Gegenstand und Geltungsbereich

Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) umfasst energetische Treibhausgasemissionen, die in den sogenannten Non-ETS Sektoren (Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und kleine Industrieanlagen) verursacht werden. Davon sind im Wesentlichen folgende fossile Energieträger betroffen: Benzin, Gasöl (Diesel), Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin (Anlage 1 des NEHG 2022). Die Treibhausgasemissionen der ETS-Sektoren (Strom- und Wärmeerzeugung, energieintensiven Industriezweige wie z.B. Ölraffinerien, Stahlwerke usw.) unterliegen dem europäischen Emissionshandel (EU ETS).

Abgestellt wird auf das Inverkehrbringen der Energieträger in den freien Verkehr, auf den tatsächlichen Einsatz der genannten Energieträger durch den Verbraucher kommt es nicht an. Maßgebend ist somit nicht das Emittieren (das tatsächliche Verursachen der Treibhausgasemissionen der genannten Energieträger durch den Verbraucher) sondern deren Inverkehrbringen. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert.

Beispiel

Beim Tanken von Benzin in einen PKW ist nicht der Autofahrer an der Zapfsäule als Emittent zur Abgabe von Emissionszertifikaten verpflichtet, sondern jenes Unternehmen, das das Benzin hergestellt oder nach Österreich verbracht hat und damit letztlich in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht hat.

Durch das Anknüpfen am Inverkehrbringer wird eine Gleichschaltung mit den Energieabgaben (= Mineralölsteuer, Erdgas- und Kohleabgabe) erreicht. Der Inverkehrbringer wird im NEHG 2022 als Handelsteilnehmer bezeichnet.

Die Handelsteilnehmer sind durch das NEHG 2022 verpflichtet, für die in den Verkehr gebrachten Energieträger Emissionszertifikate zu erwerben. Ein Emissionszertifikat entspricht dabei einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalente. Der Erwerb eines nationalen Emissionszertifikats ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Energieträgern.

Maßgeblich für das NEHG 2022 ist das Inverkehrbringen der Energieträger in den freien Verkehr und nicht der tatsächliche Verbrauch durch den Konsumenten. Die Pflichten im Zusammenhang mit dem NEHG 2022 treffen somit auch ausschließlich den Inverkehrbringer (= Handelsteilnehmer, z.B. Hersteller der Stoffe, Energielieferant, Mineralölunternehmen). Diese Pflichten umfassen beispielsweise die Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts (= Bericht über die in Verkehr gebrachte Menge an Treibhausgasemissionen) oder das Erwerben der notwendigen Menge an Emissionszertifikaten. Pflichten für Verbraucher sieht das NEHG 2022 nicht vor.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023