Budgetbegleitgesetz 2024

Am 18. Oktober 2023 wurde die Regierungsvorlage des Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz, das Fachhochschulgesetz, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Ausfuhrförderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das NPO-Fonds-Gesetz, das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das BFW-Gesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert sowie ein IACA-Unterstützungsgesetz, ein Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den §§ 129 I, 129 I lit b, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den §§ 209, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, ein Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz und ein Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2024) in den Nationalrat eingebracht und von diesem am 21. November 2023 angenommen.

Der Finanzausschuss des Bundesrates hat den Beschluss des Nationalrates in Verhandlung genommen und am 5. Dezember 2023 mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Das Plenum des Bundesrates hat das Budgetbegleitgesetz 2024 am 7. Dezember 2023 beschlossen.

Im Bereich der Umsatzsteuer regelt das Budgetbegleitgesetz 2024, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannter „Nullsteuersatz“ oder „echte Umsatzsteuerbefreiung“). Der Nullsteuersatz gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Weiterführende Informationen:

BGBl I Nr. 152/2023

Regierungsvorlage

Gesetzestext
Erläuterungen
Vorblatt und WFA
Textgegenüberstellung