Einkommensteuerliche Behandlung eines nicht verbrieften Derivats

Anfragebeantwortungen vom 18.09.2023 und 5.10.2023

1. Darstellung des angefragten Sachverhalt

1.1. Einleitung

A bietet auf ihrer Plattform verifizierten Kunden verschiedene digitale Assets zum Kauf an. Darunter befinden sich neben Kryptowährungen auch Derivatprodukte, ua das Produkt X. Mit X wird Kunden die indirekte Teilnahme an Geldmarktfonds, die sonst nur Banken oder Großunternehmen zugänglich sind, über die digitale Plattform von A ermöglicht.

1.2. Produktbeschreibung X

X ist ein finanzieller Derivatkontrakt zwischen dem Kunden und A als Emittentin in Bezug auf Geldmarktfonds (EUR, GBP oder USD) als Basiswert. X ist als Derivat (Finanzinstrument) gemäß § 1 Z 7 lit. d WAG 2018 zu qualifizieren. X bildet die wirtschaftliche Entwicklung des jeweiligen Basiswerts ab. Der Kunde nimmt somit indirekt an Fondsausschüttungen teil, wird jedoch nicht selbst Aktionär des Geldmarktfonds und hat insbesondere keine Stimm- bzw Bezugsrechte.

Der Kunde hat zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf die Lieferung des Basiswerts. Der Kunde kann X gestückelt erwerben und ist nicht auf ganze Anteile beschränkt. X hat keine definierte Laufzeit. Der Kunde kann X jederzeit beenden, indem er zum jeweiligen Marktpreis an A gegen Barausgleich zurück verkauft, d.h. den Derivatkontrakt beendet.

X Kontrakte werden digital als interner Datenbankeintrag bei A dokumentiert. X kann somit nur über die A-Plattform erworben oder beendet werden, wobei der Vertragspartner des Kunden immer A ist. Dementsprechend ist auch die Beendigung außerhalb der A-Plattform und die Übermittlung oder jegliche sonstige Übertragung an andere Kunden oder Dritte technisch und vertraglich ausgeschlossen.

Ausgangspunkt der in den Systemen von A angezeigten Preise von X sind von externen Preisinformationsdienstleistern für den Erwerb und die Beendigung bekannt gegebene Kurse der entsprechenden Basiswerte. Der Kurs des Basiswerts für X wird auf der Grundlage des Nettoinventarwerts (NIW) berechnet, der vom Fondsanbieter des Basiswerts einmal täglich an jedem festgelegten Geschäftstag ermittelt wird und konstant bei 1 liegt.

A hält die Basiswerte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im eigenen Depot und erhält die Fondsausschüttungen. A hat zudem sämtliche Dispositiosmöglichkeiten und Vermögensrechte (z.B. Verkauf, Verpfändung, Bezug von Fondsausschüttungen) betreffend die Basiswerte und ist daher rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Basiswerte. Vertragspartner der depotführenden Stelle ist ausschließlich A.

1.3. Erwerb und Beendigung

Die Annahme und Übermittlung von Aufträgen eines Kunden hinsichtlich des Erwerbs bzw. der Beendigung von X Kontrakten zwischen A und dem Kunden erfolgt ausschließlich durch B im Rahmen der eigenen Systeme. B ist eine 100% Tochtergesellschaft von A. B ist eine Wertpapierfirma iSd § 3 WAG 2018 und ist als solche berechtigt, die Wertpapierdienstleistung „Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente“ zu erbringen. Zwischen dem Kunden und B besteht somit ein Wertpapierdienstleistungsvertrag, welcher den AGB von B unterliegt.

Den X Derivatkontrakt schließt der Kunde durch ein individuelles Angebot mit A ab. Ebenso beendet der Kunde einen X Derivatkontrakt durch ein Angebot und eine Annahmeerklärung von A. Die Beendigung ist ausschließlich gegen Barausgleich möglich. Das Vertragsverhältnis zwischen A und den Kunden basiert auf dem Derivatkontrakt einschließlich der anwendbaren AGB.

B erbringt somit die Wertpapierdienstleistung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf die von A emittierten Finanzinstrumente basierend auf einem Wertpapierdienstleistungsvertrag. B nimmt weder Kundengelder entgegen, noch hält diese. Kundengelder für den Kauf und Verkauf der Derivatkontrakte werden ausschließlich über A abgewickelt. B hält auch zu keinem Zeitpunkt Finanzinstrumente ihrer Kunden.

Weder B noch A erbringen Leistungen i.Z.m. Anlageberatung. Ebenso erfolgt keine strategische Risikostreuung betreffend die Basiswerte, weil A den Bestand im eigenen Depot lediglich im Einklang mit den von den Kunden nachgefragten Basiswerten und Mengen steuert, aber keine eigene Anlagestrategie verfolgt.

1.4. Beschreibung der Geldmarktfonds

Ein Geldmarktfonds ist ein Investmentfonds, der sich auf die Investition in risikoarme Wertpapiere mit kurzen Laufzeiten konzentriert, einschließlich Barmittel und bargeldähnliche Wertpapiere. Kurzfristige Geldmarktfonds – wie die für X verwendeten – haben eine geringe Volatilität. Der Hauptfaktor für die Anpassung der Rendite sind Änderungen der Zinssätze (Zinssatz der Europäischen Zentralbank für EUR-Geldmarktfonds, Zinssatz der Federal Reserve für USD-Geldmarktfonds, Zinssatz der Bank of England für GBP-Geldmarktfonds).

Die Fonds sind „Short Term Low Volatility Variable Net Asset Value Money Market Funds“ (LVNAV) iSd EU-Geldmarktfondsverordnung. Sie investieren in eine breite Palette festverzinslicher Wertpapiere (z.B. Anleihen) und Geldmarktinstrumente (d.h. Schuldtitel mit kurzen Laufzeiten). Das Anlageziel der Fonds besteht in der Maximierung der laufenden Erträge bei gleichzeitiger Erhaltung des Kapitals und der Liquidität durch die Pflege eines Portfolios hochwertiger kurzfristiger Geldmarktinstrumente.

Ziel ist es, den Nettoinventarwert (NIV) für die ausschüttenden Anteile konstant auf dem Nennwert (abzüglich der Erträge) und für die thesaurierenden Anteile auf dem Wert des Anfangskapitals der Anleger zuzüglich der Erträge (ob positiv oder negativ) zu halten. Der NIV wird also auf einen Wert von 1 stabilisiert.

Für die X Kunden bedeutet dies, dass der Substanzwert der Basiswerte immer stabil auf 1 bleibt, also keine gesonderten Substanzgewinne aus X lukriert werden, und Wertentwicklungen ausschließlich über die als Auszahlungen weitergereichten Fondsausschüttungen lukriert werden.

1.5. Kosten

A erhebt auf Auszahlungen an Kunden eine Ausschüttungsgebühr als Prozentsatz der monatlichen ausbezahlten Fondsausschüttungen. Allfällige Gebühren der Depotbank sowie Verwaltungs- und Managementkosten des Fondsanbieters sind ebenfalls von den Kunden zu tragen.

Darüber hinaus lukriert A durch Zu- und Abschläge auf die den Kunden angebotenen Erwerbs- und Rückgabekurse eine Gewinnmarge (Spread).

1.6. Ergänzende Informationen zu anderen Produkten

Betreffend Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 4a EStG 1988 wird A als inländischer Dienstleister gemäß § 95 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 den verpflichtenden Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 ab 1. Jänner 2024 vornehmen.

2. Rechtsfragen des Anfragers

  • a) Handelt es sich bei den Auszahlungen aus X aus Sicht der Kunden um Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988?
  • b) Ist es zulässig, dass A für die Auszahlungen aus X den freiwilligen Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 95 Abs. 3 EStG 1988 anwendet?
  • c) Ist für Auszahlungen aus X ein Verlustausgleich mit Einkünften aus Kryptowährungen gemäß § 93 Abs. 6 und 7 EStG 1988 durch A möglich?

3. Darlegung der eigenen Rechtsansicht des Anfragers

ad a) Nicht verbriefte Derivate gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988

X ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht ein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 7 lit. d WAG 2018. Die Basiswerte (Geldmarktfonds) sind so ausgestaltet, dass es keine Substanzgewinne geben kann, weil die Nettoinventarwerte stets 1 betragen. Sämtliche Wertentwicklungen werden somit über die Fondsausschüttungen abgebildet, welche in Form von Auszahlungen an die Kunden weitergereicht werden.

Obgleich dem X Kunden ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen hinsichtlich der Fondsausschüttungen aus dem Basiswert zusteht, ist dieser nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Basiswerts. Konkret ist der Kunde von den Vermögensrechten aus dem und der Dispositionsmöglichkeit über den Basiswert ausgeschlossen. Die von A geleisteten Ausgleichszahlungen sind daher aus Sicht des Kunden Einkünfte aus Derivaten iSd § 27 Abs. 4 EStG 988. Es liegen keine Einkünfte iSd § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 vor. Ebenso liegen keine Ausgleichszahlungen iSd § 27 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 vor, weil diese bei Veräußerung von X eine physische Lieferung des Basiswertes – ähnlich der Rückübertragung der Aktien iR einer Wertpapierleihe oder eines Pensionsgeschäfts – voraussetzen würden, welche für X explizit vertraglich ausgeschlossen und auch tatsächlich unmöglich ist, weil der Kunden nicht auf den Erwerb ganzer Anteile des Basiswerts beschränkt ist.

Es handelt sich bei den Auszahlungen an die Kunden somit um Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (vgl sinngemäß EStR Rz 218f zu CFDs).

ad b) Freiwilliger Kapitalertragsteuerabzugs

§ 27a Abs. 2 Z 7 EStG 1988 sieht für nicht verbriefte Derivate gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 die Möglichkeit zur freiwilligen Einhebung einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Abzugssteuer vor. Die Einhebung einer solchen Steuer führt zur Anwendbarkeit des besonderen Steuersatzes in Höhe von 27,5% gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG1988. Diesfalls sind § 95 Abs. 1 und § 97 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 95 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 steht die Möglichkeit zum freiwilligen KESt-Abzug bei nicht verbrieften Derivaten auch Wertpapierfirmen iSd § 3 WAG 2018 offen, die sich für den Einbehalt und die Abfuhr einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Steuer eines konzessionierten Zahlungsdienstleisters iSd § 7 ZaDiG 2018, eines E-Geldinstitutes iSd § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 oder eines zum Abzug einer der Kapitalertragsteuer vergleichbaren Steuer sonst Berechtigten bedienen (EStR Rz 7709g).

B ist eine Wertpapierfirma iSd § 3 WAG 2018 und schließt Wertpapierdienstleistungs Verträge mit den Kunden ab, welche zum Abschluss der Derivatverträge zwischen Kunden und A führen. A nimmt Auszahlungen an die Kunden vor.

A ist gleichzeitig betreffend Kryptowährungen iSd § 27 Abs. 4a EStG 1988 inländischer Dienstleister und somit Abgzusverpflichteter gemäß § 95 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 und nimmt den verpflichtenden Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 ab 1. Jänner 2024 vor. A ist somit ein zum Abzug der Kapitalertragsteuer Berechtigter (konkret: Verpflichteter).

Folglich ist die Zulässigkeit des freiwilligen Kapitalertragsteuerabzugs für Auszahlungen aus X durch A gegeben.

ad c) Verlustausgleich

A ist Abzugsverpflichteter gemäß § 95 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 hat gemäß § 93 Abs. 7 EStG 1988 den Verlustausgleich gemäß § 27 Abs. 8 EStG 1988 für sämtliche von ihr gutgeschriebenen Kryptowährungen bzw sonstigen Entgelte sowie die von ihr abgewickelten Realisierungen von Kryptowährungen (Abs. 2 Z 3) durchzuführen. § 95 Abs. 6 EStG 1988 ist sinngemäß anzuwenden.

Wie oben zu b) dargelegt, ist A zudem jene Stelle, der sich die B für den freiwilligen Kapitalertragsteuerabzug für nicht verbriefte Derivate gemäß § 95 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 bedient. Da der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung kommt, entspricht die weitere steuerliche Behandlung (hinsichtlich Verlustausgleich, gleitendem Durchschnittspreis, Anschaffungsnebenkosten usw) von X als nicht verbrieftes Derivat jenen Produkten, die dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen (vgl EStR Rz 7752a).

Folglich ist ein Verlustausgleich gemäß § 95 zwischen Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 und Einkünften aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 4a EStG 1988 desselben Steuerpflichtigen durch A als Abzugsverpflichteten bzw Abzugsberechtigten im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs zulässig.

Da es sich bei dem beschriebenen Produkt um einen Derivatkontrakt zwischen dem Kunden und A als Emittentin in Bezug auf Geldmarktfonds handelt, sind nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen auch die daraus resultierenden Einkünfte als Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten zu qualifizieren, solange keine Einflussmöglichkeiten des Emittenten im Hinblick auf die Wertentwicklung vorhanden sind (vgl InvFR 2018 Rz 77). Diese unterliegen gemäß § 27a Abs. 2 Z 7 EStG 1988 nicht dem besonderen Steuersatz, sofern nicht eine Einrichtung im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 freiwillig eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer in Höhe von 27,5% einbehält. Da es sich bei B um eine Wertpapierfirma im Sinne des § 3 WAG 2018 handelt und sich diese zum Abzug einem anderen KESt-Abzugsberechtigten (A) bedient, kann ein solcher freiwilliger Kapitalertragsteuerabzug auch durch A vorgenommen werden. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen hat der automatische Verlustausgleich gemäß § 93 Abs. 7 EStG 1988 ausschließlich zwischen Einkünften aus Kryptowährungen zu erfolgen; ein Ausgleich von Einkünften aus Kryptowährungen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen kann ausschließlich im Rahmen der Veranlagung vorgenommen werden (EStR 2000 Rz 7752).

4. Folgefragen des Anfragers vom 28.09.2023

  1. Ist ein automatischer Verlustausgleich gem. § 93 Abs. 6 EStG 1988 zwischen positiven und negativen Einkünften aus unverbrieften Derivaten gem. § 27 Abs. 4 EStG 1988 durch die auszahlende Stelle vorzunehmen?

  2. Erfolgt ein Verlustausgleich zwischen Einkünften aus unverbrieften Derivaten gem. § 27Abs. 4 EStG1988 und Einkünften aus Kryptowährungen gem. § 27 Abs. 4a EStG 1988 im Veranlagungsweg zum besonderen Steuersatz von 27,5%?

5. Eigene Rechtsansicht

ad 1) Automatischer Verlustausgleich innerhalb der unverbrieften Derivate

Positive und negative Einkünfte aus unverbrieften Derivaten sind von der auszahlenden Stelle in den automatischen Verlustausgleich einzubeziehen. 

Hierzu führen die EStR idF Wartungserlass 2023 in Rz 7751 und Rz 7752a aus, dass sofern für für unverbriefte Derivate gemäß § 27a Abs. 2 Z 7 EStG 1988 eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer einbehalten wird, die Erträge aus diesen Derivaten in den Verlustausgleich einzubeziehen sind. Die weitere steuerliche Behandlung (Verlustausgleich iRd automatischen KESt-Abzugs sowie in der Veranlagung, gleitender Durchschnittspreis, Anschaffungsnebenkosten usw.) der unverbrieften Derivate entspricht jenen Produkten, die dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen.

ad 2) Verlustausgleich zwischen unverbrieften Derivaten und Krpytowährungen im Veranlagungsweg

Der Ausgleich von Einkünften aus unverbrieften Derivaten mit Einkünften aus Kryptowährungen ist nicht durch die auszahlende Stelle iRd KESt-Abzuges, sondern ausschließlich im Veranlagungsweg möglich (vgl. veröffentlichte Rechtsauskunft des BMF vom 18.09.2023). 

Die Veranlagungsoption gem. § 27a Abs. 2 Z 7 iVm § 97 Abs. 2 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen zum besonderen Steuersatz gem. § 27a Abs. 1 EStG 1988 zu. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist der Verlustausgleich zwischen Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten und Einkünften aus Kryptowährungen im Veranlagungsweg vorzunehmen. Ein allfälliger Einkünfteüberhang - egal ob aus Einkünften aus unverbrieften Derivaten oder Kryptowährungen - unterliegt dabei dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Die von der auszahlenden Stelle einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.

Nach Ansicht des Bundesministerium für Finanzen sind positive und negative Einkünfte aus unverbrieften Derivaten, für die ein KESt-Abzugsberechtigter freiwillig eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer einbehält, von der auszahlenden Stelle in den automatischen Verlustausgleich einzubeziehen. Lediglich ein Ausgleich zwischen Einkünften aus Kryptowährungen und sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen (inklusive Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten, bei denen freiwillig eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer einbehalten wurde) kann ausschließlich im Rahmen der Veranlagung zu erfolgen. Dabei gelten die Verlustausgleichbestimmungen des § 27 Abs. 8 EStG 1988. Somit können Einkünfte aus Kryptowährungen, die einem besonderen Steuersatz unterliegen mit Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten, die aufgrund des freiwilligen Steuerabzugs ebenso dem Sondersteuersatz unterliegen, ausgeglichen werden. Ein allfälliger Einkünfteüberhang unterliegt weiterhin dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Die einbehaltene Steuer ist auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und allenfalls mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.