Betriebsaufgabe und Antrag auf gemeinen Wert Frage betreffend § 24 Abs. 6 EStG 1988 idF AbgÄG 2023
Anfragebeantwortung vom 12.06.2024
1. Rechtsgrundlage:
§ 24 Abs. 6 EStG 1988 idgF lautet:
„(6) Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese – abweichend von § 6 Z 4 – auf Antrag mit dem gemeinen Wert gemäß Abs. 3 angesetzt werden, wenn einer der in § 37 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Fälle vorliegt.“
2. Fragestellung:
Offen ist infolge von Diskussionen in Seminaren und in der Literatur die Reichweite des Verweises in § 24 Abs. 6 EStG 1988 auf § 37 Abs. 5 Z 1 bis 3 EStG 1988. Fraglich ist nämlich, ob für die Möglichkeit des Antrags die Erfüllung einer der Tatbestände der Z 1 bis 3 ausreicht, oder ob auch die Voraussetzungen des Schlussteils des Abs. 5 leg. cit. erfüllt sein müssen, der lautet:
„Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.“
Auch Rz 5717c der EStR 2000 enthält u.E. keine eindeutige Aussage und lautet:
„Gebäudeentnahmen erfolgen ab 1. Juli 2023 gemäß § 6 Z 4 EStG 1988 zum Buchwert (vgl. Rz 2635 ff). Dies gilt gemäß § 24 Abs. 3 EStG 1988 auch bei der Überführung von Grundstücken ins Privatvermögen aus Anlass der Aufgabe eines Betriebs nach dem 30. Juni 2023 (vgl. Rz 5662a). Die Gebäudeentnahme erfolgt somit grundsätzlich steuerneutral. Stille Reserven sind nach § 30 EStG 1988 steuerhängig. Davon abweichend kann nach § 24 Abs. 6 EStG 1988 bei Betriebsaufgabe auf Antrag der gemeine Wert für ins Privatvermögen übernommene Gebäudeteile (Gebäude) angesetzt werden, wenn einer der in § 37 Abs. 5 Z 1 bis 3 EStG 1988 genannten Fälle (vgl. Rz 7310 ff) vorliegt. In diesen Fällen ist es also möglich, anstelle des Besteuerungsaufschubs auf freiwilliger Basis eine (abschließende) Besteuerung auch der stillen Reserven des Gebäudes im Rahmen des Aufgabegewinnes herbeizuführen. Auf Antrag kann somit das Gebäude bei der Betriebsaufgabe nicht mit dem Buchwert, sondern – dem Grundsatz des § 24 Abs. 3 EStG 1988 entsprechend – mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Sind seit der Eröffnung des Betriebes oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen, kann bei Option zur Regelbesteuerung gemäß § 37 Abs. 5 EStG 1988 auch der auf das Gebäude entfallende Aufgabegewinn mit dem Hälftesteuersatz versteuert werden.“
Nicht ganz eindeutig sind die Ausführungen nämlich deshalb, weil sich die Frage stellt, ob durch das Nichtnennen der 7-Jahresfrist im 1. Teil auf deren Nichtgeltung geschlossen werden kann, oder ob die Nennung der 7-Jahresfrist im letzten Satz den (oft trügerischen Umkehr-)Schluss zulässt, dass sie bei den Fällen des § 37 Abs. 5 Z 1 bis 3 EStG 1988 nicht von Bedeutung ist.
3. Ansicht des Fachsenats für StSR:
Der Fachsenat vertritt die Rechtsansicht, dass vom Verweis auf die Z 1 bis 3 in § 37 Abs. 5 EStG 1988 der Schlussteil nicht umfasst ist. Hätte der Gesetzgeber anderes gewollt, hätte er entweder auf den gesamten Abs. 5 des § 37 EStG 1988 verweisen oder den Schlussteil gesondert anführen müssen.
Es ist für den Fachsenat auch kein sachlicher Grund ersichtlich, warum für die Möglichkeit, auf Antrag bei der Betriebsaufgabe für die Gebäude den gemeinen Wert und nicht den Buchwert anzusetzen, eine Siebenjahresfrist erfüllt sein sollte.
4. Ersuchen:
Der Fachsenat ersucht um Bestätigung der Rechtsansicht, dass der Schlussteil in § 37 Abs. 5 EStG 1988 vom Verweis in § 24 Abs. 6 EStG 1988 nicht erfasst ist, und bedankt sich dafür im Voraus für die Antwort.
§ 24 Abs. 6 EStG 1988 verweist ausdrücklich nur auf die „in § 37 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Fälle“, sodass das Erfüllen der Siebenjahresfrist im letzten Satz des § 37 Abs. 5 EStG 1988 für die Anwendung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 nicht Voraussetzung ist.