Spätantrags-Richtlinie in Regierung beschlossen – Weitere Auszahlung von Corona-Hilfsgeldern somit durchführbar Beantragung ab Montag 4. Dezember möglich

Während dem Verlauf der Pandemie hat das Bundesministerium für Finanzen über die COFAG insgesamt 14,3 Mrd. Euro an liquiditätsbringenden Unterstützungsmaßnahmen an Unternehmen ausbezahlt. Im Zuge der Abwicklung kam es bei der Genehmigung von Hilfen zu einer Überschreitung von beihilferechtlichen Fristen, die zu großzügig ausgelegt wurden. Anträge nach dem 30. Juni 2022 seien nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht. Das Bundesministerium für Finanzen hat im Sommer mit der Europäischen Kommission eine Einigung über die Behandlung dieses beihilferechtlichen Verstoßes erzielen können. Nun gibt es Einigung über die Richtlinie und Rückforderungen werden vermieden.

Die Einigung mit der EU-Kommission und die nun umgesetzte Richtlinie sind gute Nachrichten für Österreichs Unternehmen, die auf die Auszahlung von Hilfsgeldern warten. Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen. Der Einigung ging ein kooperativer und effizienter Austausch mit der Europäischen Kommission voraus, seit Sommer liefen die Gespräche mit dem Vizekanzleramt zur Erlassung der notwendigen nationalen Richtlinie.

Nun wurde die Richtlinie für Spätantrage erlassen, somit kann die COFAG mit der Umsetzung und Auszahlung beginnen. Die Beantragung der Hilfsgelder ist ab 4. Dezember 2023 möglich, die Unternehmen werden ab jetzt von der COFAG informiert. Es geht dabei um mehr als 6.700 noch zu bearbeitende Anträge, die von den in Summe noch knapp 9.700 zu bearbeitenden Fälle nun abgeschlossen werden können. Das heißt für 70% der offenen Fälle bringt diese Richtlinie nun Rechtssicherheit.

Die Richtlinie ermöglicht die Sanierung der Beihilfen über zwei Schienen: die Auszahlung durch eine Umwidmung auf De-minimis-Beihilfen und die Umwidmung auf einen Schadensausgleich. Betroffene Hilfen sind der Ausfallsbonus (ABO) III (BGBl. II Nr. 518/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/2022) und der Verlustersatz (VUE) III (BGBl. II Nr. 582/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2022).

Es gibt zwei Arten der Anträge, einerseits den Umwidmungsantrag (Auszahlungen zu ABO/VUE sind bereits erfolgt), andererseits den Ergänzungsantrag (es sind noch keine Auszahlungen zu ABO/VUE erfolgt). Diese Anträge können jeweils für Umwidmungen auf De-minimis-Beihilfen und für eine Umwidmung auf einen Schadensausgleich gestellt werden. Die Beantragung erfolgt ab 04.12.23 über das Unternehmensserviceportal, die Auszahlungen sollen ab Mitte Dezember starten.

Die Höhe der Beihilfe ist daran orientiert, was ursprünglich bei der COFAG beantragt bzw. von der COFAG gewährt wurde. Für Unternehmen, die entweder keinen (oder nur einen begrenzten) De-minimis Rahmen ausschöpfen können (bzw. wollen), besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf einen Schadensausgleich zu stellen. Der Schaden berechnet sich aus dem Fehlbetrag zwischen dem Ergebnis eines Betrachtungszeitraums im Vergleich zu 95% des Ergebnisses im Vergleichszeitraum. Dieses Ergebnis ist im Sinne des Punktes 4.2 der RL Verlustersatz III zu berechnen.

Die Förderung steht für den Zeitraum des ABO III (März 2022) bzw. des VUE III zu (1. Jänner 2022 und 31. März 2022).

„Das ist eine gute Nachricht für all jene Unternehmen, die bisher auf die Corona-Hilfsgelder gewartet haben. Somit ist gewährleistet, dass die Hilfsgelder rasch ausbezahlt werden können. Mit der neuen Richtlinie erhalten jene Unternehmen, die aufgrund von Spätanträgen auf die Auszahlung von Hilfsgeldern warten, die Hilfen, die mit den Voraussetzungen der Europäischen Kommission im Einklang stehen“, so Finanzminister Magnus Brunner.

Insgesamt hat die COFAG in den vergangenen 3 Jahren 1,3 Mio. Anträge bearbeitet – im Durchschnitt betrug während der Pandemie die Bearbeitungsdauer von Antragstellung bis zur Auszahlung 14 Tage. In Summe wurden 99% der Anträge final bearbeitet und ausbezahlt.

Insgesamt können mit der Spätantragsrichtlinie 6.754 Anträge nun bearbeitet werden. Das zu bearbeitende Volumen beläuft sich auf 183 Mio. Euro. Darüber hinaus sind noch knapp 3.000 Antragsteller zu bearbeiten. Diese Antragsteller sind einerseits von einer Lösung iZm Konzernobergrenzen abhängig, ein Teil davon befindet sich auch noch in Bearbeitung.