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Überlassung zum freien Verkehr
Damit der Wirtschaftsbeteiligte über die aus einem Drittland eingeführten Waren frei verfügen kann, bedarf es der Überführung dieser Waren in das Zollverfahren "Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr".
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Ablauf des Abfertigungsverfahrens
Die Überführung einer Nicht-Unionsware in ein Zollverfahren unterliegt einem förmlichen Verfahrensablauf, der sogenannten Abfertigung. Mehr zu "Ablauf des Abfertigungsverfahrens" mehr zu "Ablauf des Abfertigungsverfahrens"
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Zollanmeldung
Für die Überlassung zum freien Verkehr ist die Abgabe einer Zollanmeldung durch den Wirtschaftsbeteiligten (Anmelder, Vertreter, Fiskalvertreter) erforderlich. Mehr zu "Zollanmeldung" mehr zu "Zollanmeldung"
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Anmelder/Vertreter
Die Begriffe Anmelder und Vertreter werden hier definiert. mehr zu "Anmelder/Vertreter"
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Annahme der Zollanmeldung
Wird für die gestellten Waren eine nach den Bestimmungen von Art. 158 UZK ordnungsgemäß erstellte Zollanmeldung abgegeben, der alle für das beantragte Zollverfahren erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, so ist die Zollstelle verpflichtet, diese ohne schuldhafte Verzögerung anzunehmen. Mehr zu "Annahme der Zollanmeldung" mehr zu "Annahme der Zollanmeldung"