Befreiung für EU-ETS Anlagen

EU-ETS-Anlagen sind bereits von einer Treibhausgas-Bepreisung durch den europäischen Emissionshandel (EU-ETS) erfasst. Um eine Doppelbelastung für diese Anlagen durch das NEHG 2022 zu verhindern, sind Energieträger, die in solchen Anlagen verwendet werden, vom NEHG 2022 befreit.

Damit besteht auch keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach dem NEHG 2022, sofern die Befreiung in Anspruch genommen wird. In der Konsequenz wird dadurch sichergestellt, dass nur jene Treibhausgasemissionen dem NEHG 2022 unterliegen, die nicht vom EU-ETS erfasst werden. Die genaue Ausgestaltung der Befreiung ist in der NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022 (NEHG-EU-ETS BV 2022) festgelegt.

Registrierung EU-ETS Anlage

Damit EU-ETS Anlagen die Befreiung in Anspruch nehmen können, ist vorab eine Registrierung der EU-ETS Anlage als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer im NEIS erforderlich. Der Antrag auf Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer hat folgende Daten zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Inhabers und der Anlagen,
  • nationale Kennung (Genehmigungskennung) der EU-ETS Anlage und
  • Benennung eines Verantwortlichen

Nach der erfolgten Registrierung in NEIS wird der EU-ETS Anlage von der zuständigen Behörde eine Registrierungsnummer mitgeteilt.

Der Inhaber einer EU-ETS-Anlage hat hinsichtlich der Inanspruchnahme der Befreiung die Wahlmöglichkeit zwischen zwei verschiedenen Optionen der Berücksichtigung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Vorabberücksichtigung der Befreiung möglich, ansonsten kann immer die nachträgliche Berücksichtigung (samt einer vorläufigen Sofortberücksichtigung) der Befreiung in Anspruch genommen werden.

Vorabberücksichtigung des EU-ETS (3. Abschnitt der NEHG-EU-ETS BV 2022)

Im NEHG 2022 wurde ein System implementiert, welches die Belastungen der EU-ETS Anlagen bereits vorab verhindern soll, damit die Doppelbepreisung von Anfang an vermieden wird. Dazu ist für die Inanspruchnahme der Vorabberücksichtigung eine bilaterale Abstimmung zwischen dem Handelsteilnehmer und dem Inhaber der betroffenen EU-ETS Anlage zwingend notwendig.

Um eine solche Vorabberücksichtigung des EU-ETS zu erreichen und eine Einpreisung der Kosten für nationale Emissionszertifikate nach dem NEHG 2022 zu verhindern, müssen mehrere Schritte durch den Inhaber der EU-ETS Anlage und den Handelsteilnehmer eingehalten werden:

Verwendungsabsichtserklärung durch EU-ETS Anlage

Der Inhaber einer EU-ETS Anlage hat vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln. Aus der Verwendungsabsichtserklärung muss hervorgehen, welche Energieträger voraussichtlich an eine EU-ETS-Anlage geliefert werden sollen, wobei die Menge mit der tatsächlich verwendeten Menge an Energieträgern nicht übereinstimmen muss. Diese Verwendungsabsichtserklärung dient im Wesentlichen der Sicherstellung, dass alle am Rechtsgeschäft beteiligten Personen Klarheit über die Inanspruchnahme der Vorabberücksichtigung der EU-ETS Befreiung erlangen. Die Ausgestaltung der Verwendungsabsichtserklärung ist grundsätzlich formfrei. Im Rahmen der Verwendungsabsichtserklärung ist durch die EU-ETS Anlage auch die NEIS-Registrierungsnummer anzugeben (§ 8 Abs. 1 NEHG-EU-ETS BV 2022). Die Registrierungsnummer kann dazu von der EU-ETS Anlage auch zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben werden, sofern die Registrierungsnummer von der zuständigen Behörde noch nicht vorliegt.

Im Rahmen der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung hat der Handelsteilnehmer die gelieferte Menge an Energieträger, für die die Vorabberücksichtigung der Befreiung in Anspruch genommen wird, über das NEIS zu melden. Dazu muss vom Handelsteilnehmer im NEIS neben der gelieferten Menge an Energieträgern auch bekannt geben, an welche EU-ETS Anlage geliefert wurde. Zusätzlich hat der Handelsteilnehmer zu bestätigen, dass eine Verwendungsabsichtserklärung der betreffenden EU-ETS Anlage vorliegt.

Die getätigten Angaben der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung sind in einem nächsten Schritt durch eine gleichlautende Meldung der EU-ETS Anlage auf NEIS zu bestätigen. Dazu muss von der EU-ETS Anlage eine Lieferbestätigung der gelieferten Menge an Energieträgern bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats von der zuständigen Behörde über das NEIS erfolgen.   

Für den Handelsteilnehmer entfällt im Ausmaß der übereinstimmenden Angaben des ergänzenden Treibhausgasemissionsberichts und der Lieferbestätigung die Verpflichtung zur Abgabe von entsprechenden Emissionszertifikaten.

Beispiel: Ein Handelsteilnehmer meldet im Rahmen der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung die Lieferung von 1.000.000 kg Kohle unter Berücksichtigung der Vorabbefreiung. Von der entsprechenden EU-ETS Anlage wird allerdings nur die Lieferung von 750.000 kg Kohle bestätigt. Daher entfällt die Pflicht zur Abgabe an Emissionszertifikaten nur für die Lieferung von 750.000 kg Kohle, weil sich nur für die Lieferung dieser Menge die Angaben überschneiden.

Der Inhaber einer EU-ETS Anlage hat mittels einer Verwendungsbestätigung die zweckgemäße Verwendung der Energieträger, für die eine Befreiung in Anspruch genommen wurde, bis zum 30. Juni des auf die Lieferung der Energieträger zweitfolgenden Kalenderjahres über das NEIS nachzuweisen. In dieser Verwendungsbestätigung sind vom Inhaber einer Anlage für das jeweilige Kalenderjahr die tatsächlich in der EU-ETS-Anlage eingesetzten Mengen an Energieträgern anzugeben, wobei insbesondere Lagerbestandsänderungen zu berücksichtigen sind. Ist die Verwendung der Energieträger für die EU-ETS Anlage aus technischen oder betrieblichen Gründen bis zu der festgelegten Frist nicht möglich, kann ein Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist um höchstens ein weiteres Jahr über das NEIS gestellt werden.

Gemeinsam mit der Verwendungsbestätigung sind weiters die Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG 2011 mit vorliegendem Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung im NEIS hochzuladen.

Inhaltlich ist in der hochzuladenden Verwendungsbestätigung durch den Inhaber der EU-ETS Anlage zu bestätigen, dass für die angegebene Menge an Energieträger

  • keine Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde und
  • keine Weiterverrechnung der Belastung aus dem NEHG 2022 erfolgt ist.

Wird die Verwendung nicht oder nicht rechtzeitig oder nur für einen Teil nachgewiesen, hat die zuständige Behörde die zu Unrecht in Anspruch genommene vorabberücksichtigte Befreiung mittels Bescheid vom Inhaber der EU-ETS Anlage zurückzufordern. Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich nach der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der für die jeweiligen Energieträger beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde.

Nachträgliche Berücksichtigung des EU-ETS (4. Abschnitt der NEHG-EU-ETS BV 2022)

Mit der nachträglichen Berücksichtigung der Befreiung haben Inhaber einer EU-ETS Anlage die Möglichkeit, innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung der Energieträger einen Befreiungsantrag über das NEIS zu stellen. Dieser ist durch die zuständige Behörde mittels Bescheid zu gewähren, wenn für die gleichen Energieträger in dem betreffenden Zeitraum keine Vorabberücksichtigung des EU-ETS oder eine andere Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde.

Ein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist auch möglich, wenn für andere Energieträger im beantragten Zeitraum bereits eine Vorabberücksichtigung des EU-ETS in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall hat der Antragsteller nachzuweisen, dass für die beantragten Energieträger keine Vorabberücksichtigung gemäß dem 3. Abschnitt erfolgt ist.

Die nachträgliche Berücksichtigung ist ab dem 1. Mai des auf die Verwendung der Energieträger in der EU-ETS-Anlage folgenden Kalenderjahres möglich, soweit eine geprüfte Emissionsmeldung vorliegt und kein begründeter Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 daran besteht.

Im Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung hat die EU-ETS Anlage die Menge der gelieferten Energieträger für jeden einzelnen liefernden Handelsteilnehmer anzugeben. Der Nachweis der Lieferung ist mittels Lieferschein oder Rechnung des Handelsteilnehmers zu erbringen. Die Inanspruchnahme der Befreiung ist auch möglich, wenn die Energieträger nicht von einem Handelsteilnehmer, sondern von einem Zwischenhändler bezogen wurden. Allerdings muss in jenen Fällen eines Zwischenhändlers plausibel nachgewiesen werden können, dass die Energieträger vom Zwischenhändler von einem Handelsteilnehmer bezogen wurde. Darüber hinaus hat der Inhaber der EU-ETS Anlage wiederum die Verwendungsbestätigung als Nachweis der zweckmäßigen Verwendung sowie die Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG 2011 mit vorliegendem Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung über das NEIS hochzuladen.

Zur Ermittlung der Höhe der Befreiung sind die nach dem Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) ermittelten Treibhausgasemissionen der EU-ETS Anlage anhand der verwendeten Emissionsfaktoren nach dem EZG 2011 auf die Menge der Energieträger zurückzurechnen. Diese Zurückrechnung kann in jenen Fällen unterbleiben, in denen die Menge an in der EU-ETS Anlage verwendeten Energieträgern bereits bekannt ist. Anschließend ist die zurückgerechnete oder bekannte Menge an Energieträgern anhand der Emissionsfaktoren gemäß Anlage 1 NEHG 2022 auf Treibhausgasemissionen umzurechnen. Durch Gegenüberstellung mit den, dem NEHG 2022 unterliegenden Treibhausgasemissionen ist sodann die doppelt belastete Menge zu ermitteln.

Beispiel: Die EU-ETS Anlage unterliegt mit 2.000 Tonnen Treibhausgasemissionen der EU-ETS. Die dazu eingesetzte Menge an Energieträgern entspricht nach den Emissionsfaktoren des NEHG-2022 2.100 Tonnen. Die Befreiung ist daher lediglich für 2.000 anwendbar, weil die verbleibenden 100 Tonnen keiner doppelten Bepreisung unterlagen.

Die Höhe der nachträglichen Befreiung bestimmt sich schließlich durch das Produkt aus den doppelt belasteten Treibhausgasemissionen (sowohl vom NEHG 2022 und dem EU-ETS bepreisten Emissionen) und der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate, der beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde. Jene Treibhausgasemissionen, die von Inhabern einer Anlage außerhalb der EU-ETS-Anlagen verwendet werden oder Energieträgern, für die eine Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde, ist davon allerdings auszunehmen.

Vorläufige Sofortberücksichtigung (§ 13 NEHG-EU-ETS BV 2022)

Um Liquiditätsengpässe der EU-ETS-Anlagen zu verhindern, wurde die Möglichkeit der vorläufigen Sofortberücksichtigung geschaffen. Damit kann die Zeit bis zur Möglichkeit der Antragstellung auf nachträgliche Berücksichtigung des EU-ETS (frühestens ab dem 1. Mai des folgenden Jahres) überbrückt werden.

Die Antragstellung kann dazu im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vergangene Kalendervierteljahr erfolgen. Festzuhalten ist, dass nur jene Energieträger mittels dieser Variante berücksichtigt werden, die bereits in der EU-ETS Anlage verwendet wurden.

Die im Zuge dessen gewährte Befreiungssumme ist im Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung des EU-ETS zu berücksichtigen und auch dementsprechend anzurechnen. Die Stellung eines Antrages auf nachträgliche Berücksichtigung muss bei Inanspruchnahme der vorläufigen Sofortberücksichtigung jedenfalls erfolgen, um die befreite Verwendung verifizieren zu können.

Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung hat der Inhaber einer EU-ETS Anlage den Nachweis der zweckmäßigen Verwendung der befreiten Energieträger in einer EU-ETS Anlage zu erbringen (Verwendungsbestätigung). Sofern die Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG 2011 und das dazugehörige Prüfgutachten dazu noch nicht vorliegen, können diese im Rahmen der zwingend an die vorläufige Sofortberücksichtigung anschließenden nachträglichen Berücksichtigung nachgereicht werden. Eine Inanspruchnahme der Befreiung aufgrund der vorläufigen Sofortberücksichtigung ist dann nicht möglich, wenn die Vorabberücksichtigung des EU-ETS nach dem 3. Abschnitt im betreffenden Kalendervierteljahr in Anspruch genommen wurde.

Hinweis

Sollten sich die Eigentümerverhältnisse bei einer EU ETS Anlagen verändern, ist § 19 BAO zu beachten, welcher auch für etwaige Anspruche aus dem NEHG zur Anwendung kommt. Durch die abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolge des § 19 BAO gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.

Letzte Aktualisierung: 6. März 2023