Der verantwortungsvolle Maßstab der Glücksspielwerbung nach § 56 GSpG
§ 56 Abs. 1 GSpG sieht bei der Bewerbung von Glücksspielen die Einhaltung eines „verantwortungsvollen Maßstabs“ vor. Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht nachstehend eine im Jänner 2016 beauftragte Zusammenfassung einer Studie des Anton Proksch Instituts aus 2011, die zugleich die unverbindliche Rechtsansicht des BMF zu diesem Begriff und eine Orientierungshilfe für die Praxis darstellt. Die Auslegungen des BMF zu § 56 GSpG stützen sich damit auf wissenschaftliche Grundlagen, internationale Vergleiche sowie spielsuchttherapeutische Erkenntnisse und dienen dem öffentlichen Interesse der Absicherung der Ziele des österreichischen Glücksspielmonopols. Diese Ziele sind insbesondere die Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, die Vermeidung krimineller Handlungen, die Vermeidung der Sucht- und wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen sowie der Jugendschutz, und tragen damit unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung.