegeben ist.

Welcher Betrag ist absetzbar?

Die Abzugsfähigkeit von Spenden ist der Höhe nach begrenzt:

  • Spenden von Privatpersonen sind bis 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres als Sonderausgaben abzugsfähig
  • Sach- und Geldspenden von Unternehmen sind bis 10 Prozent Gewinns (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages) als Betriebsausgaben abzugsfähig

Weiterführende Informationen

Wenn Sie ausführlichere Informationen über die Abzugsfähigkeit von Spenden und Stiftungszuwendungen wollen, finden Sie diese hier: