Die praktische Umsetzung der Konfliktmineraleverordnung

Aus der Verordnung geht hervor, dass die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten für die wirksame und einheitliche Anwendung der Konfliktmineraleverordnung verantwortlich ist. Zu diesem Zweck führen sie nachträgliche Kontrollen durch, mit denen sie sicherstellen, dass Unionseinführer die Pflichten nach der Konfliktmineraleverordnung einhalten.

Dies beinhaltet auch vor Ort Kontrollen in den Räumlichkeiten des Unionseinführers. In „unkritischen Fällen“ könnten sich diese Inspektionen zunächst etwa auf die Aufforderung zur Zusendung bestimmter Dokumente beschränken.

Die Zeitpunkte und Abstände zwischen den Inspektionen werden von der zuständigen Behörde festgelegt. Nach den - unverbindlichen - Leitlinien der Europäischen Kommission sollen die zuständigen Behörden dabei einen „risikobasierten Ansatz“ verfolgen, das heißt, der Fokus soll auf Einführer gelegt werden, die ein höheres Risiko in Bezug auf die Erfüllung der aus der Verordnung erwachsenden Pflichten aufweisen. Einführern mit den höchsten Jahreseinfuhrmengen (sowohl insgesamt als auch pro Erzeugnis) oder Einführern, deren Einfuhren ihren Ursprung entweder direkt in einem Konflikt- oder Hochrisikogebiet haben, durch entsprechende Gebiete befördert werden oder aus anderen Gründen als kritisch eingestuft werden, soll Priorität eingeräumt werden. Einführer, bei denen aufgrund früherer nachträglicher Kontrollen und/oder Einfuhrprofile vom geringsten Risiko ausgegangen wird, sollten mindestens alle zehn Jahre nachträglichen Kontrollen unterzogen werden.

Zur Durchführung der nachträglichen Kontrollen kann die „zuständige Behörde“ auch mit den Zollbehörden Informationen über Angelegenheiten austauschen, die die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette und die nachträglich durchgeführten Kontrollen betreffen. Dabei sind die unionrechtlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Sollte der Importeur ein Mitglied eines multinationalen Unternehmens sein, kann und wird sich die zuständige Behörde mit den entsprechenden Mitgliedsstaatsbehörden in Verbindung setzten.

Der Unionseinführer muss laut Verordnung für die Nachverfolgbarkeit der Lieferkette mindestens folgende Informationen/Unterlagen bereitstellen:

  • Ursprungsland der Minerale.
  • Beschreibung des Minerals einschließlich seines Handelsnamens und Typs.
  • Name und Anschrift des Lieferanten/Händlers des Unionseinführers.
  • Abbaumengen und -daten, sofern verfügbar, ausgedrückt in Volumen oder Gewicht.
  • Wenn Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen oder wenn der Unionseinführer Lieferkettenrisiken (OECD-Leitsätze) festgestellt hat, sollte darüber sowie über eine weiterführende risikobasierte Einschätzung der Lieferkette ein Vermerk verfasst werden (Risikoassessment).
  • Zusätzliche Unterlagen nach Maßgabe der spezifischen Empfehlungen der OECD wenn oben genannte Aufzeichnungen nicht zur Verfügung stehen (Ursprungsländer der Minerale in der Lieferkette der Hütten und Raffinerien sind unbekannt; wenn die Metalle aus Mineralen gewonnen wurden, die aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten stammen; oder wenn der Unionseinführer andere in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführte Lieferkettenrisiken festgestellt hat).
  • Aufzeichnungen der Berichte der von Dritten durchgeführten Prüfungen der Hütten und Raffinerien oder Nachweis der Konformität mit einem von der Kommission gemäß Artikel 8 anerkannten System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette.

Dies kann zum Beispiel in Form von Frachtbriefen, Auditprotokollen, Bestellungen, Rechnungen geschehen.