FAQ Familienbonus Plus ab 2027
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeines zum Familienbonus Plus
B. Der Anspruch auf den Familienbonus Plus
C. Die Beantragung des Familienbonus Plus
D. Hinweise für Arbeitgeber
A. Allgemeines zum Familienbonus Plus
1. Was ist der Familienbonus Plus?
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der die Steuerlast direkt reduziert. Die konkrete Entlastung hängt von der individuellen Einkommenshöhe ab. Die Steuerbelastung kann höchstens auf null reduziert werden.
Zu beachten: Der Familienbonus Plus kann sich nur auswirken, wenn ein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt. Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei Bezieherinnen und Beziehern von Mindestsicherung, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld. Personen mit Kindern, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten statt dem Familienbonus Plus unter bestimmten Voraussetzungen einen Kindermehrbetrag.
2. Wann steht der Familienbonus Plus zu?
Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, steht ein Familienbonus Plus zu. Pro Kind kann der Familienbonus Plus ein Mal in Höhe von 100 % berücksichtigt werden.
3. Spielt das Alter des Kindes eine Rolle?
Der Familienbonus Plus hängt vom Bezug der Familienbeihilfe ab. Wird diese eingestellt, weil das Kind eine bestimmte Altersgrenze erreicht hat (z.B. Vollendung des 24. Lebensjahres bei Berufsausbildung oder Studium), entfällt auch der Familienbonus Plus.
Außerdem gelten für die Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen den Anspruchsberechtigten für Kinder unter 4 Jahren andere Regeln als für ältere Kinder (sofern für ein Kind nicht erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird). Nähere Informationen zur Aufteilung des Familienbonus Plus enthält Abschnitt B.
Zu beachten: Für Kinder mit Behinderung (bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe) gilt keine Altersgrenze. Der Familienbonus Plus steht uneingeschränkt zu.
4. Welche Höhe hat der Familienbonus Plus?
- Der Familienbonus Plus beträgt monatlich 166,68 Euro (jährlich 2.000,16 Euro) bis zum 18. Geburtstag des Kindes.
- Für ein erwachsenes Kind, für das weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird, stehen monatlich 58,34 Euro (jährlich 700,08 Euro) zu.
Beispiel: Kommt ein Kind im Juni zur Welt, steht der Familienbonus Plus ab dem Geburtsmonat Juni zu. Im Geburtsjahr beträgt der Familienbonus Plus daher 166,68 Euro multipliziert mit 7 (für die Monate Juni bis Dezember), gesamt 1.166,76 Euro.
Beispiel: Dieselbe monatliche Berechnungsweise gilt z.B. auch, wenn ein Kind im Februar den 18. Geburtstag hat: In diesem Fall stehen für Jänner und Februar 333,36 Euro (166,68 Euro mal zwei) zu. Sofern für das Kind weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, beträgt der Familienbonus Plus für die übrigen Kalendermonate 583,40 Euro (58,34 Euro mal 10). Für das Kalenderjahr, in dem das Kind die Volljährigkeit erreicht, gebührt daher insgesamt ein Familienbonus Plus in Höhe von 916,76 Euro.
5. Wo kann man Auskunft zur Familienbeihilfe erhalten?
Allgemeine Informationen zur Familienbeihilfe bietet die Homepage des Bundeskanzleramtes.
Bei Fragen zum persönlichen Anspruch auf Familienbeihilfe steht das Finanzamt Österreich zur Verfügung.
B. Anspruch auf den Familienbonus Puls
6. Wer hat Anspruch auf den Familienbonus Plus?
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich
- die/der Familienbeihilfenberechtigte und/oder
- deren/dessen (Ehe-)Partner/in.
Dabei bestehen verschiedene Aufteilungsmöglichkeiten.
Wichtige Grundregel: Für Kinder unter 4 Jahren (bzw. altersunabhängig bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe) gelten andere Aufteilungsregeln als für Kinder über 4 Jahren.
Zu beachten: Der Anspruch ist an den Bezug von Familienbeihilfe geknüpft. Daher können gegebenenfalls auch mit der Obsorge betraute Personen, die nicht die leiblichen Eltern sind (z.B. Großeltern von Waisenkindern, Pflege- oder Adoptiveltern), anspruchsberechtigt sein.
7. Das Kind hat das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet oder für das Kind wird (altersunabhängig) erhöhte Familienbeihilfe gewährt.
Es bestehen folgende Aufteilungsmöglichkeiten:
- Die/der Familienbeihilfenberechtigte und deren/dessen (Ehe-)Partner/in teilen sich den Familienbonus Plus zu je 50 %.
- Die/der Familienbeihilfenberechtigte beantragt 100 %, die/der (Ehe-)Partner/in beantragt 0 %.
- Die/der (Ehe-)Partner/in beantragt 100 %, die/der Familienbeihilfenberechtigte beantragt 0 %.
8. Das Kind hat das 4. Lebensjahr vollendet und bezieht keine erhöhte Familienbeihilfe.
Vollendet das Kind, für das keine erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, das 4. Lebensjahr, gilt:
Variante A. Die unter Punkt 7 genannten Aufteilungsmöglichkeiten bleiben bestehen, sofern
- ein anderes Kind im gleichen Haushalt lebt, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- ein anderes Kind im gleichen Haushalt lebt, für das (unabhängig vom Alter des anderen Kindes) erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.
Damit soll auf die intensive Betreuungssituation von kleinen Kindern und Kindern mit besonderen Bedürfnissen Rücksicht genommen werden.
Variante B. Sofern kein anderes Kind im gleichen Haushalt lebt, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, bestehen folgende Aufteilungsmöglichkeiten:
- Die/der Familienbeihilfenberechtigte und deren/dessen (Ehe-)Partner/in teilen sich den Familienbonus Plus zu je 50 %.
- Die/der Familienbeihilfenberechtigte oder deren/dessen (Ehe-)Partner/in beantragt 75% und die/der jeweils andere Anspruchsberechtigte 25 %.
Zu beachten: Für den Monat, in dem das Kind oder das andere haushaltszugehörige Kind den 4. Geburtstag hat, können von einer anspruchsberechtigten Person noch 100 % beantragt werden.
9. Wie ist der Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern aufzuteilen?
Im Fall getrennt lebender Eltern kann der Familienbonus Plus nur zwischen
- der/dem Familienbeihilfenberechtigten und
- der/dem Unterhaltsverpflichteten
aufgeteilt werden. Das gilt jedoch nur, wenn die/der Unterhaltsverpflichtete ihren/seinen Unterhaltszahlungen tatsächlich nachkommt.
Unter der Voraussetzung, dass die/der Unterhaltsverpflichtete ihren/seinen Unterhaltszahlungen tatsächlich nachkommt, gibt es folgende Möglichkeiten der Aufteilung:
- Die/der Familienbeihilfenberechtigte und die/der Unterhaltsverpflichtete teilen sich den Familienbonus Plus zu je 50 %.
- Bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes bzw. bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe kann der Familienbonus Plus von einem der beiden Berechtigten zu 100 % beantragt werden.
- Ein/e Anspruchsberechtigte/r beantragt 75 %, die/der andere Anspruchsberechtigte 25 %.
Zu beachten:
- Ein/e neue/r (Ehe-)Partner/in, die/der nicht die Familienbeihilfe bezieht, hat keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus, wenn und solange die/der Unterhaltsverpflichtete ihren/seinen Unterhaltszahlungen nachkommt.
- Grundsätzlich ist bei getrennt lebenden Anspruchsberechtigten Einvernehmen über die Aufteilung herzustellen. Wird der Familienbonus Plus (in den Veranlagungserklärungen bzw. in den laufenden Lohnverrechnungen) insgesamt in gesetzlich nicht vorgesehener Höhe (insb. im Ausmaß von über 100 %) geltend gemacht, hat das Finanzamt Österreich eine Korrektur (einschließlich einer allfälligen Nachversteuerung) im Veranlagungsweg vorzunehmen.
10. Was passiert bei getrennt lebenden Eltern, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil keinen Unterhalt zahlt? Steht diesem der Familienbonus Plus trotzdem zu?
Nein. Ein/e Unterhaltsverpflichtete/r kann den Familienbonus Plus nur für jene Monate beanspruchen, für die sie/er den vollen gesetzlichen Unterhalt zahlt und ihr/ihm daher ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Wird gar kein Unterhalt gezahlt, steht der/dem Unterhaltsverpflichteten auch kein Familienbonus Plus zu. In diesem Fall kann die/der Familienbeihilfenberechtigte den vollen Familienbonus Plus beanspruchen, wenn es keine/n neue/n (Ehe-)Partner/in gibt. Falls die/der Familienbeihilfenberechtigte eine/n neue/n (Ehe-)Partner/in hat, besteht auch eine Aufteilungsmöglichkeit bzw. allenfalls eine Aufteilungsverpflichtung (vgl. Punkt 8 Variante B) mit der/dem neuen (Ehe-)Partner/in. (Ehe-)Partner/in ist eine Person, mit der die/der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einer/m (Ehe-)Partner/in ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist.
Bei unregelmäßigen Unterhaltszahlungen gilt die monatliche Betrachtungsweise – der Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag und damit auf den Familienbonus Plus wird für jeden einzelnen Kalendermonat separat geprüft.
Zu beachten: Werden staatliche Unterhaltsvorschüsse geleistet, ist es für die Aufteilung des Familienbonus Plus entscheidend, ob die/der Unterhaltsverpflichtete nach gerichtlicher Anordnung Unterhaltsnachzahlungen an den jeweiligen Jugendwohlfahrtträger leistet.
11. Wie wird der Familienbonus Plus aufgeteilt, wenn der unterhaltszahlende Elternteil nicht in Österreich lebt? Was ist bei Fällen mit Auslandsbezug zu beachten?
Lebt der unterhaltszahlende Elternteil nicht in Österreich, hängt die Frage, ob eine Aufteilung des Familienbonus Plus erfolgt oder der mit dem Kind im Inland lebende Elternteil den Familienbonus Plus allein beanspruchen kann (allenfalls geteilt mit einer/einem neuen Partner/in) grundsätzlich davon ab, ob der unterhaltszahlende Elternteil in Österreich weiterhin steuerlich ansässig ist oder nicht.
Beispiel: Nach der Trennung der Eltern übersiedelt der Kindsvater ins Ausland. Seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gibt er auf. Damit ist er in Österreich nicht mehr steuerpflichtig. Seiner Unterhaltsverpflichtung kommt er regelmäßig nach. Weil der Familienbonus Plus bei Unterhaltsverpflichteten auf den Unterhaltsabsetzbetrag abstellt und eine im Inland nicht steuerpflichtige Person grundsätzlich keinen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat, steht dem Kindsvater im Ausland kein Familienbonus Plus zu. Der Familienbonus Plus kann daher von der familienbeihilfeberechtigten Person (bzw. einer/einem möglichen neuen Partner/in) beantragt werden.
Zu beachten in allen (anderen) Fällen mit Auslandsbezug: Bei getrennt lebenden Eltern, die in unterschiedlichen Staaten ihren Wohnsitz haben, gibt es – besonders im Raum EU/EWR/Schweiz – verschiedene familienbeihilfenrechtliche Konstellationen, die zu variierenden Beurteilungen führen können. Eine Beurteilung von Fällen mit Auslandsbezug ist daher nur im Einzelfall möglich.
12. Wie ist vorzugehen, wenn es nur eine/n einzige/n Anspruchsberechtigte/n gibt?
Gibt es nur eine/n einzige/n Anspruchsberechtigte/n, beispielsweise weil ein Elternteil verstorben ist oder der unterhaltsverpflichtete Elternteil keinen Unterhalt zahlt und es keine/n neue/n (Ehe-)Partner/in gibt, kann die/der verbleibende Anspruchsberechtigte den Familienbonus Plus in Höhe von 100 % beanspruchen.
13. Das Kind lebt nach der Trennung der Eltern zu 50% bei einem Elternteil, der aus diesem Grund keinen Unterhalt zahlt. Kann der Familienbonus Plus von diesem trotzdem beantragt werden?
Ja. In einem solchen Fall spricht man von sogenanntem Naturalunterhalt. Wenn durch den Naturalunterhalt die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung erfüllt wird und somit der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist die/der Unterhaltsverpflichtete auch berechtigt, den Familienbonus Plus bzw. einen Anteil daran zu beantragen.
C. Beantragung des Familienbonus Plus
14. Wie wird der Familienbonus Plus berücksichtigt?
Der Familienbonus Plus kann wahlweise berücksichtigt werden:
- Laufend über die Lohnverrechnung (also durch die/den Arbeitgeber/in) – in diesem Fall kommt es bereits zu einer monatlichen Entlastung – oder
- nachträglich im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung bzw. Arbeitnehmerveranlagung.
Zu beachten: Der Gesamtbetrag ist in beiden Fällen gleich. Einzig der Zeitpunkt der Berücksichtigung (monatlich über den Lohn im laufenden Jahr bzw. später über die Veranlagung) ist unterschiedlich.
15. Wie wird der Familienbonus Plus in der Lohnverrechnung berücksichtigt?
Zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus in der laufenden Lohnverrechnung muss das Formular E 33 (zu finden in der Formularsammlung des BMF) ausgefüllt und bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber abgegeben werden.
Außerdem benötigt die/der Arbeitgeber/in einen Nachweis über den Familienbeihilfebezug bzw. (bei bestehender Unterhaltspflicht) einen Nachweis über die Unterhaltsleistung (z.B. Zahlungsnachweis in Form eines Einzahlungsbelegs oder einer Empfangsbestätigung).
Zu beachten: Das Formular E 33 kann bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber jederzeit abgegeben werden – sie/er berücksichtigt den Familienbonus Plus dann ab dem Folgemonat.
16. Muss der Familienbonus Plus in der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden, wenn ihn die/der Arbeitgeber/in schon in der Lohnverrechnung berücksichtigt hat?
Wenn der Familienbonus Plus bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, bedarf es keiner Arbeitnehmerveranlagung, um den Familienbonus Plus zu erhalten.
Sobald allerdings eine Arbeitnehmerveranlagung vorgenommen wird, ist es notwendig, den Familienbonus Plus in der Erklärung nochmals zu beantragen – es steht nämlich erneut die Wahl offen, wie der Familienbonus Plus aufgeteilt werden soll. Vor diesem Hintergrund kann es im Rahmen der Veranlagung zu Nachforderungen kommen, insb. im Fall, dass der Familienbonus Plus nicht beantragt wird.
17. Ist die/der Arbeitgeber/in verpflichtet, den Familienbonus Plus laufend zu berücksichtigen?
Bei Erfüllung aller Voraussetzungen und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ist die/der Arbeitgeber/in zur laufenden Berücksichtigung des Familienbonus Plus gesetzlich verpflichtet.
18. Muss das Formular E 33 jedes Jahr erneut der/dem Arbeitgeber/in vorgelegt werden?
Nein. Das Formular E 33 (zu finden in der Formularsammlung des BMF) muss der/dem Arbeitgeber/in nur erneut vorgelegt werden, wenn es Änderungen gibt, wie z.B.:
- Die familienbeihilfenberechtigte Person ändert sich.
- Die/der Arbeitgeber/in berücksichtigt den Familienbonus Plus zu 100% und das Kind oder das andere haushaltszugehörige Kind wird 4 Jahre alt.
- Die erhöhte Familienbeihilfe für das Kind bzw. für das andere haushaltszugehörige Kind fällt weg.
- Auf Verlangen der/des Arbeitgeberin/Arbeitgebers.
19. Muss aufgrund der neuen Regeln zum Familienbonus Plus ab 1. Jänner 2027 der/dem Arbeitgeber/in das Formular E 33 vorgelegt werden?
Sofern das Kind, für das der Familienbonus Plus berücksichtigt wird, das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Vorlage des Formulars E 33 (zu finden in der Formularsammlung des BMF) nicht erforderlich.
Sofern das Kind bereits das 4. Lebensjahr vollendet hat, ist die Vorlage des Formulars E 33 aufgrund der mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2027 geänderten Rechtslage dann erforderlich, wenn die bisherige Berücksichtigung des Familienbonus Plus der neuen Rechtslage nicht (mehr) entspricht.
Entspricht hingegen die bisherige Berücksichtigung des Familienbonus Plus der neuen Rechtslage weiterhin und ist dies der/dem Arbeitgeber/in bekannt, muss keine Vorlage des Formulars E 33 erfolgen.
Beispiel: Im Jahr 2026 bezieht ein Elternteil eines sechsjährigen Kindes den Familienbonus Plus in Höhe von 100 %. Die Berücksichtigung erfolgt laufend in der Lohnverrechnung. Im Jahr 2027 ist die Berücksichtigung in Höhe von 100 % rechtlich grundsätzlich nicht mehr möglich (vgl. Punkt 8). Die Vorlage des Formulars E 33 für die fortlaufende Berücksichtigung des (nunmehr anteiligen) Familienbonus Plus in der Lohnverrechnung ist daher erforderlich. Lebt im Elternhaushalt hingegen ein weiteres Kind, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ein Weiterbezug in Höhe von 100 % rechtlich möglich und die Vorlage des Formulars E 33 muss nicht erfolgen, sofern der/dem Arbeitgeber/in dieser Umstand bekannt ist.
20. Was passiert, wenn das Kind 18 Jahre alt wird?
Die/der Arbeitgeber/in muss den Familienbonus Plus einstellen, sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Weitergewährung ist nur möglich, wenn das Formular E 33 (zu finden in der Formularsammlung des BMF) und eine Beihilfenbestätigung bzw. ein Unterhaltsnachweis bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber abgeben werden.
Zu beachten: Falls das Formular E 33 nicht bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber abgegeben wird, geht der Familienbonus Plus nicht verloren. Der Familienbonus Plus für die Monate nach dem 18. Geburtstag des Kindes kann ab dem darauffolgenden Jahr über die Arbeitnehmerveranlagung rückwirkend geltend gemacht werden.
21. Wie erhält man die Familienbeihilfe-Bestätigung für das Formular E 33?
Über FinanzOnline kann unter „Familienbeihilfe“ die Bestätigung über die Familienbeihilfe angefordert werden – diese wird dann unter „Nachrichten“ zugestellt.
Darüber hinaus kann das Finanzamt Österreich kontaktiert werden. Die Kontaktadressen der Standorte des Finanzamts Österreich sind unter BMF > Services > Ämter & Behörden abrufbar.
22. Was ist zu tun, wenn die Voraussetzungen für den Familienbonus Plus nicht mehr vorliegen?
Wenn die Voraussetzungen für den Familienbonus Plus nicht mehr vorliegen, ist dies der/dem Arbeitgeber/in mit dem Formular E 31 (zu finden in der Formularsammlung des BMF) innerhalb eines Monats bekannt zu geben. Derartige Fälle sind beispielsweise:
- Wegfall der Familienbeihilfe
- Wegfall des Anspruchs auf den Unterhaltsabsetzbetrag
23. Wie beanspruchen Selbständige den Familienbonus Plus?
Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielt, kann der Familienbonus Plus in der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragt werden (Beilage L 1k bzw. L 1k-bF zum Formular E 1, zu finden in der Formularsammlung des BMF).
24. Kann ein Antrag auf Familienbonus Plus zurückgezogen werden? Kann das sinnvoll sein?
Ja. Auch nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides, mit dem der Familienbonus Plus gewährt wurde, kann der Antrag innerhalb von fünf Jahren zurückgezogen und damit rückwirkend auf den Familienbonus Plus verzichtet werden.
Ein Verzicht kann für die Familie insbesondere dann von Vorteil sein, wenn sich herausstellt, dass die Person, welche den Familienbonus Plus beantragt hat, selbst nicht genug Einkommensteuer zahlt, damit sich der Familienbonus Plus (in voller Höhe) auswirken kann, die andere anspruchsberechtigte Person (z.B. die/der Partner/in) aber ein ausreichend hohes Einkommen erzielt hat. Ob der dadurch frei werdende Anteil von der anderen anspruchsberechtigten Person übernommen werden kann, hängt jedoch von den jeweils zulässigen Aufteilungsmöglichkeiten ab.
Beispiel 1 – Kind bis 4 Jahre:
A beantragt für das Kalenderjahr 2027 den halben Familienbonus Plus (50 %), der Partner B beantragt ebenfalls 50%. Das anspruchsvermittelnde Kind ist unter 4 Jahre alt. A war im Kalenderjahr 2027 nur geringfügig beschäftigt und muss daher – aufgrund der niedrigen Einkünfte – keine Einkommensteuer zahlen. Der halbe Familienbonus Plus kann sich deswegen steuerlich bei A nicht auswirken. Auch wenn der Steuerbescheid von A rechtskräftig geworden ist, kann A (bis zum 31.12.2032) den Antrag auf den halben Familienbonus Plus zurückziehen, sodass B den Familienbonus Plus in voller Höhe in der Veranlagung beantragen kann. Das wird dann sinnvoll sein, wenn sich der Familienbonus Plus bei B – aufgrund ausreichend hoher Einkünfte – steuerlich in voller Höhe auswirken kann. Eine vollständige Übertragung auf B ist in diesem Beispiel möglich, weil das Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und daher eine Aufteilung im Verhältnis 100 % zu 0 % zulässig ist.
Beispiel 2 – Kind ab 4 Jahren:
A und B sind für ihr sechsjähriges Kind anspruchsberechtigt. Es lebt kein weiteres Kind unter vier Jahren im gemeinsamen Haushalt und für kein Kind im Haushalt wird erhöhte Familienbeihilfe bezogen. A und B beantragen für das Kalenderjahr 2027 jeweils 50 % des Familienbonus Plus. Bei A kann sich der beantragte Anteil wegen der geringen Einkommensteuer nicht vollständig auswirken. In diesem Fall kann der bei A steuerlich nicht ausgeschöpfte Anteil nicht einfach zur Gänze auf B übertragen werden. Für ein Kind ab vier Jahren sind in dieser Konstellation ab 2027 nur die gesetzlich vorgesehenen Aufteilungen von 50 % zu 50 % oder 75 % zu 25 % möglich. Eine Aufteilung von 100 % zu 0 % ist nicht zulässig. Die Möglichkeit, einen Antrag zurückzuziehen, führt daher nicht dazu, dass die gesetzlichen Aufteilungsbeschränkungen umgangen werden können. Insbesondere kann ein wegen zu geringer Einkommensteuer bei einer Person nicht ausgeschöpfter Anteil nicht in jedem Fall vollständig von der anderen anspruchsberechtigten Person übernommen werden.
D. Hinweise für Arbeitgeber
25. Haftet die/der Arbeitgeber/in für unrichtige Angaben der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in der Lohnverrechnung?
Hat die/der Arbeitgeber/in die Lohnsteuer aufgrund der Angaben der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers richtig berechnet und einbehalten, führt eine nachträgliche Berichtigung nicht zur Annahme einer unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
Nur bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf die/der Arbeitgeber/in den Familienbonus Plus nicht berücksichtigen, d.h. nur die vorsätzlich oder grob fahrlässige Übernahme unrichtiger Angaben der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers begründet eine Haftung der/des Arbeitgebers/in.
26. Wie lange darf die/der Arbeitgeber/in den Familienbonus Plus berücksichtigen?
Die/der Arbeitgeber/in muss die Berücksichtigung des Familienbonus Plus jedenfalls einstellen, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eine weitere Berücksichtigung ist nur möglich, wenn die/der Arbeitnehmer/in das Formular E 33 (zu finden in der Formularsammlung des BMF) und eine Beihilfenbestätigung bzw. einen Unterhaltsnachweis abgibt.
Darüber hinaus muss die/der Arbeitgeber/in die Berücksichtigung des Familienbonus Plus einstellen, wenn das Kind (bzw. bei Vorhandensein eines anderen Kindes im selben Haushalt, das jüngste haushaltszugehörige Kind) das 4. Lebensjahr vollendet hat und bisher für das Kind der Familienbonus Plus zur Gänze berücksichtigt wurde. Eine weitere Berücksichtigung ist nur möglich, wenn die/der Arbeitnehmer/in das Formular E 33 und eine Beihilfenbestätigung bzw. einen Unterhaltsnachweis abgibt, außer es ist der/dem Arbeitgeber/in bekannt, dass ein haushaltszugehöriges Geschwisterkind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für ein Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.
27. Muss die/der Arbeitgeber die Berücksichtigung des Familienbonus Plus beenden, wenn sie/er Kenntnis von wesentlichen Änderungen hat, diese vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin aber nicht bekanntgegeben wurden?
Ja. Sobald der/dem Arbeitgeber/in – aus welchen Gründen auch immer – bekannt wird, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich des Familienbonus Plus wesentlich geändert haben oder weggefallen sind, darf sie/er den Familienbonus Plus in der Lohnverrechnung nicht mehr berücksichtigen.