FAQ zur Konfliktmineraleverordnung

Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen.

Die Verordnung ist mit 08.06.2017 in Kraft getreten. Die Pflichten für Unionseinführer gelten seit 01. Jänner 2021.

Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold

Als Konflikt- und Hochrisikogebiete werden von der Europäischen Kommission jene Gebiete definiert, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden.

Die Unionseinführer tragen individuell Verantwortung dafür, dass sie die in der Verordnung festgelegten Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einhalten. Viele bereits bestehende und zukünftige Systeme (nach Überprüfung durch Dritte zugelassene Industrieinitiativen) zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette können jedoch zum Erreichen der Ziele dieser Verordnung beitragen.

  • Pflichten in Bezug auf das Managementsystem:
    • Offenlegung der Lieferkettenpolitik an Lieferanten und die Öffentlichkeit,
    • Strukturierung des Managementsystems für die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht,
    • Einbezug der Sorgfaltspflicht in Verträge und Vereinbarungen mit Lieferanten;
    • Einführung eines Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem;
    • Einrichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette in Bezug auf Minerale/Metalle
  • Pflichten in Bezug auf das Risikomanagement:
    • Ermittlung und Bewertung der Risiken schädlicher Auswirkungen in ihrer Lieferkette
    • Umsetzung risikomindernder Strategien, um negative Auswirkungen zu mildern/verhindern
  • Prüfungen durch Dritte:
    • Unionseinführer von Mineralen und Metallen lassen von einem unabhängigen Dritten Prüfungen durchführen, die alle Tätigkeiten, Prozesse und Systeme einschließen, die der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette dienen.

Da die jährlichen Einfuhrmengen und die eingeführten Erzeugnisse von einem Jahr zum anderen variieren können, gelten die Verpflichtungen nur für diejenigen Erzeugnisse und diejenigen Jahre, in denen die Einfuhren die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen.

Bei im EU-Binnenmarkt beschafften Mineralen und Metallen ist anzunehmen, dass sie entweder recycelt oder im Einklang mit den Grundsätzen der Verordnung bezogen wurden.

Unionseinführer von recycelten Metallen sind von der Verordnung ausgenommen.

Unionseinführer müssen den zuständigen Mitgliedsstaatsbehörden Berichte über die durchgeführten Prüfungen durch unabhängige Dritte oder den Nachweis der Konformität mit einem von der Kommission anerkannten System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette nach Aufforderung zur Verfügung stellen.

Ab dem Tag der Erstveröffentlichung vierteljährlich.

Kontakt: 

Abteilung VI/5 Mineralrohstoffpolitik, konfliktminerale@bmf.gv.at