Verteidigung der Rechtsinhaber

Jene Einrichtungen und Unternehmen, die Marken-, Patent-, Urheber- oder sonstige Rechte geistigen Eigentums besitzen, können Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörde im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, stellen. Die Registrierung der Rechte geistigen Eigentums erfolgt über die jeweiligen Patentbehörden.

Beim Antragsverfahren übermittelt die Antragstellerin/der Antragsteller den Zollbehörden Informationen, Hinweise und Materialien, die für die Risikoanalyse und die Risikobewertung durch die Zollbehörden wichtig sind sowie der Identifikation von Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, dienen. Diese Anträge erleichtern die Arbeit der Zollbehörden wesentlich und ermöglichen ein sofortiges Einschreiten bei einer Rechtsverletzung.

Die Zolldienststellen spielen beim Schutz der EU-Märkte eine wesentliche Rolle. Dennoch können sie bei der Bekämpfung der Produktpiraterie ohne die Hilfe der Rechtsinhaber keine nennenswerten Erfolge erzielen. Zusammenarbeit ist in diesem Bereich das wirksamste Mittel und muss daher gestärkt werden. Die betroffenen Unternehmen können die wiederholten Angriffe der Fälscher abwehren, indem sie einen Antrag auf Tätigwerden an die zuständigen Zollbehörden richten.

Antragsverfahren

Anträge auf Tätigwerden („Applications for Action“, AFA) können als „nationaler Antrag“ (NAFA) oder als „Unionsantrag“ (UAFA) gestellt werden.

  • Mit einem nationalen Antrag wird das Tätigwerden der Zollbehörden in jenem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, beantragt.
  • Mit einem Unionsantrag wird das Tätigwerden der Zollbehörden in jenem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, und zusätzlich in einem weiteren oder mehreren anderen Mitgliedstaaten beantragt. Unionsanträge können nur für Rechte geistigen Eigentums gestellt werden, die auf Rechtsvorschriften der Union mit unionsweiter Rechtswirkung beruhen.

Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden zu stellen, soweit sie berechtigt sind, ein Verfahren zur Feststellung einzuleiten, ob in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird, ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist.

Hinweis

Ab dem 15. September 2020 ist für die Antragstellung eine EU-weit einheitliche Identifizierung (Economic Operators' Registration and Identification) erforderlich, die als EORI-Nummer erteilt wird. Das gilt sowohl für den Antragsteller selbst als auch für Vertreter, die den Antrag im Namen des Antragstellers stellen. Die EORI-Nummer ist auch notwendig, um Zugang zum künftigen EU-Zollhandelsportal für Rechte des geistigen Eigentums zu erhalten, über künftig alle Anträge auf Tätigwerden, Änderungsanträge oder Verlängerungen elektronisch eingereicht werden müssen. Ein konkreter Termin dafür steht allerdings noch nicht fest.

Informationen zur Beantragung der EORI-Nummer finden Sie unter EORI-Antragsverfahren.

Nationale Anträge können stellen:

  • Rechtsinhaber;
  • Verwertungsgesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/48/EG;
  • Berufsorganisationen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/48/EG;
  • Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Gruppen von Erzeugern im Sinne von Artikel 118e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder ähnliche im Unionsrecht über geografische Angaben, insbesondere in den Verordnungen (EWG) Nr. 1601/91 und (EG) Nr. 110/2008 bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen sowie Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, und für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden;
  • zur Nutzung von Rechten geistigen Eigentums ermächtigte Personen oder Einrichtungen, die vom Rechtsinhaber förmlich ermächtigt wurden, Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, einzuleiten;
  • in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geografische Angaben bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen und Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, sowie für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden.

Unionsanträge können stellen:

  • Rechtsinhaber;
  • Verwertungsgesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/48/EG;
  • Berufsorganisationen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/48/EG;
  • Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Gruppen von Erzeugern im Sinne von Artikel 118e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder ähnliche im Unionsrecht über geografische Angaben, insbesondere in den Verordnungen (EWG) Nr. 1601/91 und (EG) Nr. 110/2008 bestimmte Gruppen von Erzeugern, die Erzeuger von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe vertreten, oder Vertreter solcher Gruppen sowie Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geografischen Angabe berechtigt sind, und für eine solche geografische Angabe zuständige Kontrollstellen oder Behörden;
  • Inhaber von im gesamten Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gültigen ausschließlichen Lizenzen, wenn diese Lizenzinhaber in diesen Mitgliedstaaten vom Rechtsinhaber förmlich ermächtigt wurden, Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, einzuleiten.

Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zum Antragsteller;
  • Status des Antragstellers;
  • Nachweise zur Antragslegitimation;
  • Nachweis der Vertretungsbefugnis, falls sich ein Antragsteller vertreten lässt;
  • das durchzusetzende Recht oder die durchzusetzenden Rechte geistigen Eigentums;
  • im Falle eines Unionsantrags die Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird;
  • besondere Merkmale und technische Daten der Originalwaren, gegebenenfalls auch Kennzeichnungen wie Strichcodes und Abbildungen;
  • Informationen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen;
  • Informationen, die für die Risikoanalyse und die Risikobewertung durch die Zollbehörden wichtig sind, wie etwa die autorisierten Vertriebshändler;
  • Kontaktpersonen für juristische und technische Fragen;
  • eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers, die Mitteilungspflichten des Inhabers der Entscheidung gemäß Artikel 15 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 einzuhalten;
  • eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers, alle Informationen, die für die Risikoanalyse und die Risikobewertung durch die Zollbehörden wichtig sind, zu übermitteln und zu aktualisieren;
  • eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers zur Haftungsübernahme gemäß Artikel 28 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014;
  • eine Verpflichtung des Antragstellers zur Übernahme der Kosten gemäß Artikel 29 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014;
  • ein Einverständnis des Antragstellers, dass die von ihm übermittelten Daten durch die Kommission und die Mitgliedstaaten verarbeitet werden;
  • die Angabe, ob der Antragsteller die Anwendung des Verfahrens für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen nach Artikel 26 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 beantragt;
  • die Zustimmung der Übernahme der Kosten für die Vernichtung der Waren im Rahmen des Verfahrens für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen nach Artikel 26 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014.

In Österreich ist für die Bearbeitung der Anträge das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz zuständig. Der Antrag ist formgebunden. Je Mitgliedstaat darf nur ein nationaler Antrag und ein Unionsantrag für dasselbe in diesem Mitgliedstaat geschützte Recht geistigen Eigentums gestellt werden. Inhaber von ausschließlichen Lizenzen dürfen für dasselbe geschützte Recht mehr als einen Unionsantrag stellen.

Formulare in anderen Sprachen finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion.

IP Enforcement Portal des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Das EUIPO hat mit dem IP Enforcement Portal (IPEP) eine einheitliche EU-Plattform zur Verwaltung von Anträgen auf Tätigwerden der Zollbehörden (Applications for Action = AFA) und zur Bearbeitung von Angelegenheiten betreffend der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums geschaffen.

Ab dem 13. Dezember 2021 können über das IPEP nicht nur AFAs in elektronischer Form an die Zollbehörden übermittelt, sondern elektronisch eingereichte AFAs auch verwaltet (verlängert und geändert) werden.

Weiterführende Informationen zum IPEP, zum eAFA-Toolkit und zu den eAFA-Ressourcen finden Sie auf den Seiten des EUIPO unter

Vorlage von wichtigen und dringenden Informationen und Kontaktdaten

Falls Sie bereits einen Antrag auf Tätigwerden gestellt haben, kann es vorkommen, dass Sie der Zollbehörde kurzfristig wichtige und dringende Informationen übermitteln müssen.

In Zusammenarbeit mit der Industrie wurden dafür zwei Formblätter entwickelt. Das Ziel ist es, einen Mechanismus zur Verfügung zu stellen, um die zuständigen Zollverwaltungen unverzüglich auf eine klare und strukturierte Art und Weise über spezifische Informationen zu unterrichten, die sich auf Waren beziehen, von denen angenommen wird, dass sie ein Recht geistigen Eigentums verletzen.

  • Formular "Red Alert" (Formblatt, um den Zoll über dringende, spezifische Informationen zu unterrichten)
  • Formular "New Trends" (Formblatt, um den Zoll über neue Trends zu unterrichten)

Diese Formblätter senden Sie bitte an den jeweiligen nationalen Kontaktpunkt, der sie unverzüglich an die betroffenen Zollstellen weiterleiten wird. In Österreich ist diese Kontaktstelle das Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz.