Ursprungsauskunft

Ursprungsauskünfte, egal ob sie den präferenziellen oder den nichtpräferenziellen Warenursprung betreffen, können in rechtsunverbindlicher Form oder als verbindliche Auskünfte erfolgen.

Rechtsunverbindliche Ursprungsauskünfte

Derartige Auskünfte erteilt die Zentralstelle Verifizierung und Ursprung telefonisch oder in schriftlicher Form. 

Zentralstelle Verifizierung und Ursprung
Zollstelle Schachendorf
A-7472 Schachendorf 147
Telefon +43 (0) 50 233-563011
Fax +43 (0) 50 233-5963011

Verbindliche Ursprungsauskünfte (VUA)

Unter dem Begriff verbindliche Ursprungsauskunft (VUA) versteht man eine Auskunft eines einzelnen EU Mitgliedstaates, die die Zollbehörden aller anderen Mitgliedstaaten der EU bindet.

In Österreich ergehen Auskünfte (sowohl präferenzieller als auch nichtpräferenzieller Ursprung) zentral vom Bundesministerium für Finanzen (BMF).

Kontakt: 

Telefon: +43/1/51 433-504221
Email: origin@bmf.gv.at

Wie stellt man den Antrag?

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und darf sich nur auf eine bestimmte Ware und ursprungsverleihende Umstände beziehen. Der Antrag ist auf Grund der Rechtsvorschriften an keine bestimmten Formvorschriften gebunden, muss aber sämtliche Informationen enthalten. Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Antragsformular (Formular Za 277) aufgelegt, welches Sie kostenlos herunterladen können.

Welchen nutzen oder Vorteil bringt eine VUA?

  • Hilfestellung bei der Interpretation von im Einzelfall komplizierten Ursprungsregeln
  • Sicherheit über den Ursprungsstatus von Waren zB Projektierung bzw. Kalkulation eines neuen Erzeugnisses
  • Rechtsverbindlichkeit innerhalb der EU (die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten sind an die Entscheidung gebunden)

Wer kann eine VUA beantragen?

Jede Person, die bei den zuständigen Behörden aus zulässigen Beweggründen eine Ursprungsauskunft begehrt. Die Person, der die Auskunft erteilt wird, nennt man Berechtigter. In weitere Folge darf die VUA auch nur vom Berechtigten verwendet werden. Auch ein in einem Drittstaat ansässiger Ausführer kann in einem Mitgliedstaat der EU eine VUA beantragen, allerdings hat diese VUA keine Bindewirkung für die Zollbehörden im Drittstaat und somit keinen Einfluss auf die dortige Beurteilung der Sachlage.

Rechtlich Bindewirkung?

Eine Bindewirkung auf die sich der Berechtigte berufen kann, besteht nur im Souveränitätsbereich der EU.

Wo stellt man den Antrag und wann erhält man eine Antwort?

Der Antrag ist bei den Zollbehörden des Mitgliedstaates zu stellen, bei denen die betreffende Auskunft verwendet werden soll. Der Antrag kann aber auch bei der Zollbehörde des Mitgliedstaates gestellt werden, wo die Antragstellerin/der Antragsteller ansässig ist. Für die Erteilung der VUA hat die Zollbehörde 120 Tage Zeit und zwar ab dem Datum der Annahme eines vollständigen Antrags.

Wie lange gilt eine VUA?

Vom Zeitpunkt der Erteilung sind VUA drei Jahre lang gültig.
VUA können sowohl widerrufen als auch ungültig werden. Zurückgenommen können VUA von der ausstellenden Behörde werden, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruhen.

Ungültigkeit

VUA werden ungültig durch:

Beispiele

  • wenn sie auf Grund eines neuen Rechts (Verordnung, Abkommen) rechtlich nicht mehr entsprechen
  • wenn sie nicht vereinbar sind mit einem Urteil des EuGH oder mit den Ursprungsregeln der Weltzollorganisation

Verhältnis einer VUA zu Präferenznachweisen, Ursprungszeugnissen bzw. Verifizierungen

Eine VUA ersetzt nicht einen Präferenznachweis oder ein Ursprungszeugnis, das heißt, eine Zollpräferenz wird nach wie vor nur aufgrund der Vorlage eines gültigen Präferenznachweises gewährt. Eine VUA schützt nicht vor einer Verifizierung und ersetzt auch nicht eine Prüfung.